Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Betreten von Eisenbahnanlagen bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9. 1997 - III C 4 - 2033
Betreten von Eisenbahnanlagen
bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten
RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.
1997 - III C 4 - 2033
Im Einvernehmen mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, vertreten durch den
Geschäftsbereich Netz, Niederlassung West mit Sitz in Duisburg, und dem
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird
folgendes bestimmt:
1
Betreten von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes
1.1
Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch
dienen, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungendes Bahnbetriebes
[§ 62 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S.
1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2422)]
für die Ausführung von Vermessungsarbeiten nur von Personen betreten werden,
die dem nachfolgend genannten Personenkreis zuzurechnen sind:
- Bedienstete der Kreise und kreisfreien
Städte als Katasterbehörden,
- Bedienstete der Bezirksregierungen
(Dezernate Landesvermessung und Liegenschaftskataster),
- Bedienstete des
Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen,
- Bedienstete anderer behördlicher
Vermessungsstellen des Bundes, des Landes, der Kommunen und Kommunalverbände,
soweit sie mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung des Vermessungs- und
Katastergesetzes beauftragt sind,
- Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(ÖbVermlng) und ihre Hilfskräfte.
1.2
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps weisen sich durch ihren
Dienstausweis bzw. durch eine Beschäftigungsbescheinigung des ÖbVermlng
gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und Beamten
des Bundesgrenzschutzes, die die Aufgaben der Bahnpolizei gemäß § 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2979) wahrnehmen,
aus. Bahnpolizeilichen Verfügungen ist Folge zu leisten.
1.3
Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten durch andere als die in Nummer 1.1
genannten Personen ist für das Betreten von in Nummer 1.1 benannten Anlagen
eine besondere Erlaubnis der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft erforderlich.
Diese und die darüber auszustellende Erlaubniskarte sind rechtzeitig bei der
jeweils zuständigen Außenstelle des Zentralbereichs Konzernsicherheit *) zu
beantragen. Voraussetzung für die in der Regel persönlich zugeteilte Erlaubnis
ist das Vorliegen einer Haftpflichtübernahmeerklärung. Die Erlaubniskarte wird
gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt; diese Gebühr entfällt, wenn das Betreten
der Bahnanlagen im Interesse der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft liegt.
2
Verhalten im Gefahrenbereich von Gleisen (Unfallverhütung)
2.1
Die geplanten Vermessungsarbeiten im Bereich der in Nummer 1.1 benannten
Anlagen sind dem zuständigen Betriebsstandort der Niederlassungen West, Nord
und Mitte **) des Geschäftsbereiches Netz rechtzeitig, mindestens zwei Wochen
vor Aufnahme der Arbeiten, mit Angabe der Lage der Arbeitsstelle, der Art und
des Umfangs der Arbeiten und der Arbeitszeit bekannt zu geben. Dabei ist
insbesondere darzustellen, welche Arbeiten im Bereich der Gleisanlagen
durchgeführt werden sollen.
2.2
Lassen die Vermessungsarbeiten erwarten, dass der Gefahrenbereich der Gleise
betreten werden muss, veranlasst die Organisationseinheit „Durchführung"
(NNB 2/3) des Betriebsstandorts im Einzelfall die erforderliche
Sicherungsmaßnahme entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 03
„Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten
im Bereich von Gleisen" der Eisenbahn-Unfallkasse, in der Regel 14 Tage
vorher. Weisungen der Sicherungsaufsicht sind zu befolgen. Die der Deutschen
Bahn Aktiengesellschaft entstehenden Kosten sind abzugelten. Über die
Sicherungsmaßnahme und ihre Abgeltung ist vor der Inanspruchnahme mit der
zuständigen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die Leitung des
Vermessungstrupps über die nach Lage des Falles in Betracht kommenden
Unfallgefahren zu unterweisen.
2.3
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps und ihre Mitarbeiter haben
unabhängig von den durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft veranlassten
Sicherungsmaßnahmen folgende Unfallverhütungsvorschriften der
Eisenbahn-Unfallkasse zu beachten:
- Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine Vorschriften - (GUV 0.1)",
- Unfallverhütungsvorschrift
„Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten
im Bereich von Gleisen - (UVV 3)", DS 132 03,
- „Sicherheitsregeln für das Verhalten
Eisenbahnfremder im Gefahrenbereich der Gleise", (DS 132 90 01).
2.4
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps sind verpflichtet, ihre auf
Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen jeweils vor Aufnahme ihrer
Arbeit so zu belehren, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht
kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser
Gefahren ausreichend unterrichtet sind.
2.5
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps haben bei Arbeiten in Gleisen,
die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass
Geräte nicht in den freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches
Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise
unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in DS 132 03, Abschnitt 11,
Abs. 5 mit Anhang l A vorgeschriebene Raum.
3
Ausführung von Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen
3.1
Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit
elektrooptischen Entfernungsmessern durchzuführen. Sind ausnahmsweise Messungen
mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden.
Nivellierlatten von mehr als 3 m Länge sind nicht zugelassen.
3.2
Sollen auf Grundstücken oder an baulichen Anlagen der Eisenbahnen des Bundes
Vermessungspunkte festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von
Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dieses im Hinblick auf
unterirdische Leitungen und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet
von Nummer 2.1 mit dem zuständigen Betriebsstandort der Deutschen Bahn
Aktiengesellschaft, Geschäftsbereich Netz, oder der von ihm örtlich
beauftragten Person vorher abzustimmen.
4
Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen
Im Bereich von
elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom sind zusätzlich zu den in Nummer 2.3
aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:
- Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10
der Eisenbahn-Unfallkasse „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".
Unter Anderem dürfen danach Personen und Geräte im Bereich von
Oberleitungsanlagen nicht näher als 1,5 m und im Bereich von
110-kv-Bahnstromleitungen nicht näher als 3 m an die Leitungen kommen.
5
Sonstige Bahnanlagen
Die Regelungen in den
Nummern l bis 4 gelten sinngemäß auch für nichtbundeseigene Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs und nichtbundeseigene Eisenbahnen des nichtöffentlichen
Verkehrs (Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen). Vor Aufnahme der
Vermessungsarbeiten ist das Benehmen mit der zuständigen
Betriebsleitung/Eisenbahnbetriebsleitung herzustellen.
6
Bezugsquellen von Druckschriften
Die vorstehend genannten
Druckschriften sind in der jeweils gültigen Fassung käuflich zu erwerben bei:
Deutsche Bahn AG
Regionalbüro Zentraleinkauf
und Materialwirtschaft
Stuttgarter Straße 61 a
76137 Karlsruhe
MBl. NRW. 1997 S. 1194.
*)
Zum Zentralbereich Konzernsicherheit (ZKS 11) mit Sitz in Frankfurt/M. gehören
die Außenstellen Essen, Frankfurt und Hannover. Die Anschriften sind der Anlage
1 zu entnehmen.
**)
Zur Niederlassung West mit Sitz in Duisburg gehören die Betriebsstandorte
Düsseldorf, Duisburg, Köln, Hagen und Hamm.
Zur Niederlassung Nord mit Sitz in Hannover gehören die Betriebsstandorte
Hannover und Osnabrück.
Zur Niederlassung Mitte mit Sitz in Frankfurt/M. gehören die Betriebsstandorte
Frankfurt/M., Kassel und Koblenz.
Die Anschriften der Betriebsstandorte sind in der Anlage 2 abgedruckt.
Bezirksabgrenzungen sind dort zu erfragen oder der Anlage 3 zu entnehmen.
Anlagen: