Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Betreten von Eisenbahnanlagen bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9. 1997 - III C 4 - 2033

Betreten von Eisenbahnanlagen
bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten
RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9. 1997 - III C 4 - 2033


Im Einvernehmen mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, vertreten durch den Geschäftsbereich Netz, Niederlassung West mit Sitz in Duisburg, und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird folgendes bestimmt:

1
Betreten von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes

1.1
Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungendes Bahnbetriebes [§ 62 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2422)] für die Ausführung von Vermessungsarbeiten nur von Personen betreten werden, die dem nachfolgend genannten Personenkreis zuzurechnen sind:

-  Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,
-  Bedienstete der Bezirksregierungen (Dezernate Landesvermessung und Liegenschaftskataster),
-  Bedienstete des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen,
-  Bedienstete anderer behördlicher Vermessungsstellen des Bundes, des Landes, der Kommunen und Kommunalverbände, soweit sie mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes beauftragt sind,
-  Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVermlng) und ihre Hilfskräfte.
1.2
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps weisen sich durch ihren Dienstausweis bzw. durch eine Beschäftigungsbescheinigung des ÖbVermlng gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und Beamten des Bundesgrenzschutzes, die die Aufgaben der Bahnpolizei gemäß § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2979) wahrnehmen, aus. Bahnpolizeilichen Verfügungen ist Folge zu leisten.

1.3
Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten durch andere als die in Nummer 1.1 genannten Personen ist für das Betreten von in Nummer 1.1 benannten Anlagen eine besondere Erlaubnis der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft erforderlich. Diese und die darüber auszustellende Erlaubniskarte sind rechtzeitig bei der jeweils zuständigen Außenstelle des Zentralbereichs Konzernsicherheit *) zu beantragen. Voraussetzung für die in der Regel persönlich zugeteilte Erlaubnis ist das Vorliegen einer Haftpflichtübernahmeerklärung. Die Erlaubniskarte wird gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt; diese Gebühr entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft liegt.

2
Verhalten im Gefahrenbereich von Gleisen (Unfallverhütung)

2.1
Die geplanten Vermessungsarbeiten im Bereich der in Nummer 1.1 benannten Anlagen sind dem zuständigen Betriebsstandort der Niederlassungen West, Nord und Mitte **) des Geschäftsbereiches Netz rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Arbeiten, mit Angabe der Lage der Arbeitsstelle, der Art und des Umfangs der Arbeiten und der Arbeitszeit bekannt zu geben. Dabei ist insbesondere darzustellen, welche Arbeiten im Bereich der Gleisanlagen durchgeführt werden sollen.

2.2
Lassen die Vermessungsarbeiten erwarten, dass der Gefahrenbereich der Gleise betreten werden muss, veranlasst die Organisationseinheit „Durchführung" (NNB 2/3) des Betriebsstandorts im Einzelfall die erforderliche Sicherungsmaßnahme entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DS 132 03 „Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" der Eisenbahn-Unfallkasse, in der Regel 14 Tage vorher. Weisungen der Sicherungsaufsicht sind zu befolgen. Die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft entstehenden Kosten sind abzugelten. Über die Sicherungsmaßnahme und ihre Abgeltung ist vor der Inanspruchnahme mit der zuständigen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die Leitung des Vermessungstrupps über die nach Lage des Falles in Betracht kommenden Unfallgefahren zu unterweisen.

2.3
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps und ihre Mitarbeiter haben unabhängig von den durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft veranlassten Sicherungsmaßnahmen folgende Unfallverhütungsvorschriften der Eisenbahn-Unfallkasse zu beachten:
-  Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften - (GUV 0.1)",
-  Unfallverhütungsvorschrift „Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen - (UVV 3)", DS 132 03,
-  „Sicherheitsregeln für das Verhalten Eisenbahnfremder im Gefahrenbereich der Gleise", (DS 132 90 01).

2.4
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps sind verpflichtet, ihre auf Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu belehren, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind.

2.5
Die Leiterin oder der Leiter des Vermessungstrupps haben bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in DS 132 03, Abschnitt 11, Abs. 5 mit Anhang l A vorgeschriebene Raum.

3
Ausführung von Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen

3.1
Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektrooptischen Entfernungsmessern durchzuführen. Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. Nivellierlatten von mehr als 3 m Länge sind nicht zugelassen.

3.2
Sollen auf Grundstücken oder an baulichen Anlagen der Eisenbahnen des Bundes Vermessungspunkte festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dieses im Hinblick auf unterirdische Leitungen und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von Nummer 2.1 mit dem zuständigen Betriebsstandort der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, Geschäftsbereich Netz, oder der von ihm örtlich beauftragten Person vorher abzustimmen.

4
Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen
Im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom sind zusätzlich zu den in Nummer 2.3 aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:
-  Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 der Eisenbahn-Unfallkasse „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".
Unter Anderem dürfen danach Personen und Geräte im Bereich von Oberleitungsanlagen nicht näher als 1,5 m und im Bereich von 110-kv-Bahnstromleitungen nicht näher als 3 m an die Leitungen kommen.

5
Sonstige Bahnanlagen
Die Regelungen in den Nummern l bis 4 gelten sinngemäß auch für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und nichtbundeseigene Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen). Vor Aufnahme der Vermessungsarbeiten ist das Benehmen mit der zuständigen Betriebsleitung/Eisenbahnbetriebsleitung herzustellen.

6
Bezugsquellen von Druckschriften
Die vorstehend genannten Druckschriften sind in der jeweils gültigen Fassung käuflich zu erwerben bei:

Deutsche Bahn AG
Regionalbüro Zentraleinkauf
und Materialwirtschaft
Stuttgarter Straße 61 a
76137 Karlsruhe

MBl. NRW. 1997 S. 1194.


*)
Zum Zentralbereich Konzernsicherheit (ZKS 11) mit Sitz in Frankfurt/M. gehören die Außenstellen Essen, Frankfurt und Hannover. Die Anschriften sind der Anlage 1 zu entnehmen.

**)
Zur Niederlassung West mit Sitz in Duisburg gehören die Betriebsstandorte Düsseldorf, Duisburg, Köln, Hagen und Hamm.
Zur Niederlassung Nord mit Sitz in Hannover gehören die Betriebsstandorte Hannover und Osnabrück.
Zur Niederlassung Mitte mit Sitz in Frankfurt/M. gehören die Betriebsstandorte Frankfurt/M., Kassel und Koblenz.
Die Anschriften der Betriebsstandorte sind in der Anlage 2 abgedruckt. Bezirksabgrenzungen sind dort zu erfragen oder der Anlage 3 zu entnehmen.


Anlagen: