Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 10.4.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 437.
Historisch:
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 - 34 – 61.20.35 - 1604/02
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO
RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 -
34 – 61.20.35 - 1604/02
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Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen
die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen der darin enthaltenen
Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits sollen diese
Vergabegrundsätze im Interesse der Gemeinden aber vor allem garantieren, dass
ein geregelter Wettbewerb stattfindet und das günstigste am Markt erhältliche
Angebot erzielt werden kann. Des Weiteren sollen die Vergabegrundsätze
sicherstellen, dass die Korruptionsbekämpfung unterstützt wird und somit auch
Fällen einer Vorteilsgewährung und/oder Manipulationen bei der Vergabe von
Aufträgen begegnet wird. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d.
Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller
Landesministerien v. 12.4.1999 in der Fassung v. 17.7.2001 (SMBl. NRW. 20020).
Außerdem kommt den Vergabegrundsätzen
auch wegen der EG-Vergaberichtlinien besondere Bedeutung zu.
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Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:
-
Die Teile A
und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung der in
Absatz 1 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und
Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) zitierten Vorschriften.
-
Die
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) der Fassung der in
Absatz 1 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und
Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021)
zitierten Vorschriften.
-
Die a- und
b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.-4. Abschnitt)-
ausgenommen Bauleistungen - in der Fassung der in Absatz 1 des RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr, zugleich im
Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) zitierten Vorschriften.
Die übrigen Paragraphen der VOL/A (1.
Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen. Die
VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb des Schwellenwertes von
130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und
für alle übrigen Dienstleistungen ab dem Schwellenwert von 200.000 Euro
Anwendung.
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Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung
auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
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Der RdErl. d. Innenministers v. 15.6.1993 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
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Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2002 S.
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