Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024

 

Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“

Richtlinie über die Gewährung
von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
Gründungsstipendium. NRW

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 15. Juni 2018

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung ein Gründungsstipendium. NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen.

Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.

Die Förderung soll Gründerinnen und Gründern dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Mit dem Gründungsstipendium. NRW sollen Gründerinnen und Gründer in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen sowie bei ersten Schritten in Richtung der Markterschließung unterstützt werden. Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Im Förderzeitraum sollen die Gründerinnen und Gründer so deutliche Projektfortschritte erzielen können, die sich bei zum Förderbeginn noch nicht vollzogenen Gründungen im formalen Gründungsakt manifestieren sollen.

Förderungen nach dieser Richtlinie, die den Zeitraum ab der Unternehmensgründung betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Abl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 23.6.2023, S.1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Keine Förderung erhalten Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht nachgekommen sind, wenn die Rückforderung auf einem früheren Beschluss der Kommission beruht, in dem die Unzulässigkeit der von dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden ist.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Gründungsvorhaben umsetzen beziehungsweise in der Gründungsphase eines innovativen Unternehmens sind, wobei das neu zu gründende Unternehmen beziehungsweise neu gegründete Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben muss. Als innovativ gilt eine Gründung, deren Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand hat:

a) die Entwicklung von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden sollen,

b) neue Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.

Die Geschäftsidee muss zudem nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

a) sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbständig machen wollen oder

b) die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen erste Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

Das Unternehmen gemäß Nummer 3.1. Buchstabe b darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben beziehungsweise es wurden noch keine Gewinne entnommen und es hat weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise es ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurden. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.

3.2. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragsteller gefördert werden. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Wissensträger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die schriftlich begründete Empfehlung durch ein von der bewilligenden Stelle akkreditiertes Gründungsnetzwerk (Anlage 1) und die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung der Gründerinnen und Gründer durch das Gründungsnetzwerk.

4.1. Das betreuende Netzwerk empfiehlt die antragstellenden Gründerinnen und Gründer eines Teams aufgrund des schriftlichen Vorschlags einer qualifizierten Jury. Die Jury wird von dem Netzwerk berufen und muss aus mindestens drei Personen mit Erfahrung in der Unterstützung von Gründerinnen und Gründern bestehen. Ab dem 1. Januar 2024 muss die Jury mit Personen verschiedenen Geschlechts besetzt werden. Die Besetzung aller Jurysitzungen eines Kalenderjahres soll ein gleiches Verhältnis zwischen Frauen und Männern ergeben. Die Netzwerke können zur Erreichung des Geschlechterverhältnisses Jurymitglieder anderer Netzwerke in ihre Jurysitzungen berufen. Jurymitglieder anderer Netzwerke können an der Jurysitzung mit einer Anwendung zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem) teilnehmen. Die Jury trifft ihren Vorschlag aufgrund eines aussagekräftigen Ideenpapiers und einer persönlichen Präsentation vor der Jury. Der Auswahlprozess muss einer vorgegebenen Struktur folgen. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, an den Jurysitzungen teilzunehmen.

4.2. Der Vorschlag der Jury erfolgt aufgrund aller fünf nachfolgenden Kriterien:

a) Gründerpersönlichkeit/Gründerteam,

b) Innovativität der Geschäftsidee bezogen auf die Anforderungen aus Nummer 2. dieser Richtlinie,

c) Machbarkeit,

d) Kundennutzen, Bedarf und

e) Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.

Die Bewertung anhand dieser Kriterien muss in dem Vorschlag der Jury dokumentiert werden.

Die Jury kann in ihr Votum die Verpflichtung aufnehmen, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat den Projektfortschritt im siebten oder achten Monat der Förderung der Jury erneut vorstellen muss.

Bei einem negativen Votum kann die Bewerberin oder der Bewerber, sich der Jury nach einer Überarbeitung des Ideenpapiers erneut vorstellen. Eine Vorstellung vor einer anderen Jury ist nur aus fachlichen Gründen nach Verweisung durch die erste Jury zulässig.

4.3. Das betreuende Gründungsnetzwerk betreut die Stipendiatinnen und Stipendiaten kostenfrei durch einen Coach mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung. Bei Bedarf wird eine weiterführende Fachberatung aus einer Hochschule oder dem Gründungsnetzwerk vermittelt.

4.4. Das Gründungsnetzwerk führt mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten während der Förderung Präsentationen zum erreichten Stand des Businessmodells und der Businessplanerstellung durch und wirkt unterstützend mit Rat und Netzwerk-Angeboten ein. Der Coaching-/Betreuungsfahrplan und die Meilensteine werden individuell zwischen der Stipendiatin oder dem Stipendiaten und dem von dem Gründungsnetzwerk vermittelten Coach ausgehandelt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die im Coaching- beziehungsweise Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit dem Coach einzuhalten. Unmittelbar nach Förderbeginn und Bekanntgabe des von dem Gründungsnetzwerk vermittelten Coach, melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem Coach zur Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Stipendiums stattfinden soll. Nach der Vereinbarung des Coaching-beziehungsweise Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere verbindliche Termine mit dem Coach vereinbart werden. Ziel muss es sein, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der Gründungsphase signifikant zu erhöhen.

4.5. Das Gründungsnetzwerk unterstützt die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei der Kapitalakquise während der Gründungsphase.

4.6. Das zu gründende beziehungsweise gegründete Unternehmen muss seinen Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen nehmen beziehungsweise haben.

4.7. Die Förderung einer Gründerin oder eines Gründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.

4.8. Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin oder des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, sind zu beachten.

4.9. Die Gewährung des Gründundgsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.

4.10. Das Gründungsvorhaben muss im Hauptberuf durchgeführt werden. Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist daher ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten, die Führung eines weiteren gegründeten Unternehmens, ein Praktikum oder eine Ausbildung im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche (maximal 14,99 Stunden) sind zulässig.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.

5.2 Als Bemessungsgrundlage für den pauschalierten Zuschuss werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben zugrunde gelegt, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können.

5.3. Der Förderzeitraum beträgt bis zu zwölf Monate und im Falle von Nummer 5.6 bis zu 15 Monate, außer diese Richtlinie lässt eine Unterbrechung zu.

5.4. Ist die formale Gründung des Unternehmens noch nicht erfolgt, wird das Stipendium zunächst bis zu sechs Monate ausgezahlt. Die Auszahlung des Stipendiums für bis zu weitere sechs Monate steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von zwölf Monaten seit Beginn des Durchführungszeitraums ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet wurde und die Weiterentwicklung der Gründungsidee sowie die Markterschließung betrieben wird. Die Gründung darf nicht durch eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder eine Spaltung im Sinne der Nummer 3.1. Buchstabe b dieser Richtlinie erfolgen. Bei Teamgründungen muss die Förderempfängerin oder der Förderempfänger zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sein. Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.

5.5. Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründerteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1 200 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Gründerin oder den einzelnen Gründer beträgt insgesamt 14 400 Euro.

Innerhalb eines Gründerteams ist die Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf maximal 43 200 Euro begrenzt.

5.6. Auf Antrag einer Stipendiatin kann die Projektförderung einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Stipendiatin während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Stipendiatin beträgt dann insgesamt 18 000 Euro.

Innerhalb eines Gründerteams erhöht sich die maximale Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie entsprechend.

5.7. Der zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist gemäß Nummer 4.8 dieser Richtlinie nicht zulässig. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten kann das Stipendium für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis zu zwölf Monate unterbrochen werden. Der Auszahlungszeitraum nach der Unterbrechung darf nicht über die Laufzeit der Richtlinie hinausgehen.

5.8. In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind für ihre Sozialversicherungsabgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.

6. Verfahren

6.1. Der Antrag ist vor dem Ablauf von zwölf Monaten seit der erfolgten Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in das Handelsregister bei der bewilligenden Stelle zu stellen. Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen.

6.2. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der antragstellenden Person,

b) Beschreibung des Vorhabens auch durch Verweis auf das Ideenpapier,

c) geplanter Standort des Vorhabens und

d) standardisierte Angaben zu den voraussichtlichen Ausgaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

Förmliche Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle abgerufen werden und sind bei dieser einzureichen.

Anträge und Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch übermittelt werden.

Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und/oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

a) Antragsformular,

b) Aussagekräftiges Ideenpapier,

c) Verpflichtungserklärung des Antragstellers,

d) Erklärung und Empfehlung des Netzwerks,

e) Aktueller begründeter Vorschlag einer Jury,

f) Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen.

6.3. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die formale Gründung bereits erfolgt, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller erklären, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens keine Gewinne an Gesellschafter, Genossen oder Aktionäre ausgeschüttet beziehungsweise entnommen wurden.

6.4. Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Richtlinie bewertet. Nummer 1.1, 1.4 bis 1.6, 5 außer 5.5, 7 und 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus den Nummern 5.6 und 8 dieser Richtlinie aufzunehmen.

6.5. Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 30. September 2026 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Anträge auf Gewährung des Gründerstipendiums können bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt werden.

6.6. Das Stipendium wird alle zwei Monate für zwei Monate im Voraus auf ein vom Zuwendungsempfänger anzugebendes Bankkonto ausgezahlt. Nummer 5.4. Absatz 2 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.

6.7. Ist die Gründung des Unternehmens zum Antragszeitpunkt noch nicht erfolgt, legt der Zuwendungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels erfolgter Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug vor.

6.8. Spätestens drei Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums ist bei der Bewilligungsstelle der Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält, ein Bestätigungsschreiben des Coaches über das ordnungsgemäß durchgeführte Coaching und eine Bestätigung der Stipendiatin oder des Stipendiaten, dass die gewährten Mittel für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden. Es sind die aktuellen Vorlagen der bewilligenden Stelle zu verwenden.

6.9. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

7. Rückforderung und Widerruf

Bei mangelndem Projektfortschritt, Konflikten im Team oder wenn ein Termin mit dem Coach unentschuldigt versäumt wurde, kann der Coach oder die bewilligende Stelle eine Präsentation vor der Jury verlangen, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet. Eine negative Entscheidung der Jury ist der Bewilligungsstelle von dem Netzwerk unverzüglich mitzuteilen. Kommt die Stipendiatin oder der Stipendiat einer Verpflichtung zur Vorstellung des Projektfortschrittes vor der Jury nicht nach oder ist bei der Vorstellung vor der Jury kein ausreichender Projektfortschritt erkennbar, ist die Nichterfüllung der Verpflichtung oder die negative Entscheidung der Jury der Bewilligungsstelle von dem Netzwerk unverzüglich mitzuteilen. Das Stipendium wird in diesen Fällen bei einem negativen Votum der Jury für die Zukunft widerrufen. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen. Im Übrigen findet Nummer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Anwendung.

8. Evaluierung

Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juni 2018

MBl. NRW. 2018 S. 374, geändert durch Runderlass vom 22. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 686), 8. September 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 599), 24. August 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1000).


Anlagen: