Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung in Industrie und Handel RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 29.3.1999 – 245 – 30 – 19 (Am: 1.1.2003: MWA)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
überbetrieblichen Ausbildung in
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
v. 29.3.1999 – 245 –
30 – 19
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
Gegenstand der Förderung
im Einzelhandel im 1. bis 4.
Ausbildungsjahr;
in den Berufen der Metall-
und Elektro-Industrie im 1. Ausbildungsjahr;
in der Bauindustrie im 1.
Ausbildungsjahr;
in der Textilindustrie im 1.
Ausbildungsjahr;
in der Druckindustrie im 2.
Ausbildungsjahr;
an
CNC-gesteuerten Maschinen sowie CAD/CAM-Anlagen im 2. und 3. Ausbildungsjahr
für alle Wirtschaftszweige der Industrie;
in
der Steuerungstechnik (Pneumatik Hydraulik, Elektrotechnik, -pneumatik,
hydraulik, SPS-Technik und Robotik) im 1. bis 4. Ausbildungsjahr und
als
Sonderfall in allen Bereichen für Auszubildende des Handwerks, wenn das
Handwerk in der jeweiligen Region keine eigenen überbetrieblichen
Ausbildungsstätten unterhalten kann, aber eine überbetriebliche Ausbildung für
erforderlich hält.
Zuwendungsempfänger
Privatrechtliche Träger
Öffentlich-rechtliche Träger
(Industrie- und Handelskammer)
Zuwendungsvoraussetzungen
Bestätigung
der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in den Fällen der Nummern
2.1 und 2.2 sowie 2.4 bis 2.8,
-
dass die überbetrieblich vermittelten Ausbildungsabschnitte in den
Ausbildungsbetrieben nicht erbracht werden können oder zur qualitativen
Verbesserung des Ausbildungsstandards notwendig sind,
-
dass die überbetriebliche Ausbildungswerkstatt für die Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz
geeignet ist.
Bei
Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen
erforderlich.
Art und Umfang, Höhe der
Zuwendung
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze:
500 EURO
Form der Zuwendung
Zuschuss
Höhe der Zuwendung
Die
Höhe der Zuwendungen für die Maßnahmen nach Nummer 2 wird vom Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit, mit gesondertem Erlass jährlich neu festgesetzt und gilt
für den maßnahmebezogenen Ausbildungszeitraum.
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Der
Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Änderungen der der Zuwendung zugrunde
liegenden Zahl der Auszubildenden bzw. Veranstaltungstage der
Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge
für das laufende Jahr sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 spätestens
14 Tage vor Beginn der Ausbildungsmaßnahmen über die örtlich zuständige
Industrie- und Handelskammer bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung, in dessen Bezirk der jeweilige Träger seinen Sitz
hat. Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage
2 und übersendet einen Abdruck des Zuwendungsbescheides dem Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit.
Verwendungsnachweis
Der
Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung gegenüber der
Bezirksregierung spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Inkrafttreten
Die
Förderrichtlinien treten an die Stelle der mit Runderlass des Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 19.09.1985 – II/B3-30-19-24/85
veröffentlichten Richtlinien und haben Gültigkeit für alle Förderanträge mit
Ausbildungsbeginn ab 01. August 1999.
MBl.
NRW. 1999 S. 517, geändert durch RdErl. v. 30.6.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 876).
Anlagen: