Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie - FEI RL)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsbereich
(FEI-Richtlinie - FEI RL)
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
der Staatskanzlei,
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie
des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie
Medien
Vom 13. Dezember 2023
Vorbemerkung
Die
Förderungen nach dieser Richtlinie sollen schwerpunktmäßig dazu dienen, die
Forschungs- und Innovationspolitik des Landes umzusetzen. Sie leitet sich aus
den gesellschaftlichen Herausforderungen und den hieraus resultierenden
Bedarfen ab, bietet große Wachstums- und Beschäftigungschancen und zielt zudem auf die
Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ab. Der Schlüssel zur
angestrebten Klimaneutralität liegt in der Transformation der Wirtschaft,
insbesondere des industriellen Mittelstandes. Zwingend erforderlich ist hierfür
ein Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft. Wesentliche Grundlage zur
Umsetzung dieses ambitionierten Zieles ist die Regionale Innovationsstrategie
des Landes Nordrhein-Westfalen (2021-2027).
Gegenstand dieser Richtlinie sind Zuwendungen in der Laufzeit des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027. Diese Richtlinie gilt auch für die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben, die aus Landesmitteln finanziert werden.
Die Grundsätze der Auswahl von Vorhaben sind in der Regionalen Innovationsstrategie und im Fall der Förderung aus Mitteln der Europäischen Union in dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 festgelegt. Die Regionale Innovationsstrategie folgt dem Prinzip der intelligenten Spezialisierung. Intelligente Spezialisierung bedeutet, Stärken und Potentiale der Region zu identifizieren, um die Förderung auf entwicklungsfähige Forschungs- und Innovationsprioritäten zu konzentrieren.
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich.
Diese Richtlinie regelt ausschließlich die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zulässige staatliche Finanzierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in Vorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich.
1.2
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,
b) EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW S. 1332), im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW,
c)
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im
Folgenden De-minimis-Verordnung und
d) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.
1.3
Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden, soweit sie von dieser Richtlinie abweichende Vorschriften enthalten. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF RRL NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Bewerbungsverfahren darzustellen.
1.4
Kein Anspruch auf Förderung
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Gegenstand
der
Förderung
2.1
Fördervorhaben
Gefördert werden Einzelvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben beziehungsweise Verbundvorhaben nach Artikel 2 Nummer 90 der AGVO von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts ausübt.
Gefördert werden im Rahmen von vorhabenbezogenen Zuwendungen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den unter Nummer 2.2 benannten Bereichen, die innovativen technologischen Inhalt aufweisen, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren sowie Dienstleistungen dienen und umsetzungsorientierte Strategien sowie Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen anbieten.
2.2
Förderbereiche
Förderbar sind Vorhaben in folgenden Bereichen:
a) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien von Vorhaben im Sinne des Artikels 25 der AGVO,
b) Unternehmensgründungen von kleinen, nicht börsennotierten Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der AGVO,
c) Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Artikels 26 der AGVO,
d) Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen im Sinne des Artikels 26a der AGVO,
e) Innovationscluster im Sinne des Artikels 27 der AGVO,
f) Innovationsmaßnahmen von kleinen und mittleren Unternehmen, im Folgenden KMU, im Sinne des Artikels 28 der AGVO,
g) Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Artikels 29 der AGVO und
h) De-minimis-Vorhaben zur Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie.
Die Vorhaben sollen dabei von hoher strategischer Relevanz für die jeweilige Problemstellung und möglichst inter- und transdisziplinär ausgerichtet sein.
3
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen für Forschung und für Wissensverbreitung sein. Unter letztere fallen Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer öffentlich- oder privatrechtlichen Rechtsform oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderkulisse
Gefördert werden Vorhaben im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben, die über Wettbewerbsverfahren im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 gefördert werden, ist eine internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit den Niederlanden und der belgischen Region Flandern, ausdrücklich erwünscht. Teilprojekte können dann auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, solange sie zu den Zielen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 in Nordrhein-Westfalen beitragen.
Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.
4.2
Laufzeit des Vorhabens
Die Laufzeit des Vorhabens beträgt regelmäßig bis zu drei Jahre, sofern die Regelungen dieser Richtlinie in Nummer 8 folgende keine längeren Laufzeiten zulassen.
4.3
Projektförderung
Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO.
Besteht ein Projekt aus mehreren Phasen, Teilzielen, Meilensteinen oder Arbeitspaketen, ist ein Projektplan zu erstellen.
4.4
Verbundvorhaben
Bei einem Verbundvorhaben nach Artikel 2 Nummer 90 der AGVO müssen die Partner die Bedingungen des Verbundvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Verbundvorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben.
In diesem ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines Verbundpartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Verbundpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens acht Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Verbundpartnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.
Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, ist eine Förderung auszuschließen.
4.5
Beihilferechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Sofern Zuwendungsempfangende sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind für die Abrechnung und den Nachweis Finanzierung, Ausgaben und Einnahmen zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen.
Im Zuwendungsbescheid ist diese Verpflichtung für den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.
4.6
Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Hat das Unternehmen bereits früher öffentliche Zuwendungen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel durch eine Selbsterklärung zu belegen.
4.7
Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten und bestimmte Bereiche
Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.8
Eigenanteile von Forschungseinrichtungen und Hochschulen
Die Eigenanteile von Forschungseinrichtungen oder Hochschulen in Vorhaben richten sich nach den Regelungen in Nummer 6.6. Im Bereich der Förderhöchstsätze von bis zu 100 Prozent finden die VV zu § 44 LHO Anwendung.
4.9
Wirtschaftliche Tätigkeiten
Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfangende wie Forschungseinrichtungen und Hochschulen wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilfenrechts erbringen, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen.
Wenn es keinen Marktpreis gibt, sind diese Leistungen zu einem Preis zu erbringen, der
a) den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder
b) das Ergebnis von nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleister verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.
Verbleibt das Eigentum an beziehungsweise der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Hochschule, kann der Marktwert dieser Rechte von dem zu entrichtenden Preis abgezogen werden.
In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ist dies einzelfallbezogen festzulegen.
5
Antragstellung
5.1
Inhalt des Antrags
Zuwendungsempfangende haben vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der AGVO zu stellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) Ausgaben des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe, zum Beispiel Zuschuss oder Kredit, und
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der „Beginn der Arbeiten“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 23 der AGVO entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
5.2
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist auf Antrag und nur unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3.1 der VV zu § 44 LHO möglich. Hierüber entscheiden die bewilligenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden den Zuwendungsempfangenden bei Projekten, die anteilig mit europäischen Mitteln gefördert werden, die Anlage 1 zu Nummer 6.1 EFRE/JTF RRL NRW, im Folgenden ANBest-EU, und bei Projekten, die ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, die Anlage 2 zu Nummer 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die ANBest-EU beziehungsweise die ANBest-P nicht eingehalten werden, können nicht bewilligt werden.
6
Art und Umfang, Bemessung der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
6.3
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann auf Antrag als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfangenden. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden.
Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
6.4
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss bereitgestellt.
Eine Unternehmensneugründung gemäß Artikel 22 der AGVO kann zusätzlich auch in Form von Krediten zu nicht marktüblichen Zinssätzen sowie in den anderen in Artikel 22 Absatz 3 der AGVO genannten Formen gefördert werden.
KMU können gemäß Artikel 28 der AGVO auch in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 94 und 95 der AGVO gefördert werden, die beispielsweise von Forschungs- und Wissensverbreitungseinrichtungen, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe ga der AGVO, dass
a) der Vorteil, der sich aus ermäßigten Zugangsentgelten oder einem kostenlosen Zugang ergibt, quantifizierbar und nachweisbar ist,
b) die Preisnachlässe für Dienstleistungen (Nachlass des gesamten oder eines Teils des Preises) und die Regeln, nach denen KMU Preisnachlässe beantragen, dafür ausgewählt werden und erhalten können, (über Websites oder andere geeignete Mittel) öffentlich zugänglich gemacht werden, bevor der Dienstleister beginnt, die Preisnachlässe anzubieten, und
c) der Dienstleister Aufzeichnungen über die Beihilfebeträge führt, die den einzelnen KMU in Form von Preisnachlässen gewährt wurden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 28 Absatz 3 und 4 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden; der Dienstleister bewahrt diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Gewährung der letzten Beihilfe zehn Jahre lang auf.
6.5
Bemessung der Zuwendung
Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt auf Ausgabenbasis.
Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.
Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die in den jeweiligen Artikeln der AGVO benannten beihilfefähigen Kosten, die unter dem Begriff der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Nummer 2.4 VV zu § 44 LHO subsumiert werden können. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht förderfähig.
6.6
Förderhöchstsätze
Für nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Nummer 6.4 gelten die folgenden Förderhöchstsätze:
Förderkategorie |
Kleine
*
bis zu |
Mittlere
*
bis zu |
Große
*
bis zu |
6.6.1 Grundlagenforschung, Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a der AGVO |
100 Prozent |
100 Prozent |
100 Prozent |
6.6.2 |
|
|
|
6.6.3
a) wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen; mindestens ein KMU oder grenzübergreifend, wobei kein einzelnes Unternehmen 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet; oder
b) wirksame Zusammenarbeit von Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung, wobei letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben trägt und das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen oder
c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software oder
d) Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Rechte des geistigen Eigentums zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im Europäischen Wirtschaftsraum zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen |
|
|
|
6.6.4 Industrielle Forschung in „c-Fördergebieten“, Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe a und c der AGVO |
75 Prozent |
65 Prozent |
55 Prozent |
6.6.5 Industrielle Forschung unter Einbindung mehrerer Mitgliedstaaten, wenn Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe a und d der AGVO kumulativ vorliegen |
80 Prozent |
80 Prozent |
75 Prozent |
6.6.6 |
|
|
|
6.6.7
a) wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen; mindestens ein KMU oder grenzübergreifend, wobei kein einzelnes Unternehmen 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet; oder
b) wirksame Zusammenarbeit von Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung, wobei letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben trägt und das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen oder
c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software oder
d) Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Rechte des geistigen Eigentums zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im Europäischen Wirtschaftsraum zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen |
|
|
|
6.6.8 Experimentelle Entwicklung in „c-Fördergebieten“, Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 6 Buchstabe a und c der AGVO |
50 Prozent |
40 Prozent |
30 Prozent |
6.6.9 Experimentelle Entwicklung unter Einbindung mehrerer Mitgliedstaaten, wenn Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 6 Buchstabe a und d der AGVO kumulativ vorliegen |
70 Prozent |
60 Prozent |
50 Prozent |
6.6.10 Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien, Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d und Absatz 7 der AGVO |
|
|
|
6.6.11 Forschungsinfrastrukturen, Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 der AGVO |
|
|
|
6.6.12 Forschungsinfrastrukturen, sofern die öffentlichen Mittel von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder für eine auf Unionsebene bewertete und ausgewählte Forschungsinfrastruktur bereitgestellt werden, Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 der AGVO |
60 Prozent |
60 Prozent |
60 Prozent |
6.6.13 Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Artikel 26a Absatz 5 und 6 Buchstabe a der AGVO |
45 Prozent |
35 Prozent |
25 Prozent |
6.6.14 Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
a) bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Artikel 26 Absatz 5 und 6 Buchstabe b der AGVO
b) Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 Prozent der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden, Artikel 26 Absatz 5 und 6 Buchstabe c der AGVO |
55 Prozent
60 Prozent |
45 Prozent
50 Prozent |
35 Prozent
40 Prozent |
6.6.15 Beihilfen für Innovationscluster, Artikel 27 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 der AGVO |
|
|
|
6.6.16 Investitionsbeihilfen für Innovationscluster in „c-Fördergebieten“, Artikel 27 Absatz 6 Satz 1 und 2 der AGVO |
|
|
|
6.6.17 Innovationsbeihilfen für KMU, Artikel 28 Absatz 3 der AGVO |
|
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|
6.6.18 Beihilfen für
Innovationsberatungsdienste und Artikel 28 Absatz 4 der AGVO |
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6.6.19 |
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|
*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des Anhangs I der AGVO.
Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen.
Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Artikel 3 Nummer 4 des Anhangs I der AGVO hingewiesen.
6.7
Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendungen können gemäß Artikel 8 der AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, kumuliert werden, sofern
a) diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen oder
b) für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Nach Artikel 22 der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit jeglichen anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.
6.8
Mindestbetrag, Höchstbetrag
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn diese im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist begrenzt bei
a) Unternehmensgründungen von kleinen, nicht börsennotierten Unternehmen auf die in Artikel 22 der AGVO genannten Beträge pro Unternehmen,
b) Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen, auf 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben,
c) Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, auf 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben,
d) Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, auf 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben,
e) Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten auf 8,25 Millionen Euro pro Studie,
f) Forschungsinfrastrukturen auf 35 Millionen Euro pro Infrastruktur,
g) Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen auf 25 Millionen Euro pro Infrastruktur,
h) Innovationsclustern auf 10 Millionen Euro pro Innovationscluster,
i) Kosten für Innovationsmaßnahmen von KMU auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben sowie
j) Prozess- und Organisationsinnovationen auf 12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 der AGVO sind bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der AGVO eingehalten sind, zu beachten.
6.9
Förderfähige Ausgaben
6.9.1
Personalausgaben
Die Förderung von Personalausgaben erfolgt nach der EFRE/JTF RRL NRW. Für ausschließlich aus Landesmitteln geförderte Projekte gilt die LHO nebst VV zur LHO. Es können maximal 1720 produktive Jahresarbeitsstunden über alle öffentlich finanzierten Projekte anerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Jahresarbeitsstunden entsprechend zu reduzieren.
Die Arbeitsleistung einer selbstständigen Unternehmerin oder eines selbständigen Unternehmers ist nicht zuwendungsfähig.
Für das Personal werden der Bemessung des Monats- oder Stundensatzes pauschalierte Stundensätze beziehungsweise Monatssätze entsprechend der Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW für die Zuordnung zu Leistungsgruppen zu Grunde gelegt. Dies gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 4 der AGVO nicht für ausschließlich aus Landesmitteln geförderte Projekte.
6.9.2
Gemeinausgaben
Im
Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW
2021-2027 bemessen sich die Gemeinausgaben nach einer Pauschale, die 15 Prozent
der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben beträgt.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ausschließlich aus Landesmitteln
gefördert werden, können gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e der AGVO
zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebsausgaben unter anderem für Material,
Bedarfsartikel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, unbeschadet
des Artikels 7 Absatz 1 Satz 4 der AGVO alternativ anhand eines vereinfachten
Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf
den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Ausgaben des Forschungs- und
Entwicklungsvorhabens nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis d der AGVO
berechnet werden. Zuwendungsempfangende haben in letzterem Fall im Rahmen der
Antragstellung ein Wahlrecht, ob sich die Höhe der förderfähigen Gemein- und
Betriebsausgaben in Form einer Pauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e
der AGVO bemessen soll oder nach den tatsächlich angefallenen und
nachgewiesenen Ausgaben.
6.9.3
Sachausgaben, Investitionen
Bei Förderungen, die anteilig aus Mitteln des EFRE/JTF NRW gefördert werden, umfassen die Sachausgaben alle zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht Personalausgaben sind. Dazu gehören Grunderwerb, Bauleistungen, Lieferungen, Leistungen und Ausgaben für Reisen. Die Förderung von Sachausgaben erfolgt nach der EFRE/JTF RRL NRW, sofern sie nicht ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt. Zuwendungsempfangende haben unabhängig von der Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben (Ausnahme gemäß Nummer 5.1 EFRE/JTF RRL NRW) im Rahmen der Antragstellung ein Wahlrecht, ob sich die Höhe der förderfähigen Sachausgaben in Form einer Pauschale nach Nummer 5.6 EFRE/JTF RRL NRW bemessen soll.
Bei einer Förderung aus ausschließlich Landesmitteln wird zwischen Sachausgaben und Investitionen unterschieden.
6.9.3.1
Sachausgaben
Unter Sachausgaben fallen auch Ausgaben für Fremdleistungen sowie Reisekosten, sofern sie durch eine gesonderte Abrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben abgedeckt sind. Ausgaben für Reisen bemessen sich nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung.
Nicht zuwendungsfähig sind
a) Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,
b) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens beziehungsweise der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sowie
c) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.9.3.2
Investitionen
Hierunter fallen alle Ausgaben für langfristig nutzbare Produktionsmittel, jedoch nur, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden, zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Die Dauer des Vorhabens ist der Durchführungszeitraum des Vorhabens.
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind bei der Förderung von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 der AGVO, von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Artikel 26a der AGVO und von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 der AGVO die Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte förderfähig.
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei.
7
Auswahlverfahren
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierten Aufrufen sowie Förderbekanntmachungen. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Wettbewerben, Aufrufen oder Förderbekanntmachungen gefördert werden.
8
Bestimmungen für einzelne Fördertatbestände nach Kapitel III der AGVO
Die Förderung, die auf Ausgabenbasis erfolgt, muss neben den allgemeinen Bestimmungen nach Kapitel I der AGVO auch den besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.
8.1
Beihilfen für Unternehmensneugründungen
Diese Nummer gilt für Unternehmensneugründungen im Sinne des Artikels 22 der AGVO, also für nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die
a) nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, es sei denn, der Umsatz der übernommenen Tätigkeit macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes aus, den das beihilfefähige Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Übernahme erzielt hat,
b) noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und
c) kein anderes Unternehmen übernommen haben beziehungsweise nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes des beihilfefähigen Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme aus oder der Umsatz des aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmens ist um weniger als 10 Prozent höher als der Gesamtumsatz, den die beiden sich zusammenschließenden Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben.
Diesen Unternehmensneugründungen können folgende Beihilfearten gewährt werden:
a) Kredite zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1,1 Millionen Euro beziehungsweise 1,65 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115, S. 47), der zuletzt durch den Beschluss 2012/419/EU (ABl. L 204, S. 131) geändert worden ist, im Folgenden AEUV; bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 der AGVO angepasst werden; bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren oder
b) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerung des Garantieentgelts von bis zu 0,5 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent beziehungsweise 0,75 Millionen Euro für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des AEUV.
Die Kombination dieser Instrumente ist unter Einhaltung der Förderhöchstsätze und der Schwellenwerte möglich.
Bei kleinen und innovativen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 80 der AGVO können die in Artikel 22 Absatz 3 der AGVO genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.
8.2
Beihilfen
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Ausgaben
für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung
und der experimentellen Entwicklung im Sinne des Artikels 25 der AGVO können
nur gefördert werden, wenn die Vorhaben
a) Neuheitscharakter besitzen,
b) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,
c) von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind oder
d) das für ein Unternehmen, eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.
Der geförderte Teil eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer der folgenden Kategorien entsprechen
a) Grundlagenforschung,
b) industrielle Forschung,
c) experimentelle Entwicklung oder
d) Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 25 der AGVO.
Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den oben genannten Kategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.
Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 der AGVO die vorhabenbezogenen Aufwendungen für
a) Personal,
b) Instrumente, Ausrüstung, Forschungsinfrastruktur,
c) Fremdleistungen, Wissen und für unter Einhaltung des „Fremdvergleichsgrundsatz“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 39a der AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
d) Material und Bedarfsartikel,
e) Dienstreisen und
f) zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Im Falle der Förderung aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind vorhabenbezogene Ausgaben für Personal nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der AGVO nach Maßgabe der Nummer 6.9.1 zuwendungsfähig. Zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben sind nach Maßgabe der Nummer 6.9.2 zuwendungsfähig.
8.3
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilfenrechts ausüben, können gemäß Artikel 26 der AGVO für den Bau oder Ausbau unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden
a) bei Ausübung von sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten muss eine getrennte Buchführung nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden,
b) der Preis für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastruktur muss dem Marktpreis entsprechen oder alternativ zu marktüblichen Bedingungen festgelegt werden, vergleiche Nummer 4.9, sowie
c) die Forschungsinfrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden; hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
KMU können unter den Voraussetzungen der Nummer 6.4 Beihilfen gemäß Artikel 28 der AGVO in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten von Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 94 und 95 der AGVO erhalten.
Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, ist nach Artikel 26 der AGVO ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einzurichten, der sicherstellt, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant. Ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus wird für die Vorhaben, die mittels EFRE/JTF-Mittel gefördert werden, zentral von der Verwaltungsbehörde für den EFRE/JTF NRW in dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Nordrhein-Westfalens für alle Vorhaben eingerichtet. Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Forschungsinfrastrukturen entspricht der Dauer ihrer wirtschaftlichen Abschreibungen, höchstens aber 15 Jahre.
8.4
Investitionsbeihilfen
für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen können gemäß Artikel 26a AGVO unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden
a) der Preis für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Ausgaben einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln, sowie
b) die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden; hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
KMU können unter den Voraussetzungen der Nummer 6.4 Beihilfen gemäß Artikel 28 der AGVO in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 94 und 95 der AGVO erhalten. Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen entspricht der Dauer ihrer wirtschaftlichen Abschreibungen, höchstens aber 15 Jahre.
8.5
Innovationscluster
Dem Eigentümer des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Dem Betreiber des Innovationsclusters können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Wenn der Betreiber nicht mit dem Eigentümer identisch ist, kann er eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder ein Unternehmenskonsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. Die Ausgaben und Einnahmen jeder Tätigkeit müssen in jedem Fall von jedem Unternehmen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards getrennt verbucht werden.
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau von Innovationsclustern können gemäß Artikel 27 der AGVO unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden
a) die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten sowie diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden; hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionsausgaben finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden,
b) die Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln, und
c) der Betrieb von Innovationsclustern kann bis zu höchstens zehn Jahren gefördert werden.
KMU können unter den Voraussetzungen der Nummer 6.4 Beihilfen gemäß Artikel 28 der AGVO in Form ermäßigter Zugangsentgelte oder eines kostenlosen Zugangs zu Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten von Innovationsclustern im Sinne des Artikels 2 Nummer 94 und 95 der AGVO erhalten.
Bei Betriebsbeihilfen sind förderfähig die Ausgaben für Personal und Verwaltung, einschließlich Gemeinausgaben, für
a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Erbringung sowie Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen, sowie
c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
8.6
Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen
Folgende Ausgaben können gemäß Artikel 28 der AGVO für Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen anerkannt werden:
a) Ausgaben für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
b) Ausgaben für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wenn dadurch kein anderes Personal ersetzt wird und
c) Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
8.7
Prozess- und Organisationsinnovationen
Folgende Aufwendungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gemäß Artikel 29 der AGVO anerkannt werden:
a) Personal,
b) Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange diese für das geförderte Vorhaben genutzt werden,
c) Fremddienstleistungen, Wissen und unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Artikels 2 Nummer 39a der AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
d) Material und Bedarfsartikel,
e) Dienstreisen sowie
f) unmittelbar durch das Vorhaben entstandene zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben.
8.8
De-minimis-Vorhaben
Geringfügige Zuwendungen für Vorhaben, die der
Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von
Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden, können auch nach
Maßgabe der De-minimis-Verordnung bewilligt werden.
Der Förderhöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei
Jahren von einem Mitgliedstaat erhalten haben darf, beträgt 300 000 Euro.
Die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen
sind ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der
Beihilfe durch die bewilligende Stelle in einem zentralen Register zu erfassen.
Im Falle neuer Beihilfen muss durch die bewilligende Stelle geprüft werden, ob
dadurch der Höchstbetrag von 300 000 Euro überschritten würde.
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet
ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, teilt die
bewilligende Stelle dem Unternehmen vor Gewährung einer De-minimis-Beihilfe
in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe mit und weist
unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung
darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe
handelt. Die bewilligende Stelle gewährt die Beihilfe erst, nachdem sie von dem
betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer
Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen
angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach den jeweils geltenden
De-minimis-Verordnungen gewährt wurden.
Die Ausnahmen in Artikel 1 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
9.1
Umsetzungsvorschriften
Für die Bewilligung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen Union gelten die Regelungen der EFRE/JTF RRL NRW.
Die ANBest-EU sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Wenn das Vorhaben ausschließlich aus Landesmitteln gefördert wird, sind die ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Für die Unwirksamkeit, Rücknahme, den Widerruf des Zuwendungsbescheids, die Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die sich aus der jeweiligen Zuwendung ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden, sind von den bewilligenden Stellen im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls zu beauflagen; zu nennen sind hier zum Beispiel die Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der AGVO.
9.2
Mittelanforderung
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher
angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für
fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird (vorschüssige Zahlung). Die Anforderung jedes
Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben
enthalten.
Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln
aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 dürfen die Zuwendungen nur soweit
und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den
Zuwendungsempfangenden getätigt, belegmäßig nachgewiesen und von der jeweils
bewilligenden Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattung).
9.3
Berücksichtigung von erwirtschafteten Einnahmen
Nach Bewilligung der Maßnahme sind vorhabenbezogen erwirtschaftete Einnahmen unverzüglich anzuzeigen und reduzieren nachträglich in Höhe des Fördersatzes die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Frist, innerhalb derer eine Anrechnung der vorhabenbezogenen Einnahmen erfolgt, ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegen.
9.4
Zuständigkeiten
Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung nach den §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW sind die jeweils bewilligenden Stellen zuständig.
Die jeweiligen Zuständigkeiten, Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden im jeweiligen Wettbewerbsaufruf, themenorientierten Aufruf oder der Förderbekanntmachung genannt.
Für die Vergabe von Krediten für Unternehmensneugründungen und die vertragliche Abwicklung des Kreditvertrages ist die NRW.BANK als Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können über das Service Center der NRW.BANK unter www.nrwbank.de erfragt werden.
9.5
Formulare
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung mit Mitteln der Europäischen Union erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stellen zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.
9.6
Aufbewahrung
Zuwendungsempfangende haben die Einnahme- und Ausgabebelege sowie Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden entrichtet wurde, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder eine darüberhinausgehende Zweckbindungsfrist beauflagt wurde.
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein auf Datenverarbeitung gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der bewilligenden Stelle zugelassen wurde.
9.7
Zulassung elektronischer Systeme zur Zeiterfassung
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Vorhaben muss möglich sein.
9.8
Veröffentlichung und Prüfrecht
Erhaltene Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 der AGVO veröffentlicht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Anhang III der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
Erhaltene Zuwendungen können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 der AGVO geprüft werden. Das jeweils fachlich zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die jeweils bewilligenden Stellen und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Weitergehende Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
10
Übergangsregelung
Über Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragt und bewilligt, aber noch nicht abgeschlossen sind, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie entschieden.
11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die FEI-Richtlinie vom 23. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 10) außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 1553, geändert durch Runderlass vom 17.
Juni 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 672).