Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.1993 –I 3 – 0212 – 19
Entrichtung der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb
RdErl. d. Finanzministeriums v.
10.11.1993 –I 3 – 0212 – 19
Jede Dienststelle, die mit der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen betraut ist (anmeldende Stelle) hat bei der für sie
zuständigen Kasse zu veranlassen, dass dort für die kassenmäßige Abwicklung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zwei Verwahrkonten eingerichtet werden,
und zwar eins für gerade und eins für ungerade Monate. Die Einrichtung der
Verwahrkonten dient zum einen dem Sammeln von einzelnen Umsatzsteuerbeträgen
innerhalb des Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat) und ermöglicht zum
anderen die reibungslose Abwicklung der Umsatzsteuervorauszahlungen insbesondere
beim Jahreswechsel. Durch die Einrichtung von zwei Verwahrkonten können die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den jeweiligen Monat des Erwerbs getrennt
gehalten werden, so dass eine Vermischung mit Beträgen des folgenden Monats,
die im Zeitraum bis zum Fälligkeitstermin für die Vorauszahlung anfallen
können, vermieden wird. Gleichzeitig kann anhand des Bestandes des jeweiligen
Verwahrkontos abgeglichen werden, ob die Umsatzsteuervoranmeldungen mit den
angesammelten Umsatzsteuerbeträgen übereinstimmen.
Die anfallende Umsatzsteuer für innergemeinschaftlichen
Erwerb ist aus den Mitteln des Titels zu zahlen, aus dem auch die
Hauptforderung zu begleichen ist. Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb
entfallende Umsatzsteuer ist zusammen mit der Hauptforderung zur Auszahlung
anzuordnen. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedoch so anzuordnen, dass er zunächst
im Wege der Verrechnung innerhalb der Kasse auf das nach Nr. l eingerichtete
Verwahrkonto gezahlt wird. Auch in den Fällen, in denen die Hauptforderung noch
nicht beglichen werden kann, weil die Rechnung noch nicht vorliegt, die
Umsatzsteuer jedoch gem. § 13 Abs. l Nr. 6 i. V. m. §§ 16 und 18
Umsatzsteuergesetz bereits entrichtet werden muss, ist der Umsatzsteuerbetrag
zunächst auf das zutreffende Verwahrkonto zu zahlen.
Rechtzeitig zum Fälligkeitstermin für die
Umsatzsteuervorauszahlung (10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats) hat die
anmeldende Stelle den zu entrichtenden Betrag zur Zahlung aus dem Verwahrkonto
anzuordnen.
Beim Jahreswechsel ist die Umsatzsteuer jeweils zu Lasten
der Haushaltsmittel des Haushaltsjahres zu zahlen, aus denen auch die
Hauptforderung beglichen wird. Umsatzsteuerbeträge, die der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember zugerechnet und somit in die
bis zum 10. Januar fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember einbezogen
werden müssen, sind auch am Anfang des neuen Haushaltsjahres auf das
Verwahrkonto für den Monat Dezember zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die
Hauptforderung und der Umsatzsteuerbetrag aus Mitteln des neuen Haushaltsjahres
gezahlt werden.
MBl. NRW.
1993 S. 1824.