Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4- v. 27.5.2003

Durchführung der Landeshaushaltsordnung
und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4-
v. 27.5.2003

1
Zu § 9 LHO – Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

Aufgrund der Nummer 1.2 VV zu § 9 LHO wird bestimmt, dass in folgenden Dienststellen des Geschäftsbereichs, die Leiter und Leiterinnen die Aufgabe des oder der Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt,
- Staatliche Veterinäruntersuchungsämter,
- Landesbetrieb Wald und Holz.

2
Zu § 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

2.1
Nach Nrn. 4.4 VV zu § 44 LHO und 4.2 VVG zu § 44 LHO ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit dieser nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit er nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der zu übersendenden Zuwendungsbescheide oder Zuwendungsverträge sind dem Landesrechnungshof ohne Rücksicht auf die Höhe des Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.

2.2
Hinsichtlich der aus den Mitteln des Einzelplans 10 des Landeshaushaltsplans gewährten Zuwendungen verzichtet der Landesrechnungshof gemäß Nrn. 4.4 VV und 4.2 VVG zu § 44 LHO generell auf die Übersendung

2.2.1
einer Zweitschrift des Antrags und

2.2.2
bis auf weiteres eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides an Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen.

Die Regelungen zu Nr. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

Der RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.05.1982 (SMBl. NRW. 6300) sowie der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1995 (SMBl. NRW. 6300) werden hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 886, geändert durch RdErl. v. 26.1.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 174), 4.4.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 339).