Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024

 

Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.1993 –I 3 – 0212 – 19

Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb
RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.1993 –I 3 – 0212 – 19

Durch die zeitversetzte Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung gegenüber der Fälligkeit der Hauptforderung können insbesondere im Zuge des Jahreswechsels Probleme bei der rechtzeitigen Zahlung entstehen. Nach Beteiligung der obersten Landesbehörden werden deshalb folgende Regelungen getroffen:

1

Jede Dienststelle, die mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen betraut ist (anmeldende Stelle) hat bei der für sie zuständigen Kasse zu veranlassen, dass dort für die kassenmäßige Abwicklung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zwei Verwahrkonten eingerichtet werden, und zwar eins für gerade und eins für ungerade Monate. Die Einrichtung der Verwahrkonten dient zum einen dem Sammeln von einzelnen Umsatzsteuerbeträgen innerhalb des Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat) und ermöglicht zum anderen die reibungslose Abwicklung der Umsatzsteuervorauszahlungen insbesondere beim Jahreswechsel. Durch die Einrichtung von zwei Verwahrkonten können die Umsatzsteuervorauszahlungen für den jeweiligen Monat des Erwerbs getrennt gehalten werden, so dass eine Vermischung mit Beträgen des folgenden Monats, die im Zeitraum bis zum Fälligkeitstermin für die Vorauszahlung anfallen können, vermieden wird. Gleichzeitig kann anhand des Bestandes des jeweiligen Verwahrkontos abgeglichen werden, ob die Umsatzsteuervoranmeldungen mit den angesammelten Umsatzsteuerbeträgen übereinstimmen.

2

Die anfallende Umsatzsteuer für innergemeinschaftlichen Erwerb ist aus den Mitteln des Titels zu zahlen, aus dem auch die Hauptforderung zu begleichen ist. Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer ist zusammen mit der Hauptforderung zur Auszahlung anzuordnen. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedoch so anzuordnen, dass er zunächst im Wege der Verrechnung innerhalb der Kasse auf das nach Nr. l eingerichtete Verwahrkonto gezahlt wird. Auch in den Fällen, in denen die Hauptforderung noch nicht beglichen werden kann, weil die Rechnung noch nicht vorliegt, die Umsatzsteuer jedoch gem. § 13 Abs. l Nr. 6 i. V. m. §§ 16 und 18 Umsatzsteuergesetz bereits entrichtet werden muss, ist der Umsatzsteuerbetrag zunächst auf das zutreffende Verwahrkonto zu zahlen.

3

Rechtzeitig zum Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuervorauszahlung (10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats) hat die anmeldende Stelle den zu entrichtenden Betrag zur Zahlung aus dem Verwahrkonto anzuordnen.

4

Beim Jahreswechsel ist die Umsatzsteuer jeweils zu Lasten der Haushaltsmittel des Haushaltsjahres zu zahlen, aus denen auch die Hauptforderung beglichen wird. Umsatzsteuerbeträge, die der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember zugerechnet und somit in die bis zum 10. Januar fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember einbezogen werden müssen, sind auch am Anfang des neuen Haushaltsjahres auf das Verwahrkonto für den Monat Dezember zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung und der Umsatzsteuerbetrag aus Mitteln des neuen Haushaltsjahres gezahlt werden.

MBl. NRW. 1993 S. 1824.