Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Unerlaubte Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ZB 2 – 70 – 1.2 – 2/78 –(am 01.01.2003 MWA), d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IV B 4 – 6302.3 (am 1.01.2003 MSJK – 313 – 6302.3.1) u. d. Innenministers – I C 3/19-72.19.14 – v. 17.1.1978

Unerlaubte Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– ZB 2 – 70 – 1.2 – 2/78 –(am 01.01.2003 MWA),
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales –
IV B 4 – 6302.3 (am 1.01.2003 MSJK – 313 – 6302.3.1)
u. d. Innenministers – I C 3/19-72.19.14 –
v. 17.1.1978

Es liegen Informationen vor, dass Gastwirte und Einzelhändler in der Nähe von Schulen in zunehmendem Maße während der Pausen, Freistunden und nach Schulschluss unter Verstoß gegen die §§ 1, 4 und 9 des Jugendschutzgesetzes an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke ausschenken oder sonst abgeben. Entsprechendes gilt für die Nähe von Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendzentren und Sportstätten. Angesichts der schädlichen Folgen des Alkoholmissbrauchs insbesondere bei jungen Menschen kommt es auf eine strikte Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften an.

Es ergeht daher folgende allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes:

1.
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben Gaststätten und Einzelhandelsgeschäfte in der Nähe von Schulen während und nach der üblichen Zeit des Schulunterrichts, aber auch die in der Nähe von Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendzentren und Sportstätten gelegenen Betriebe in geeigneter Weise unregelmäßig und in kurzen Abständen dahin zu überprüfen, ob Alkohol an Kinder und Jugendliche ausgeschenkt oder sonst abgegeben wird.

Werden Verstöße gegen die §§ 1, 4 und 9 des Jugendschutzgesetzes festgestellt, sind sie unverzüglich den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden mitzuteilen.

2.
Die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden haben die ihnen mitgeteilten Verstöße unverzüglich zu verfolgen und mit einer angemessenen Geldbuße zu ahnden.

3.
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben darüber hinaus zu prüfen, ob Maßnahmen auf Grund des Gaststättengesetzes, die Kreisordnungsbehörden, ob Maßnahmen nach § 35 der Gewerbeordnung geboten sind.

MBl. NRW. 1978 S. 199.