Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 7.7.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 404).
Historisch:
Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 12.6.2003
Aufgaben der Bezirksregierungen
bei der Durchführung
des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 12.6.2003
– 314
– 31 – 61
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen
1.1
Bei Vorhaben mit einer Investitionssumme unter 2,5 Mio. € hat die
Investitions-Bank NRW die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung
herbeizuführen zu Entscheidungen über
1.1.1
die Verlängerung der Abruffrist sowie der Verlängerung des
Durchführungszeitraumes, soweit im Einzelfall die Durchführungsfrist für das
Investitionsvorhaben 36 Monate übersteigt,
1.1.2
wesentliche Änderungen des Investitionsvorhabens, das sind solche, die den
Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Programms gefährden oder
wesentlich beeinträchtigen können,
1.1.3
die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit im
Einzelfall die Durchführungsfrist für das Investitionsvorhaben 36 Monate
überschreitet,
1.1.4
die Belassung und Übertragung einer Investitionshilfe auf einen die geförderte
Betriebsstätte Fortführenden; Übertragungen, deren Voraussetzungen nicht in den
jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen geregelt sind, bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums,
1.1.5
den Rücktritt von der Zusage bzw. Widerruf der Zusage aufgrund von Änderungen
des Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des
Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können,
1.1.6
Rückforderung und Verzinsung des Zuschusses aufgrund von Änderungen des
Vorhabens, die den Förderzweck unter Berücksichtigung der Zielsetzung des
Programms gefährden oder wesentlich beeinträchtigen können.
1.2
Soweit bei den in Nrn. 1.1.1 bis 1.1.6 genannten
Tatbeständen ein Ermessensspielraum besteht, ist immer die Zustimmung der
zuständigen Bezirksregierung erforderlich.
1.3
In allen unter Nr. 1.1 genannten Fällen können sowohl die Bezirksregierung wie
auch die Investitions-Bank NRW Anträge dem gemeinsamen Beratungsgremium, dem
sog. "Kleinen Landeskreditausschuss", zur Beratung vorlegen.
Prüfungsaufgaben und -befugnisse
2.1
Prüfungsbefugnisse der Hausbanken
Die Hausbanken haben die von den
Empfängern der Zuschüsse zu erbringenden Verwendungsnachweise zu überprüfen und
deren Richtigkeit zu bestätigen.
2.2
Prüfungsbefugnisse der Investitions-Bank NRW
2.2.1
Die
Investitions-Bank NRW überprüft die Verwendungsnachweise anhand der Akten und
der ihr von den Hausbanken übersandten Unterlagen.
2.2.2
Sofern die Investitions-Bank NRW Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit eines
Nachweises hat, teilt sie diese der zuständigen Bezirksregierung mit.
2.3
Prüfungsbefugnisse der Bezirksregierungen
2.3.1
Der jeweils zuständigen Bezirksregierung steht das Recht zu, die
bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse bei der Investitions-Bank NRW zu
überprüfen.
2.3.2
Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den
Zuschussempfängern.
Prüfungsinhalt bei Prüfungen durch die Bezirksregierungen
Die
Prüfungen nach Nr. 2.3 durch die Bezirksregierungen sind im wesentlichen unter
Hinzuziehung der bei der Investitions-Bank NRW geführten Akten darauf zu
richten, bei den beteiligten Hausbanken und den Empfängern der Zuschüsse
festzustellen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die geförderten
Vorhaben verwirklicht sind.
Durchführung der Prüfungen durch die Bezirksregierungen
4.1
Die Prüfungen sind in Stichproben durchzuführen. Eine Quantifizierung der
Prüfungen erfolgt nicht; es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Bezirksregierungen zu entscheiden, in welchem Umfang und wo geprüft wird.
4.2
Führen die Prüfungen der Bezirksregierungen zu Beanstandungen, so unterrichten
sie die Investitions-Bank NRW.
4.3
Die Bezirksregierungen legen dem Wirtschaftsministerium am Anfang eines jeden
Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Prüfungen kurze Erfahrungsberichte
vor, in denen insbesondere die Zahl der geprüften Fälle und wesentliche
Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.
In-Kraft-Treten
Diese
Regelung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Erlasse des MWMV vom 28.07.1980 und 3.9.1980 (SMBl. NRW.702) außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 664