Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Wahrnehmung der Belange der britischen Streitkräfte in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1965 – V A 3/78.00.1

Wahrnehmung der Belange der britischen Streitkräfte
in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1965 – V A 3/78.00.1

Durch Briefwechsel des Bundesministers der Finanzen mit den britischen Streitkräften vom 8. Juli/12. August 1965 ist für die Wahrnehmung der Interessen dieser Streitkräfte in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) die als Anlage abgedruckte Regelung vereinbart worden.



Anlage

„Vereinbarung über die Wahrnehmung der Belange der britischen Streitkräfte in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz“

Soweit die britischen Streitkräfte als Zahlungspflichtige am Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Schutzereichgesetz beteiligt sind, werden ihre Interessen im Verfahren durch die vom Bundesminister der Finanzen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 des Schutzbereichgesetzes (SchBG) bestellten Vertreter des Finanzinteresses wahrgenommen.

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass der Vertreter des Finanzinteresses, soweit er die Interessen der britischen Streitkräfte wahrnimmt und für sie tätig wird, nur im Einvernehmen mit ihnen und wie sie es wünschen handeln wird, sofern die Streitkräfte nicht für gewisse Fälle ausdrücklich auf eine Beteiligung verzichten.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Leitet die Festsetzungsbehörde dem Vertreter des Finanzinteresses zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§ 18 Abs. 1 SchBG) einen Vorschlag zu, so unterbreitet dieser den Vorschlag unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte. Stimmt diese dem Vorschlag zu, so ist der Vertreter des Finanzinteresses ermächtigt, mit dem Entschädigungsberechtigten eine dem Vorschlag entsprechende Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung abzuschließen.

Stimmt die zuständige Dienststelle der Streitkräfte dem Vorschlag nicht zu, so teilt sie dies dem Vertreter des Finanzinteresses mit. Sie soll dabei den Vertreter des Finanzinteresses gleichzeitig darüber unterrichten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie eine Entschädigung für berechtigt hält. In diesem Falle wird der Vertreter des Finanzinteresses versuchen, eine der Stellungnahme der Streitkräfte entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

2.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Festsetzungsbehörde den Vertreter des Finanzinteresses gemäß § 19 Abs. 1 SchBG von der beabsichtigten Entscheidung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Vertreter des Finanzinteresses unterrichtet die zuständige Dienststelle der Streitkräfte gegebenenfalls unter Mitteilung seiner Auffassung. Beabsichtigt die zuständige Dienststelle der Streitkräfte eine Stellungnahme, so wird sie diese dem Vertreter des Finanzinteresses mit möglichster Beschleunigung zuleiten. Der Vertreter des Finanzinteresses wird gemäß dieser Stellungnahme handeln. Der in dem Verfahren ergehende Bescheid wird dem Vertreter des Finanzinteresses zugestellt.

3.
Der Vertreter des Finanzinteresses übersendet den ihm zugestellten Bescheid unverzüglich, und auf jeden Fall spätestens am vierten Tage nach der Zustellung, der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte. Gegebenenfalls teilt er seine Auffassung zu dem Bescheid mit. Hält die Dienststelle der Streitkräfte es für notwendig, dass gegen den Bescheid Beschwerde eingelegt wird (§ 24 SchBG), so unterrichtet sie den Vertreter des Finanzinteresses so rechtzeitig, dass dieser innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen die Beschwerde einlegen kann. Der Vertreter des Finanzinteresses ist an die Entschließung der Streitkräfte darüber, dass eine Beschwerde eingelegt werden soll, gebunden. Er hat der Begründung der Beschwerde die Auffassung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte zugrunde zu legen und wird handeln, wie es von der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte gegebenenfalls verlangt wird.

4.
Die Beschwerdeentscheidung ist dem Vertreter des Finanzinteresses zuzustellen, der sie unverzüglich, spätestens jedoch am fünfzehnten Tage nach der Zustellung, der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte übersendet. Ist der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Dienststelle der Streitkräfte den Vertreter des Finanzinteresses, ob sie die Erhebung einer Klage auf anderweitige Festsetzung der Entschädigung wünscht (§ 25 Abs. 5 SchBG). Sie teilt ihre Entschließung dem Vertreter des Finanzinteresses so rechtzeitig mit, dass gegebenenfalls die Klage innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden kann. Für die Klageerhebung gilt das unter Ziffer 3 Satz 3 und 4 Ausgeführte sinngemäß.

5.
Die Klage wird vom Vertreter des Finanzinteresses im Namen der Bundesrepublik erhoben, die insoweit die Prozessstandschaft für die britischen Streitkräfte übernimmt (§ 25 Abs. 4 SchBG).

Der Vertreter des Finanzinteresses wird Prozesshandlungen nur vornehmen, nachdem er das Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte  hergestellt hat. Er wird handeln, wie es von der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte gegebenenfalls verlangt wird, z. B. wird er auf Wunsch der Streitkräfte ihnen Abschriften der in dem Rechtstreit gewechselten Schriftsätze übersenden.

6.
Ergeht auf die Klage ein Urteil, so übersendet der Vertreter des Finanzinteresses es der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich, und auf jeden Fall spätestens am achten Tage nach der Zustellung. Ist der Klage nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben worden, so wird er auf Wunsch der Streitkräfte auch zu der Frage der Einlegung eines Rechtsmittels Stellung nehmen. Wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll, wird die zuständige Dienststelle der Streitkräfte den Vertreter des Finanzinteresses so rechtzeitig davon unterrichten, dass dieser innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat Berufung einlegen kann. Für das Verfahren in der Berufungsinstanz gilt das unter Ziffer 3 Satz 3 und 4 Ausgeführte sinngemäß.

7.
Ergeht auf die Berufung ein Urteil, so wird nach Nummer 6 verfahren. Dies gilt auch für die Frage, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll.

8.
Legt der Entschädigungsberechtigte gegen einen Festsetzungsbescheid Beschwerde ein, so unterrichtet der Vertreter des Finanzinteresses rechtzeitig die zuständige Dienststelle der Streitkräfte, die ihm ihre Stellungnahme, soweit sie dies für erforderlich hält, unverzüglich zuleitet. Der Vertreter des Finanzinteresses unterrichtet die Beschwerdebehörde von der Auffassung der Streitkräfte.

Erhebt der Entschädigungsberechtigte Klage, die gemäß § 25 Abs. 4 SchBG gegen die Bundesrepublik zu richten ist, so unterrichtet der Vertreter des Finanzinteresses die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unter Übersendung einer Abschrift der Klageschrift. Auf Wunsch übersendet er ihr Abschriften der im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze. Hält die zuständige Dienststelle der Streitkräfte ihrerseits eine Stellungnahme zum Vorbringen des Entschädigungsberechtigten für erforderlich, so übermittelt sie diese Stellungnahme rechtzeitig dem Vertreter des Finanzinteresses, der sie schriftsätzlich dem Gericht unterbreitet. Im Übrigen wird entsprechend den Nummern 6 und 7 verfahren.

9.
Ergeht auf ein von dem Entschädigungsberechtigten eingelegtes Rechtsmittel eine den Streitkräften ungünstige Entscheidung, so ist der in den Nummern 4 bis 7 enthaltenen Regelung entsprechend zu verfahren.

10.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Artikels 44 des Zusatzabkommens entsprechend Anwendung.

MBl. NRW. 1966 S. 22.