Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen Bek. d. Innenministeriums - 14-38.07.01 - 3.1 - v. 8.1.2008
Allgemeine Erlaubnis für Kleine
Lotterien und Ausspielungen
Bek. d. Innenministeriums - 14-38.07.01 - 3.1 -
v. 8.1.2008
I.
Auf
Grund des § 18 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)
i.V. mit §§ 15 und 17 des Gesetzes zur Ausführung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz
– LoAG) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445) wird Lotterieveranstaltern
im Sinne von § 14 Abs.1 GlüStV sowie
a)
den Institutionen und
Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
b)
Kirchengemeinden und
Religionsgemeinschaften,
c)
Sportvereinen,
d)
Feuerwehren und
e)
Stiftungen
die
Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren
räumlichen Wirkungskreis erteilt,
1.
die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises
hinaus erstrecken,
2. deren Spielplan einen Reinertrag von
mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
3.
bei denen das Spielkapital den Wert von 40 000 EURO nicht übersteigt,
4.
bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres
nicht überschreitet und
5.
bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
Tombolen
sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.
Die
Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen
Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der
Lotterie/Ausspielung anzuzeigen. Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die
örtlichen Ordnungsbehörden die in ihrem Bereich durchgeführten Kleinen
Lotterien/Ausspielungen den Bezirksregierungen anzuzeigen. Die
Bezirksregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Innenministerium
eine Aufstellung über die in ihrem Bereich durchgeführten
Lotterien/Ausspielungen vorzulegen.
II.
Die
örtlichen Ordnungsbehörden sind berechtigt, im Einzelfall weitere Auflagen zu
erlassen. Im Einzelfall können die nach der Allgemeinen Erlaubnis
erlaubten Veranstaltungen untersagt werden, wenn
1.
gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW
bzw. gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der
Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die
zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
III.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder
sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die
Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer
Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn
der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im
Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung
betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
IV.
Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis
sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen
bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der
Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind analog zu
beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen
Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das
Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach
2-4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind
insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der
Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.
V.
Die Allgemeine Erlaubnis tritt am
1.1.2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Mein
Runderlass vom 14.1.2005 (MBl. NRW. S. 155) wird
aufgehoben.
MBl. NRW. 2008 S. 22.