Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Bek. v. 15.11.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1133.
Historisch:
Satzung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege Bek. d. Ministers für Arbeit Gesundheit und Soziales v. 13.4.1977 - IV A 3 – 5446 (am 1.1.2003: MGSFF)
Satzung der
Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege
Bek. d.
Ministers für Arbeit Gesundheit und Soziales v. 13.4.1977 - IV A 3 – 5446
(am 1.1.2003:
MGSFF)
Die
„Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" ist mit dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im
Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW -) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW. 7126) am 29. März 1974 entstanden.
§ 1
Name,
Rechtsnorm und Sitz
1
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für
Wohlfahrtspflege". In geeigneten Fällen kann auch die Kurzbezeichnung
„Stiftung Wohlfahrtspflege" verwendet werden.
2
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
3
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
Stiftungszweck
1
Ausschließlicher Zweck ist die Verwendung der ihr nach dem Spielbankgesetz
zufließenden Mittel. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist sie an
die Stiftung abzuführen (§ 4 Abs. 2 SpielbG). Außerdem kann der Innenminister
in der Tronc-Verordnung vorsehen, dass ein bestimmter Anteil des
Tronc-Aufkommens an die Stiftung abzuführen ist (§ 7 Abs. 2 SpielbG).
2
Die Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Stiftung untersagt.
Organe
der Stiftung
1
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern.
2
Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
Stiftungsrat
1
Die vom Landtag aus seiner Mitte zu wählenden fünf Mitglieder bleiben Mitglied
des Stiftungsrates, bis der Präsident des Landtages der Stiftung die Wahl
anderer Personen als Mitglieder des Stiftungsrates anzeigt.
2
Die vom Innenminister, Finanzminister und Minister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zu benennenden Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates, bis der
Stiftung andere Personen benannt werden.
3
Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege benannten zwei Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates,
bis der Stiftung andere Personen benannt werden.
4
Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die
Amtsdauer entspricht der Wahlperiode des Landtags. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
5
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. Die
Einzelheiten des Ersatzes ihrer notwendigen Auslagen regelt die
Geschäftsordnung des Stiftungsrates.
Aufgaben
des Stiftungsrates
1
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:
1.
die Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung
nicht bereits durch das Spielbankgesetz festgelegt ist,
2.
die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehören,
3.
die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Einzelfall,
4.
die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
2
Zu der Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gehören insbesondere
1.
die Feststellung des Haushaltsplanes.
2.
die Beschlussfassung über den jährlichen Vergabeplan und Anordnung seiner
Ausführung,
3.
die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
3
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4
Der Stiftungsrat kann die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes durch eine
„Allgemeine Geschäftsanweisung für den Stiftungsvorstand“ regeln.
Beschlussfassung
des Stiftungsrates
1
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung gemäß der
Geschäftsordnung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
2
Beschlüsse über die Abwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie
der Entzug des Vertrauens bei Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit der
Mitglieder des Stiftungsrates. Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3
Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.
4
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem
Stiftungsvorstand.
Stiftungsvorstand
1
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben im Amt, bis der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stiftung an ihrer Stelle eine andere Person
benennt.
2
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben von dem Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales unterstützt. Sie
sollen Angehörige der Landesregierung sein.
3
Sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes Angehörige der Landesregierung,
wird ihre Tätigkeit für die Stiftung so behandelt, als ob es sich um eine
Aufgabenerfüllung des Landes handele. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Pflichten und Rechte aus der rechtlichen Stellung der Beamten einschließlich
der Unfallfürsorge. Sie erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglieder des
Stiftungsvorstandes keine gesonderte Vergütung. Als Dienstvorgesetzter gilt das
vom Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales benannte Mitglied des
Stiftungsrates.
Aufgaben
des Stiftungsvorstandes
1
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener
Verantwortung.
2
Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt
sie aus. Dabei ist er an Weitungen des Stiftungsrates gebunden.
Vertretung
der Stiftung
1
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann Vertretungsbefugnisse auf schriftlich zu bevollmächtigende
Stellvertreter übertragen.
2
Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung
nur verbindlich, wenn sie von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder
einem von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Stellvertreter abgegeben werden.
3
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, deren Wert zwei-hundertfünfzig Deutsche Mark
nicht übersteigt, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vornehmen.
Verwendung
der Mittel
1
Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der
Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts
sind, insbesondere für Einrichtungen zu Gunsten behinderter Kinder und der
Altenhilfe, zu verwenden.
2
Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3
Die Stiftung verfolgt mithin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
4
Die Grundsätze der Anlage von Stiftungsmitteln regeln die Richtlinien des
Stiftungsrates für die Verwendung der Mittel.
Grundsätze
der Mittelverwendung
1
Die Stiftungsmittel werden als zweckgebundene Zuschüsse oder als Darlehen für
freie gemeinnützige soziale Einrichtungen vergeben, wenn der Träger selbst der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes
Nordrhein-Westfalen angehört oder einem dieser Spitzenverbände angeschlossen
ist. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
oder ein einzelner dieser Spitzenverbände können Stiftungsmittel im Sinne von
Satz 1 auch für Projekte des Landesbehindertenrates oder seiner Mitglieder mit
deren Einverständnis beantragen.
2
Die Zuschüsse aus Stiftungsmitteln sollen die Handlungsmöglichkeiten des
Trägers erweitern. Sie sollen nicht die anderweitige Förderung aus Mitteln
öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und den Einsatz von Eigenmitteln in
angemessener Höhe einschränken oder entbehrlich machen.
3
Bei der Verwendung der Stiftungsmittel soll ein vom Stiftungsrat zu
bestimmender Anteil der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel solchen
Vorhaben vorbehalten bleiben, die aus anderen öffentlichen Mitteln nicht oder
nur unzureichend gefördert werden können, weil sie eine Neuentwicklung
darstellen.
4
Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Mittelvergabe regeln die Richtlinien
des Stiftungsrates über die Verwendung der Mittel.
Geschäftsstelle
1
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des
Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Wahrung der rechtlichen
Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Das Schriftgut der Stiftung ist von dem
der Behörde getrennt zu halten.
2
Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die
Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.
Mitwirkung
der Regierungspräsidenten
1
Die Stiftung kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Wunsch des
Stiftungsrates von den Regierungspräsidenten unterstützt werden.
2
Das Nähere regelt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und im Benehmen mit dem Stiftungsrat durch
einen besonderen Runderlass.
Haushaltsrecht
der Stiftung
1
Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI. der Landeshaushaltsordnung
(LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW: S. 397/SGV. NRW. 630).
2
Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Haushaltsplan
1
Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat bis zum 15. Oktober des
vorhergehenden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
vorzulegen.
2
Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan rechtzeitig vor Beginn des
Haushaltsjahres fest.
3
Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben
der Stiftung notwendig sind.
Genehmigung
des Haushaltsplans
1
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
2
Der Stiftungsvorstand hat den vom Stiftungsrat festgestellten Haushaltsplan dem
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens einen Monat vor Beginn
des Haushaltsjahres vorzulegen.
Rechnungslegung,
Prüfung und Entlastung
1
Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung
aufzustellen.
2
Die Jahresrechnung ist von zwei Bediensteten der Landesregierung zu prüfen, die
den Haushaltsabteilungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
des Finanzministers angehören (Rechnungsprüfer). Die Rechnungsprüfer werden vom
Stiftungsrat auf Vorschlag des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
bestimmt. Der Vorschlag ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
3
Die Entlastung des Stiftungsvorstandes obliegt dem Stiftungsrat. Sie bedarf der
Genehmigung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des
Finanzministers.
Bekanntmachungen
Der
Minister für Arbeit. Gesundheit und Soziales macht diese Satzung und ihre
Änderungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Teil I -
bekannt.
Diese
Satzung ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister des
Landes Nordrhein-Westfalen. .
Düsseldorf,
den 24. März 1977
Der
Minister
für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Friedhelm
Farthmann
MBl. NRW. 1977 S. 501, geändert durch Bek. v. 6.3.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 655), 6.10.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2366), 28.5.1990 (MBl. NRW.1990 S. 807),
23.1.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 297), 9.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 890).