Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW
Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 15. April 2020
Die Neufassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen „Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung vom 2. Mai 1996 (n.v.), wird hiermit bekannt gegeben.
1
Fördervoraussetzungen
Das Land
fördert mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung Maßnahmen zur Präsentation von klein- und mittelständischen
Unternehmen aus Nordrhein-Westfahlen auf Auslandsmessen oder internationalen
Messen im Inland.
Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
1.1
Die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ dient dem Ziel, kleine und mittlere
Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte zu unterstützen. Mit ihr
sollen betriebsgrößenbedingte Wettbewerbsnachteile abgebaut sowie
Chancengleichheit hergestellt und gesichert werden. Zu diesem Zweck sollen die
beteiligten Unternehmen an einer Messe im Ausland oder einer internationalen
Inlandsmesse unter den Voraussetzungen der Nummer 2 teilnehmen. Eine Vertretung
der Unternehmen kann auch virtuell stattfinden.
1.2
Die Förderung bezieht sich
auf kleine und mittlere Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung
oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten und
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1.2.1
Bei Messebeteiligungen in
Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone: Das
Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen
Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens zehn Millionen Euro oder eine Bilanzsumme
von nicht mehr als zehn Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das
in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.
1.2.2
Bei Messebeteiligungen in
allen übrigen Ländern (Welt): Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250
Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens 50
Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro.
Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte
Unabhängigkeitskriterium.
1.2.3
Unabhängigkeit des
Unternehmens: Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder
Stimmenanteile sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer
Unternehmen gemeinsam befinden, die die Definition der kleinen und mittleren
Unternehmen gemäß Nummern 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen.
In
besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten dieser Umsatzgrenzen
möglich.
1.3
Die Unternehmen erhalten eine
Einzelförderung. Eine Vernetzung der teilnehmenden Unternehmen findet durch die
NRW.Global Business GmbH statt.
1.4
Jedes antragsstellende
Unternehmen kann nach Maßgabe des Förderantrages nach Anlage 1 für die ihm
eventuell zuzuordnenden Rückforderungsansprüche verantwortlich und haftbar
gemacht werden.
1.5
Das Erscheinungsbild auf der
Messe soll deutlich machen, dass es sich um eine Beteiligung
nordrhein-westfälischer Unternehmen handelt. Es ist das Landeslogo
Nordrhein-Westfalens zu verwenden. Die Einbindung von Unternehmen aus anderen
Ländern der Bundesrepublik ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst
tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
1.6
Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nicht.
2
Förderfähige Leistungen
Gefördert werden können grundsätzlich nur Auslandsmessen oder internationale Messen, die beim Ausstellung- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma.de) gelistet sind.
Bezuschusst werden die folgenden Leistungen:
a)
Maßnahmen zur Vorbereitung wie zum Beispiel Mailingkosten, Adressenrecherche
durch Dritte, Anzeigenschaltung in Fachzeitschriften und online, Flyer mit
direktem Messebezug oder der Eintrag in den Veranstaltungskatalog entsprechend
den Positionen des Kostenplans,
b) Standmiete,
c) Standauf- und -abbau durch Dritte,
d) externe Dolmetscher während der Messelaufzeiten,
e) Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für Exponate.
Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen.
3
Art und Umfang der Förderung
3.1
Die Förderung beträgt bis zu
50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bis zu 7 500 Euro pro
Unternehmen und Jahr. Liegt die Förderung für eine Messe unter 7 500 Euro, kann
im betreffenden Jahr eine weitere Messe gefördert werden. Die maximale
Förderung aller geförderten Messen ist auf 7 500 Euro pro Jahr begrenzt.
3.2
Jedes Unternehmen kann
grundsätzlich maximal bis zu drei Jahre gefördert werden, unabhängig vom
besuchten Messeland. Förderungen seit dem Jahr 1999 werden angerechnet. Fünf
Jahre nach der letzten Maßnahme können Unternehmen erneut die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ beantragen, sofern die
Messebeteiligung in einem anderen als dem zuvor geförderten Land stattfindet.
Für Firmen
aus dem Handwerk beziehungsweise andere Kleinbetriebe mit bis zu 49
Beschäftigten gilt die Wartezeit von fünf Jahren nicht.
3.3
Die Förderung ist eine
Projektförderung, die im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt
wird.
4
Ausschlussgründe für die Förderung
4.1
Von der Förderung
ausgeschlossen sind Unternehmen, die für dieselbe Maßnahme bereits aus anderen
öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden.
4.2
Unternehmensberatungen,
Messevertreterinnen und Messevertreter, Kammern, Verbände und Cluster sind von
der Förderung ausgeschlossen.
4.3
Für Auslandmessen oder
internationale Inlandsmessen, auf denen das Land oder der Bund bereits mit
einem Firmengemeinschaftsstand vertreten ist, ist keine Förderung möglich.
5
Antragsverfahren
5.1
Informationen über die
Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ erteilt die NRW.International GmbH, die als Träger, auf der Grundlage
eines zwischen ihr und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Beleihungsvertrages,
die Zuwendungen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen
Rechts (Verwaltungsakt) bewilligt.
5.2
Der Antrag gemäß Anlage 1
muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens elektronisch erstellt sein
und ein Ausdruck der NRW.International GmbH im
Original unterschrieben vorliegen.
5.3
Dem Antragsformular sind die
De-minimis-Bescheinigungen und der Kostenplan des
teilnehmenden Unternehmens beizufügen.
6
Weiteres Verfahren
6.1
Die NRW.International
GmbH erteilt dem antragstellenden Unternehmen eine Förderzusage, wenn die
Fördervoraussetzungen gegeben sind.
6.2
Nach Abschluss der Maßnahme
legt das Unternehmen der NRW.International GmbH
innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:
a) einen zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,
b) einen Sachbericht von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und
c) Fotodokumentation mit mindestens fünf Fotos.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kontoauszüge als Zahlungsbelege anerkannt werden können. Barquittungsbelege sind nicht zuschussfähig. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.
6.3
Sobald die Unterlagen gemäß
Nummer 6.2 der NRW.International GmbH vorliegen und
von dieser als ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss an
die beteiligten Unternehmen ausgezahlt.
6.4
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den
Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung
finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, in der jeweils geltenden Fassung, in
Verbindung mit Nummer 8 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung Anwendung.
7
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Die auf diesem offiziellen Vordruck festgeschriebenen Bestimmungen sind elementare rechtliche Grundlage der Zuwendung: „Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.”
8
In- und Außerkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 219, geändert durch Runderlass vom 22. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 91), 18. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 894).