Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben mit RdErl. v. 10.1.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 106).
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung RdErl. d. Innenministers v. 12.6.1990 -I B 1/24 - 30.11
Verwaltungsvorschrift zur
Lotterieverordnung
RdErl.
d. Innenministers v. 12.6.1990 -I B 1/24 - 30.11
Allgemeines
1
Rechtsgrundlage
Die
Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung)
vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Juni 1955 (GS. NRW. S. 672/SGV. NRW. 7126) anzuwenden.
2
Zuständige Genehmigungsbehörden
Durch
§ 1 der Lotterieverordnung ist die Zuständigkeit für die Erteilung der
Genehmigung wie folgt geregelt worden:
2.1
Für die Genehmigung der Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (§ 1 Nr. 3).
2.2
Für die Genehmigung öffentlicher
Lotterien und Ausspielungen, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien
Stadt durchgeführt werden sollen (§ 1 Nr. 2), sind die Bezirksregierungen
zuständig.
2.3
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen, die über den
Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das
Innenministerium zuständig
(§
1 Nr. 1).
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
3
Begriffsbestimmungen
Genehmigungspflichtig
sind alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen.
Die
Lotterie ist eine Veranstaltung, durch die einer Mehrzahl von Personen
vertragsgemäß gegen Entrichtung eines Einsatzes nach einem bestimmten Plane und
nach außen hin erkennbar die Hoffnung auf einen ausschließlich oder doch
überwiegend vom Zufall abhängenden Geldgewinn gewährt wird. Die Ausspielung
unterscheidet sich von der Lotterie dadurch, dass die Gewinne nicht in Geld,
sondern in anderen Gegenständen von Vermögenswert bestehen.
Die
Lotterie kann in Form einer Ziehungslotterie oder einer Losbrieflotterie und
die Ausspielung in Form einer Ziehungsausspielung oder einer
Losbriefausspielung durchgeführt werden. Die Losbrieflotterie bzw. die
Losbriefausspielung unterscheidet sich von der Ziehungslotterie bzw.
Ziehungsausspielung dadurch, dass Lose ausgegeben werden, die den sofortigen
Gewinnentscheid enthalten.
Öffentlich
ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sie entweder jedermann oder zwar nur
einem begrenzten, aber nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen
Personenkreis zugänglich gemacht wird. Eine Lotterie oder Ausspielung ist nur
dann nicht öffentlich und daher nicht genehmigungspflichtig, wenn sie in einem
„Privatzirkel" durchgeführt wird, d. h. innerhalb eines fest abgegrenzten
Personenkreises, dessen Mitglieder durch Beruf, persönliche Bekanntschaft,
gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise innerlich miteinander verbunden
sind, und zu dem auch der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung gehört.
Einsatz
ist der Vermögenswert, der bewusst für die Beteiligung an der Gewinnaussicht
geopfert wird. Der Einsatz kann auch in versteckter Form ausbedungen werden.
Ein versteckter Einsatz liegt u. a. dann vor, wenn die Teilnahme an einer
Ausspielung/Lotterie von dem Abschluss eines anderen Geschäftes abhängig ist
und die Ausspielung/Lotterie durch die von den Teilnehmern im Rahmen des
anderen Geschäftes zu erbringenden Gegenleistung finanziert wird. Dies ist z.
B. dann der Fall, wenn das Erbringen des Einsatzes mit der Zahlung eines
Eintrittsgeldes oder eines Kaufpreises verbunden ist.
Das
Wesen des Zufalls, von dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust ganz oder
hauptsächlich abhängen muss, besteht in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem
Ereignisse zugrunde liegenden Kausalität. Ein Zufall liegt z. B. nicht vor bei
einem Preisausschreiben i. S. des § 661 BGB, bei dem die Lösung eine geistige
Leistung, Findigkeit usw. erfordert.
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 der
Lotterieverordnung erfüllt sind.
4.1
Ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis (§ 2 Nr. 1) kann im allgemeinen
angenommen werden, wenn durch die Veranstaltung Mittel für Zwecke aufgebracht
werden, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt und diese Mittel nicht
auf andere Weise aufgebracht werden können.
Ein
öffentliches Bedürfnis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Reinertrag der
Lotterie oder Ausspielung für folgende Zwecke verwendet werden soll:
4.11
für Aufgaben, deren Förderung dem Bund, dem Land oder den Gemeinden und
Gemeindeverbänden nach besonderen gesetzlichen Vorschriften obliegt, wozu auch
der Wohnungsbau gehört;
4.12
zur Deckung der Verwaltungsausgaben, die einem Verein oder gemeinnützigen
Unternehmen bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben entstehen.
4.2
Der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung dient nur dann Zwecken, die
allgemeiner Billigung sicher sind (§ 2 Nr. 2), wenn er dazu bestimmt ist,
soziale, kulturelle und sonstige gemeinnützige Einrichtungen und Zwecke zu
fördern.
4.3
Der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten stehen in einem angemessenen
Verhältnis zueinander (§ 2 Nr. 3), wenn folgendes gewährleistet ist:
4.31
Dem durch die Lotterie oder Ausspielung zu fördernden Unternehmen muss ein
angemessener, möglichst hoher Reinertrag zufließen. Als angemessen gilt ein
Reinertrag nicht, wenn er hinter einem Viertel des abgesetzten Spielkapitals
(einschließlich Lotteriesteuer) zurückbleibt. Bei nicht voll abgesetztem
Spielkapital ist bei der Festsetzung des Reinertrages der dem Veranstalter
erstattete Steuerbetrag zu berücksichtigen.
4.32
Die Gewinnsumme muss wenigstens ein Viertel des Spielkapitals (einschließlich
Lotteriesteuer) betragen.
Werden
bei Ausstellungslotterien oder bei Lotterien zur Förderung der Pferde- oder Viehzucht
die Gewinne ganz oder überwiegend aus Ausstellungsgegenständen beschafft, so
kann der Reinertrag der Ausspielung zur Verstärkung des Gewinnfonds
entsprechend herabgemindert werden; in diesem Falle muss aber der aus der
Ausspielung zur Beschaffung der Gewinne bereitzustellende und der als
Reinertrag zu erlösende Betrag mindestens die Hälfte des Spielkapitals
(einschließlich Lotteriesteuer) erreichen.
4.33
Die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung müssen zur Erzielung eines möglichst
hohen Reinertrages auf das niedrigste Maß beschränkt werden. Um dies zu
erreichen, sind möglichst ehrenamtliche Kräfte einzusetzen.
4.4
Genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder
Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages (§ 2 Nr.
4) bieten nur solche Vereine, Verbände, Stiftungen und Körperschaften, die nach
ihrer Zusammensetzung in den Persönlichkeiten ihrer Organe und in ihren
bisherigen praktischen Leistungen eine geordnete gemeinnützige Arbeitsweise
gewährleisten.
Wirtschaftsunternehmen
können grundsätzlich keine Lotterieerlaubnisse erhalten. Die Erteilung von
Genehmigungen an Wirtschaftsunternehmen ist auch dann mit lotterierechtlichen
Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der Ertrag der Veranstaltung wohltätigen
Zwecken zugeführt werden soll. Ebenfalls sind solche Ausspielungen /Lotterien
dann nicht genehmigungsfähig, wenn zwar ein gemeinnütziger Veranstalter
auftritt, die Ausspielung/Lotterie jedoch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Waren oder Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung durchgeführt werden soll.
Dies gilt z. B. für Ausspielungen in Warenhäusern, Supermärkten,
Einzelhandelsgeschäften u. dgl.. In derartigen Fällen ist die lotterierechtlich
erforderliche „allgemeine Billigung" nicht gegeben.
Antragsinhalt
Der
Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss von dem Veranstalter bzw. den
vertretungsberechtigten Organen des Veranstalters unterzeichnet sein. Er muss
enthalten:
5.1
Name und Anschrift des Veranstalters und der vertretungsberechtigten Organe
sowie der für die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung verantwortlichen
Personen;
5.2
Art der Lotterie (Ziehungslotterie oder Losbrieflotterie) oder Ausspielung
(Ziehungsausspielung oder Losbriefausspielung);
5.3
Zweck der Lotterie oder Ausspielung;
5.4
Zeit der Lotterie oder Ausspielung.
Antragsunterlagen
Dem
Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
6.1
Die Satzung des Veranstalters
6.2
Der Verteilungsplan
Aus
dem Verteilungsplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt
in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag ergeben. Wird bei der
Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein Lotterieunternehmer oder ein
sonstiger Mitarbeiter gegen Entgelt tätig, so muss der mit diesen Personen
abgeschlossene Vertrag ebenfalls beigefügt sein.
6.3
Der Spielplan
Der
Spielplan muss den Spielbetrieb im allgemeinen regeln und die Bedingungen
enthalten, unter welchen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der
Beteiligung eröffnet wird. Er muss ferner die Vermögensleistung des
Einzelspielers als Entgelt für seine Beteiligung, den Einsatz, bezeichnen. Er
muss das Verfahren bei der Gewinnermittlung regeln. Weiter muss er demjenigen,
der sich an der Lotterie oder Ausspielung beteiligen will, äußerlich erkennbar
sein und die Beteiligung einer Mehrzahl von Personen vorsehen.
6.4
Der Gewinnplan
Der
Gewinnplan muss, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, Art, Zahl und Größe
sämtlicher Gewinne enthalten. Insbesondere müssen die Sachgewinne einzeln nach
ihren besonderen Merkmalen unter Angabe ihres Wertes aufgeführt sein.
Der
Gewinnanteil jeder Serie muss den Mindestforderungen entsprechen, d. h.
mindestens ein Viertel des Spielkapitals der Serie betragen. Liegt der
Gesamtwert der auszuspielenden Gewinne über einem Viertel des Spielkapitals, so
muss auch der Gewinnanteil jeder Serie erhöht werden. Der Gewinnanteil jeder
Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne müssen gleichmäßig auf die
einzelnen Serien verteilt sein.
Trostgewinne
sind unzulässig.
Bei
Ziehungslotterien muss der kleinste Gewinn mindestens das Doppelte des
Lospreises betragen.
Ist
mit der Lotterie oder Ausspielung eine Prämienziehung verbunden, so muss die
Prämie in dem Gewinnplan besonders aufgeführt sein.
6.5
ein Finanzierungsplan, wenn die Genehmigung für eine Lotterie oder
Ausspielung zur Errichtung eines
Bauwerkes beantragt wird;
6.6
eine schriftliche Erklärung des Veranstalters, dass die im Gewinnplan
aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen;
6.7
eine schriftliche Verpflichtung des Veranstalters, den Reinertrag der Lotterie
oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen
Zwecke zuzuführen.
6.8
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist ein Gutachten eines amtlich
vereidigten Sachverständigen über die Vollwertigkeit der zur Ausspielung
gelangenden Gegenstände beizubringen. Bei Markenartikeln genügt für den
Nachweis der Vollwertigkeit der Gewinngegenstände die Vorlage der für den
Einzelhandel geltenden Preisliste.
Allgemeine Gesichtspunkte für die Genehmigungserteilung
7.1
Die Genehmigung örtlicher Lotterien und Ausspielungen muss auf Ausnahmefälle
beschränkt bleiben. Es muss nach wie vor an dem Grundsatz festgehalten werden,
dass die Lotterien und Ausspielungen auf Landesebene für soziale Zwecke den
Vorrang behalten. Da jede während der Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene
gleichzeitig durchgeführte örtliche Lotterie oder Ausspielung das Aufkommen der
Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene schmälert, soll - unbeschadet der
Prüfung im Einzelfall - nur eine Lotterie oder Ausspielung in jedem Kreis oder
in jeder kreisfreien Stadt während eines Jahres genehmigt werden. Unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse können in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zugelassen werden.
Ein
Veranstalter, dem eine Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene genehmigt
worden ist, darf örtliche Lotterien oder Ausspielungen nur während der
Spieldauer der Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene durchführen.
Außerhalb
der Spielzeit einer Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene darf einem
Veranstalter, der die Genehmigung zur Durchführung einer Lotterie oder
Ausspielung auf Landesebene erhalten hat, die Erlaubnis für eine örtliche
Lotterie oder Ausspielung nicht erteilt werden. Eine Identität des
Veranstalters liegt auch dann vor, wenn es sich um eine dem Veranstalter
angeschlossene Organisation handelt.
7.2
Die Genehmigung für eine örtliche Lotterie oder Ausspielung ist für höchstens
42 Tage zu erteilen. Eine Ausnahme ist nur im begründeten Einzelfall möglich.
In diesem Fall kann die Lotterie/Ausspielung um höchstens 14 Tage verlängert
werden.
7.3
Neben der Vollständigkeit der Unterlagen haben die Bezirksregierungen
insbesondere zu prüfen, ob nicht nur der Veranstalter, sondern auch der mit der
Durchführung der Lotterie oder Ausspielung beauftragte Unternehmer zuverlässig
ist. Bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, so sind die
erforderlichen Ermittlungen anzustellen; insbesondere ist ein
Strafregisterauszug anzufordern.
7.4
Ist mit dem Verteilungsplan der Vertrag des Lotterieveranstalters mit einem
Lotterieunternehmer oder einem sonstigen Mitarbeiter über die Durchführung der
Lotterie oder Ausspielung vorgelegt worden, so ist zu prüfen, ob der im
Verteilungsplan festgesetzte Unkostensatz mit dem im Vertrag festgesetzten
Unkostensatz übereinstimmt.
7.5
Der Genehmigungsbescheid muss die Zeit der Genehmigung, den örtlichen
Geltungsbereich der Genehmigung sowie die Höhe des Spielkapitals, aufgeteilt in
die vorgesehenen Serien, und den Einsatz enthalten. Der mit dem
Genehmigungsbescheid genehmigte Gewinnplan, dessen Durchschrift bei der
Genehmigungsbehörde bleibt, ist mit Datum, Unterschrift und Siegel der
Genehmigungsbehörde zu versehen. Der jederzeitige Widerruf der Genehmigung ist
vorzubehalten. In der Genehmigung ist auf die Strafbestimmung des § 287 StGB
hinzuweisen.
7.6
Auf die Belehrungs- und Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörden gemäß § 34
der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz wird besonders
hingewiesen. Dem Finanzamt ist auch dann von der Veranstaltung einer Lotterie
oder Ausspielung Kenntnis zu geben, wenn diese nicht öffentlich ist oder wenn
die Voraussetzungen des § 18 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April
1922 (RGBl. I S.393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.5.2000 (BGBl. I
S.715), gegeben sind.
7.7
Die Bezirksregierungen haben vor Erteilung der Genehmigung den Kreis oder die
kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll,
zu hören. Eine Abschrift des Genehmigungsbescheides ist dem Kreis oder der
kreisfreien Stadt zu übersenden.
7.8
Die Berechnung der Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung für eine Lotterie bzw. Ausspielung richtet sich nach der
Tarifstelle 17 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom
3.Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223),
- SGV. NRW. 2011 -.
Auflagen für die Ziehungslotterie
8.1
Der Losentwurf ist vor dem Druck der Lose der Genehmigungsbehörde zur
Zustimmung bezüglich Form und Aufdruck vorzulegen. Auf dem Los muss der wesentliche
Inhalt des Genehmigungsbescheides und des Gewinnplanes aufgedruckt sein;
insbesondere muss das Gebiet, in dem die Lose vertrieben werden dürfen, auf
jedem Los deutlich bezeichnet sein. Durch die Fassung des Aufdruckes muss eine
Irreführung des Publikums über die Art und den Zweck der Lotterie vermieden
werden. Die gedruckten Lose müssen fortlaufend durchnummeriert sein.
8.2
Findet der Losverkauf auf öffentlichen Straßen statt, ist nach § 33 Abs. 1 i.
V. mit § 46 Abs. 1 Nr. 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2002
(BGBl. I S. 3442), eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde
einzuholen.
8.3
Die Ziehung muss öffentlich unter notarieller oder behördlicher Aufsicht
durchgeführt werden. Der Termin der Ziehung ist der örtlichen Ordnungsbehörde
so rechtzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter die Möglichkeit hat, an
der Ziehung teilzunehmen. Über das gesamte Ziehungsgeschäft ist eine
Niederschrift zu fertigen, die mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Eine
Ausfertigung der über die Ziehung gefertigten Niederschrift ist der
Genehmigungsbehörde nach Beendigung der Ziehung vorzulegen.
8.4
Die Ausgabe der eingelösten Gewinne und das Vorhandensein der nicht eingelösten
Gewinne muss sich jederzeit kontrollieren lassen. Dazu ist erforderlich, dass
die Gewinnlose bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung der Lotterie
aufbewahrt werden.
8.5
Die für die Durchführung der Lotterie bedeutsamen Geschäftsvorfälle sind
aufzuzeichnen.
8.6
Die Ziehungslisten der Lotterie sind in den Geschäftsstellen des Veranstalters
und in jeder Losverkaufsstelle zur unentgeltlichen Einsichtnahme offen zu
legen.
8.7
Über die Durchführung der Lotterie ist der Genehmigungsbehörde innerhalb einer
von dieser bestimmten Frist eine Abrechnung vorzulegen, aus der das Ergebnis
der Lotterie nebst dessen Verwendung sowie die entstandenen Kosten ersichtlich
sein müssen. Es bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten, die Abrechnung prüfen
zu lassen bzw. die Vorlage eines Prüfungsberichts eines öffentlich bestellten
Wirtschaftsprüfers zu verlangen. Die Kosten einer Prüfung bzw. des
Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers hat der Veranstalter zu tragen.
8.8
Die Festlegung weiterer Genehmigungsbedingungen, soweit dies aus besonderen
Gründen - insbesondere zum Schutz der Teilnehmer an der Lotterie - notwendig
werden sollte, bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.
8.9
Wird mit der Lotterie eine Prämienziehung verbunden, so sind dem Veranstalter
folgende weitere Auflagen zu machen:
8.91
Die Prämienziehung muss öffentlich unter notarieller oder behördlicher Aufsicht
durchgeführt werden. Der Termin der Ziehung ist der örtlichen Ordnungsbehörde
so rechtzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter die Möglichkeit hat, an
der Ziehung teilzunehmen. Über das Ziehungsgeschäft ist eine Niederschrift zu
fertigen, die mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Eine Ausfertigung der
über die Ziehung gefertigten Niederschrift ist der Genehmigungsbehörde nach
Beendigung der Ziehung vorzulegen.
8.92
Die Bekanntgabe der Gewinn-Nummer hat in der Tagespresse oder durch Aushang in
den Geschäftsstellen des Veranstalters und in jeder Losverkaufsstelle zu
erfolgen.
Auflagen für die Ziehungsausspielung
Dem
Veranstalter der Ziehungsausspielung sind außer den in Nummer 8 erteilten
Auflagen folgende weitere Auflagen zu machen:
9.1
Über den genehmigten Gewinnplan hinaus dürfen weder Gewinne zugekauft noch
Spenden als Gewinne angenommen werden, da nur die in dem Gewinnplan
aufgeführten Gewinne genehmigt worden sind. Die Ziehung nicht im Gewinnplan
aufgeführter Gewinne ist eine nichtgenehmigte Ausspielung und deshalb strafbar.
9.2
In der Öffentlichkeit dürfen nur solche Gewinne ausgestellt werden, die tatsächlich
als Gewinne in den Gewinnplan eingetragen sind. Die Ziehung eines Gewinnes ist
an diesem kenntlich zu machen, sofern er weiterhin in der Öffentlichkeit
ausgestellt bleibt.
Auflagen für die Losbrieflotterie
10.1
Auf Grund des genehmigten Gewinnplanes ist von einem Notar ein
Nummerierungsplan aufzustellen, der, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, die
Gewinne und Nieten mit Losnummern bezeichnen muss. Hierüber ist eine notarielle
Niederschrift zu fertigen. Bei der Aufstellung des Nummerierungsplanes dürfen
der Veranstalter der Losbrieflotterie und der mit der Durchführung der
Losbrieflotterie betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie
sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbrieflotterie nicht mitwirken.
Der
Veranstalter der Losbrieflotterie hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach
Aufstellung des Nummerierungsplanes eine Bestätigung des Notars darüber
vorzulegen, dass der Nummerierungsplan von ihm aufgestellt worden ist. Aus
dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass der Veranstalter der Losbrieflotterie
und der mit der Durchführung der Losbrieflotterie betraute Unternehmer, dessen
Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der
Losbrieflotterie bei der Aufstellung des Nummerierungs-planes nicht mitgewirkt
haben. In der Bestätigung ist ferner anzugeben, welche Personen bei der
Aufstellung des Nummerierungsplanes beteiligt gewesen sind. Die Bestätigung des
Notars muss vorgelegt werden, bevor die Zustimmung zum Losentwurf beantragt
wird.
Der
Notar hat den Nummerierungsplan erst dann dem Veranstalter der Losbrieflotterie
zur Kenntnis zu bringen, wenn die notarielle Vermischung der Gewinnlose und der
Nietenlose abgeschlossen ist.
Die
über die Aufstellung des Nummerierungsplanes gefertigte Niederschrift ist
mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, welcher
auf den Abschluss der notariellen Niederschrift folgt.
10.2
Jedes Los hat den sofortigen Gewinnentscheid zu enthalten.
10.3
Die Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose hat unter notarieller
Aufsicht zu erfolgen, d. h. der gesamte Vermischungsvorgang einschließlich der
zahlenmäßigen Überprüfung und der Konfektionierung sowohl der Gewinnlose als
auch der Nietenlose muss unter Aufsicht eines Notars vorgenommen werden.
Die
Vollzähligkeit der Gewinnlose hat der Notar an Hand des ihm vorliegenden
Nummerierungsplanes zu überprüfen.
Es
ist sicherzustellen, dass sämtliche Gewinnlose, die nach dem Nummerierungsplan vorhanden
sein müssen, unter notarieller Aufsicht untereinander vermischt werden, bevor
die Vermischung der Gewinnlose mit den Nietenlosen beginnt.
Die
Übertragung der selbständigen Erledigung eines Teiles dieser Aufgaben auf eine
andere Person in der Weise, dass eine notarielle Beaufsichtigung während dieser
Arbeiten nicht stattfindet, ist unzulässig.
Über
den gesamten Vermischungsvorgang ist eine notarielle Niederschrift zu fertigen,
aus der sich einwandfrei ergibt, dass der Notar den gesamten Zähl-, Konfektionierungs-
und Vermischungsvorgang unter Beachtung der vorstehenden Auflagen überwacht
hat.
Die
Vermischung muss vor Verkaufsbeginn der Lose jeder Serie beendet sein.
Mit
der Vermischung der Lose einer Serie darf erst begonnen werden, wenn die Vermischung
der Lose der vorhergehenden Serie vollständig abgeschlossen ist.
Die
über die Vermischung der Lose jeder Serie gefertigte Niederschrift ist
unverzüglich nach Vermischung der Lose jeder Serie der Genehmigungsbehörde
vorzulegen.
10.4
Dem Veranstalter der Losbrieflotterie sind ferner auch die unter den Nummern
8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9 aufgeführten Auflagen zu machen.
Auflagen für die Losbriefausspielung
11.1
Auf Grund des genehmigten Gewinnplanes ist von einem Notar eine Gewinnliste aufzustellen,
die, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, die in dem Gewinnplan aufgeführten
Gewinne mit Losnummern bezeichnen muss. Hierüber ist eine notarielle
Niederschrift zu fertigen. Bei der Aufstellung der Gewinnliste dürfen der
Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der
Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte
sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung nicht
mitwirken.
Die
von dem Notar aufgestellte Gewinnliste ist nach Abschluss der Niederschrift von
ihm unter Verschluss zu nehmen. Der Veranstalter der Losbriefausspielung hat
der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Aufstellung der Gewinnliste eine
Bestätigung des Notars darüber vorzulegen, dass die Gewinnliste von ihm
aufgestellt und unter Verschluss genommen worden ist. Aus dieser Bestätigung
muss hervorgehen, dass der Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der
Durchführung der Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige
und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der
Losbriefausspielung bei der Aufstellung der Gewinnliste nicht mitgewirkt haben.
In der Bestätigung ist ferner anzugeben, welche Personen bei der Aufstellung
der Gewinnliste beteiligt gewesen sind. Die Bestätigung des Notars muss
vorgelegt werden, bevor die Zustimmung zum Losentwurf beantragt wird.
Der
Notar hat die Gewinnliste erst dann dem Veranstalter der Losbriefausspielung
zur Kenntnis zu bringen, wenn die notarielle Vermischung der Gewinnlose und der
Nietenlose abgeschlossen ist.
Die
über die Aufstellung der Gewinnliste gefertigte Niederschrift ist mindestens
zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den
Abschluss der notariellen Niederschrift folgt.
11.2
Neben der Gewinnliste ist ebenfalls von einem Notar eine Nummerierungsliste
aufzustellen, die, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, neben den Losnummern
lediglich die Angabe „gewinnt" oder „gewinnt nicht" enthält. Dabei
müssen die Losnummern mit der Angabe „gewinnt" mit den Losnummern der
Gewinnliste übereinstimmen. Hierüber ist eine notarielle Niederschrift zu
fertigen. Bei der Aufstellung der Nummerierungsliste dürfen der Veranstalter
der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung
betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige
Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung nicht mitwirken.
Der
Veranstalter der Losbriefausspielung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich
nach Aufstellung der Nummerierungsliste eine Bestätigung des Notars darüber
vorzulegen, dass die Nummerierungsliste von ihm aufgestellt worden ist. Aus
dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass der Veranstalter der
Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung betraute
Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des
Veranstalters der Losbriefausspielung bei der Aufstellung der
Nummerierungsliste nicht mitgewirkt haben. In der Bestätigung ist ferner
anzugeben, welche Personen bei der Aufstellung der Nummerierungsliste beteiligt
gewesen sind. Die Bestätigung des Notars muss vorgelegt werden, bevor die
Zustimmung zum Losentwurf beantragt wird.
Nur
die Nummerierungsliste ist als Grundlage für den Druck der Lose und die
Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose unter notarieller Aufsicht zu
verwenden.
11.3
Die
Gewinnliste ist mit dem Beginn des Verkaufs der Lose in den Geschäftsstellen
des Veranstalters und in den Gewinnausgabestellen zur unentgeltlichen
Einsichtnahme offen zu legen.
11.4
Dem Veranstalter einer Losbriefausspielung sind ferner auch die unter den
Nummern 8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9, 9.1, 9.2, 10.2, 10.3, 10.4
aufgeführten Auflagen zu machen mit der Maßgabe, dass bei den Auflagen unter
den Nummern 9.1 und 9.2 an die Stelle der Ziehung die Ausspielung und bei der
Auflage unter Nummer 10.3 an die Stelle des Nummerierungsplanes die
Nummerierungsliste tritt.
Die Ausspielung geringwertiger
Gegenstände bei Volksbelustigungen
12
Anzuwendende Vorschriften
Nach
§ 33 h der Gewerbeordnung (GewO) vom 21.6.1869 (RGBl. S. 245 ) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11.10.2002 (BGBl. I S.3970), gelten für die Ausspielung geringwertiger
Gegenstände bei Volksbelustigungen die §§ 33c bis 33g GewO sowie die Vorschriften
der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.8.2002 (BGBl. I S.
3412). Auf den RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 30.5.1986 (SMBL. NRW. 71011) wird hingewiesen.
Die Ausspielung bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen
13
Tombola
13.1
Die Ausspielung bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen (Tombola) darf
nur mit einem Spielkapital bis zu 35.000,- Euro genehmigt werden. Als
geschlossene Räume gelten auch Festzelte, Stadien oder Messeanlagen.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Stätten eingefriedet sind und der Zugang
nur durch Einladung bzw. Einlasskarten erfolgt. Die Lose einer solchen
Ausspielung dürfen nur in dem Raum, in dem die Veranstaltung stattfindet, und
nur während der Zeit der Veranstaltung verkauft werden. Die Veranstaltung einer
Tombola muss zeitlich eng begrenzt sein. Sie darf sich nur über einige Stunden
erstrecken. Deshalb ist z. B. im Rahmen einer Messe eine Tombola nur während
einer Sonderveranstaltung, nicht aber während der gesamten Messezeit zulässig.
Die Gewinne dürfen nur in dem Veranstaltungsraum ausgestellt werden.
13.2
Die Bestimmungen der Lotterieverordnung und dieses Durchführungserlasses finden
auch auf die Ausspielung bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen
Anwendung.
Wegen
der Sonderstellung, die Tombolen gegenüber den sonstigen Lotterien und
Ausspielungen einnehmen, wird jedoch zugelassen, dass auf die Einhaltung
folgender Bestimmungen verzichtet werden kann: Nummern 6.4 Abs. 3 und 4, 6.5,
6.8, 7.1, 7.2, 7.7, 7.8, 8, 9, 10, 11.
Über
die Durchführung der Tombolen und die Verwendung des Reinertrages hat die
Genehmigungsbehörde eine Abrechnung von dem Veranstalter zu verlangen.