Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4210 III A. 86 -A-), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 - 6150) u. d. Innenministeriums (IV - D 2 - 6591/2.8) vom 14.3.1995

Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren
Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4210 III A. 86 -A-),
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 - 6150)
u. d. Innenministeriums (IV - D 2 - 6591/2.8) vom 14.3.1995

Durch das 1. JGG-ÄndG vom 30. August 1990 hat der Gesetzgeber das herkömmliche Sanktionensystem in § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 45 Abs. 3 JGG um das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Mit der Weisung, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit den Opfern zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), sollen Jugendlichen und Heranwachsenden die Folgen ihrer Tat verdeutlicht und oft vernachlässigte Opferbelange der Geschädigten berücksichtigt werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich kann als erzieherische Maßnahme zur Vorbereitung einer Diversionsentscheidung nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) - Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums u. d. Kultusministeriums vom 1. 2. 1992 - SMBl. NW. S. 451 - in Betracht kommen.

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Anwendungsbereich

1.1.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich soll grundsätzlich nur in Fällen mit persönlich geschädigten Opfern eingeleitet werden. Er kommt bei immateriellen und materiellen Schäden in Betracht, auch in Fällen, in denen es beim Versuch verblieben ist. Beim Opfer muss in der Regel ein noch regelungsbedürftiger Schaden vorliegen. Soweit ein materieller Schadensersatz angezeigt ist, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten angemessen zu berücksichtigen.
1.2.
In Betracht kommen insbesondere folgende Deliktsarten, sofern der Einzelfall nicht als Bagatellstraftat anzusehen ist, in dem das Verfahren ohnehin nach § 45 JGG eingestellt würde:
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Beleidigung, § 185 StGB
- vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB, auch leichtere Fälle der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB,
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- leichtere Fälle des Raubes im Grenzbereich zum Diebstahl (z.B. Handtaschenraub), § 249 StGB
- Bedrohung, § 241 StGB
- Sachbeschädigung, § 303 StGB.
- Diebstahl, Unterschlagung und Betrug, §§ 242, 246, 263 StGB
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich eine Orientierungshilfe geben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.
1.3.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung und von Verteidigungsrechten der Beschuldigten führen; er setzt daher ein glaubhaftes Geständnis der Beschuldigten voraus.
1.4.
Voraussetzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der oder die Beschuldigte und das Opfer zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis bereit sind. Bei jugendlichen Beschuldigten oder Opfern ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich.
1.5.
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird als eine die Erziehung fördernde Maßnahme vom zuständigen Träger der Jugendhilfe durchgeführt.

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Verfahren

2.1.
Bei den Ermittlungen klärt die Polizei ab, ob zwischen den Beteiligten ein informeller Ausgleich bereits stattgefunden hat oder angebahnt wurde. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Fällt das Ergebnis negativ aus und gewinnt die Polizei aufgrund des persönlichen Kontaktes zu den Beschuldigten und dem Opfer den Eindruck, dass sich ein Täter-Opfer-Ausgleich anbietet, so spricht sie eine dahin gehende Anregung gegenüber der Staatsanwaltschaft aus und unterrichtet zugleich das Jugendamt.
2.2.
Hält die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Täteropfer-Ausgleichs für angezeigt, so übermittelt sie die hierfür notwendigen Informationen dem zuständigen Träger der Jugendhilfe.
2.3.
Werden Beschuldigte und/oder Opfer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten, so soll die Staatsanwaltschaft diese rechtzeitig über das beabsichtigte Ausgleichsverfahren unterrichten.
2.4.
Der Träger der Jugendhilfe, der den Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt hat, unterrichtet die Staatsanwaltschaft über den Verlauf und das Ergebnis dieses Verfahrens.
2.5.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab und stellt das Verfahren nach § 45 JGG ein, wenn der Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich durchgeführt wurde und eine weitere erzieherische Maßnahme nicht angezeigt erscheint.
Als Erfolg kann auch das ernsthafte Bemühen der Beschuldigten um einen Täter-Opfer-Ausgleich gewertet werden.
Der zuständige Träger der Jugendhilfe wird entsprechend unterrichtet.

MBl. NRW. 1995 S. 558.