Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden Runderlass des Ministeriums des Innern - 14 - 36.03 -

Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 14 - 36.03 -

Vom 12. April 2018

1
Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung kann die betroffene Person gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die Frist ist nach einhelliger Ansicht nur dann gewahrt, wenn der Einspruch bei der Stelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, vor Ablauf der Frist eingegangen ist

1.1
Der Wortlaut des § 67 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht eindeutig. Er lässt - jedenfalls für rechtsunkundige Bürgerinnen und Bürger - den Schluss zu, dass es zur Fristwahrung genüge, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist an die Verwaltungsbehörde abgesandt wird. Die betroffene Person ist daher auch darüber zu belehren, dass der Einspruch erst in dem Augenblick eingelegt ist, in dem das Einspruchsschreiben bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Denn nur dann kann die betroffene Person genau übersehen, welche Zeit ihr für ihre Entschließung verbleibt, und die zur Wahrung ihres Rechts erforderlichen Schritte rechtzeitig ergreifen.

1.2
Ich bitte daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass der Rechtsbehelf innerhalb der Frist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sein muss.

2
Nach § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung kann der Einspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische Dokument muss nach § 32a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sein. Nach § 32a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

2.1
Das elektronische Dokument muss nach § 32a Absatz 3 der Strafprozeßordnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

2.2
Die sicheren Übermittlungswege sind in § 32a Absatz 4 der Strafprozeßordnung aufgeführt.

2.3
Für den Eingang des elektronischen Dokuments bei der Bußgeldbehörde, die Eingangsbestätigung sowie das Verfahren bei für die Bearbeitung durch die Bußgeldbehörde zunächst ungeeigneten elektronischen Dokumenten gilt § 32a Absatz 5 und 6 der Strafprozeßordnung.

2.4
Nach § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32d Satz 1 der Strafprozeßordnung sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Bußgeldbehörden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.

2.5
Ich bitte die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide auch den Hinweis auf die Möglichkeiten der elektronischen Einspruchseinlegung aufzunehmen.

3
Nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthält der Bußgeldbescheid den Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für die betroffene Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

3.1
Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht erkennen, an welcher Stelle des Bußgeldbescheides der Hinweis gegeben werden muss.

Es wird für sinnvoll gehalten, einen entsprechenden Hinweis in den Text der Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Auf diese Weise ist am ehesten sichergestellt, dass sich der Hinweis an zentraler Stelle im Bußgeldbescheid befindet und von der betroffenen Person auch wahrgenommen wird.

3.2
Ich bitte daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass bei einem Einspruch auch eine für die betroffene Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

4
Die Anlage zu diesem Runderlass enthält eine Musterformulierung für eine Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden. Diese Formulierungsempfehlung entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, jeweils in eigener Verantwortung die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsbehelfsbelehrungen zu prüfen und die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung im Blick zu halten.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

5.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

5.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Innenministers vom 11. Juli 1978 (MBl. NRW. S. 1190), der durch Runderlass vom 31. August 1990 (MBl. NRW S. 1268) geändert worden ist, außer Kraft.

6
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.

MBl. NRW. 2018 S. 242, geändert durch Runderlass vom 26. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 535), 10. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 605), 12. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1265).


Anlagen: