Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch RdErl. v. 24.11.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 1320).



 

Historisch:

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW); Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 321/44-22 - v. 16.2.2004

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW);
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
in Nordrhein-Westfalen
vom 16.02.2004
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- 321/44-22 - v. 16.2.2004

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (ESF-/EFRE-Fonds) Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms Wirtschaft". Die Förderung dient der Gründung und Festigung von Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und/oder bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gründungsberatung

Gefördert werden die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals als selbständiger Existenz zugrunde liegt. Im besonders begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung anerkannt werden.

2.2
Festigungsberatung

Gefördert wird die Festigungsberatung von neu gegründeten bzw. im Zuge einer Unternehmensnachfolge übernommener Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach Gründung oder Übernahme. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer Existenzsicherung dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organisations-, Design- oder Marketingfragen, Außenwirtschafts- oder Technologiekonzepte sowie Ratingvorberatungen sein. Im Rahmen einer Festigungsberatung kann auch eine technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer durchgeführt werden.

2.3
Nicht gefördert werden

2.3.1
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,

2.3.2
Architekten- und Ingenieurleistungen,

2.3.3
Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,

2.3.4
Beratungen von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen,

2.3.5
die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,

2.3.6
Sachverständigengutachten (z.B. Zertifizierungsvorhaben), Energieeinsparberatungen sowie Qualitätsprüfungen und technische, chemische u.ä. Untersuchungen,

2.3.7
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot),

2.3.8
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,

2.3.9
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für Personen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden  Beratungsunternehmen sind,

2.3.10
Beratung mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben durch den selben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens,

2.3.11
Beratungen, deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater selbst vertrieben werden,

2.3.12
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten,

2.3.13
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,

2.3.14
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,

2.3.15
Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Jahre mehr als 100.000 EURO öffentliche Beihilfen nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.01.2001 ("De-minimis"-Regelung) erhalten haben.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gründungsberatung

Natürliche Personen, sofern sie nicht selbst unternehmensberatend tätig werden, die ein Unternehmen als selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder übernehmen oder sich an einem Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals beteiligen.

3.2
Festigungsberatung

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, sofern diese nicht selbst beratend tätig werden, die in den zurückliegenden 5 Jahren vor der Antragstellung ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gegründet haben oder ein Unternehmen als selbständige Vollerwerbsexistenz übernommen haben, sofern sich dieses Unternehmen nicht im Besitz oder Teilbesitz eines anderen Unternehmens befindet.

3.3
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freie Berufe, die

3.3.1
weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und

3.3.2
- entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. EURO erzielen

oder

- eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EURO erreichen und

3.3.3
nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.

3.3.4
Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gründungsberatungen nach 2.1 sind mindestens für die Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.

4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.

4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle (Anlage 2) ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Anlaufstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.

In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot vorliegt, die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsumfang erörtert und festgelegt.

4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw. Unternehmensberatung ausgerichtet sein.

Ihre Eignung wird regelmäßig durch:

4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und

4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung

gegenüber der Anlaufstelle und den Trägern nachgewiesen.

4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abzuschließen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Es können folgende Tagewerke gefördert werden:

5.4.1
Gründungsberatung gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung oder bis zu 6 Tagewerken bei Übernahme eines Unternehmens innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung.

Die Förderung einer Gründungsberatung kann innerhalb der Programmlaufzeit bis zum 31.12.2005 nur einmal in Anspruch genommen werden.

5.4.2
Festigungsberatung gem. Nr. 2.2 mit max. 5 Tagewerken pro Kalenderjahr. Die Festigungsberatung ist jährlich zu beantragen. Innerhalb der Programmlaufzeit bis zum 31.12.2005 können maximal 10 Tagewerke beantragt werden. Auf die nach dieser Richtlinie zu gewährenden Tagewerke sind bereits nach dem Beratungsprogramm Wirtschaft NRW bewilligte Tagewerke für die ehemalige Begleitberatung und die fachspezifische Beratung entsprechend anzurechnen, sofern sie nicht weiter als zwei Jahre zurückliegen.

5.4.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.

5.4.4
Technologische Kurzberatung durch Hochschullehrer im Rahmen einer Festigungsberatung nach Nr. 2.2 kann mit einem Tagewerk gefördert werden.

5.4.5
Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden Beratungstätigkeit.

5.5
Förderhöhe

Der Zuschuss beträgt 50 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 500 EURO je Tagewerk. Innerhalb der Ziel-Gebiete des NRW-EU Programms Ziel-2 (Phase V) beträgt der Zuschuss 75 % eines Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO, bei Langzeitarbeitslosen (länger als 12 Monate) und bei Personen, die Arbeitslosenhilfe oder Transferleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, kann der Zuschuss für Gründungsberatungen auf 90 % des Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO pro Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt auch für Hochschulabsolventen sowie Berufsrückkehrende, sofern eine vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann.

5.6
Gruppenberatung

Zuschüsse können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fall sind die Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an der Gruppenberatung teilnehmenden natürlichen Personen oder Unternehmen für jede natürliche Person oder jedes Unternehmen gesondert zu beantragen.

Unter Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich für mehrere natürliche Personen oder rechtlich nicht miteinander verbundene Unternehmen durchgeführt wird und fachspezifische Problemstellungen beinhaltet.

Bei Gruppenberatungen ist ein zusätzlicher Nachweis (ergänzend zum Tätigkeitsnachweis und zur Mittelanforderung gem. Ziff. 6.3 der Richtlinie) mit den Angaben zu den Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und den Zeitangaben einzureichen.

6

Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist über eine zugelassene Anlaufstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage 1 ausgewiesenen Träger zu richten.

Anträge für die technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer nach Nr. 2.2 sind direkt beim Träger einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Auf der Grundlage eines zwischen dem MWA und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Die Zuwendung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu befristen. Der Zeitraum, in dem die Fördermaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum) beträgt grundsätzlich 3 Monate. Spätestens nach Ablauf des Durchführungszeitraums sind die unter 6.3 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats einzureichen, da ansonsten der Zuwendungsanspruch verfällt. Der Bewilligungszeitraum beträgt somit grundsätzlich 4 Monate.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Träger zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/Beratungsberichtes sowie einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung des Beratungsentgeltes durch den Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht. Der Mittelanforderung ist ein Kontoauszug als Zahlungsbeleg beizufügen. Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.

6.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.

Die EU-Kommission ist berechtigt, Maßnahmen, die aus den ESF-/ EFRE-Fonds mitfinanziert werden, zu prüfen.

6.5
Laufzeit des Programms

Das Programm ist bis zum 31.12.2005 befristet.

6.6
In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 16.02.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom 15.03.2003, MBl. NRW. 2003, S. 319 aufgehoben. Die Anlage 2 ist diesem RdErl. nicht beigefügt. Sie kann bei den Trägern des Programms angefordert oder im Internet unter www.go.nrw.de abgerufen werden.

MBl. NRW. 2004 S. 299


Anlagen: