Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 5. 2001 - III C 4 – 8215

Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster
aus Anlass von Katastervermessungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 5. 2001 - III C 4 – 8215


Inhaltsübersicht

1       Allgemeines
1.1   Wasserrecht
1.2   Eigentumsrecht
2      Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster
2.1   Grundsätze
2.2   Anliegereigentum
3      Katastervermessungen an Gewässern
3.1   Umfang der Vermessungen
3.2   Vorbereitung der Vermessung
3.3   Veränderung an Gewässern
3.4   Verlassenes Gewässerbett
3.5   Aufmessungsgrundsätze
3.6   Abmarkung
3.7   Vermessungsriss
3.8   Grenzniederschrift
3.9   Fortführung des Liegenschaftskatasters
3.10 Fortführungsmitteilungen
4      Aufgehobene Verwaltungsvorschrift


l
Allgemeines

1.1
Wasserrecht

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) regelt in den §§ 1 und 3 den sachlichen Geltungsbereich und die Gewässereinteilung und in den §§ 4 bis 13 die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern.

1.2
Eigentumsrecht

1.2.1
Das Eigentum an oberirdischen Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes; die Gewässergrenzen sind insofern unabhängig vom Katasternachweis. Die Katasterbehörden sind deshalb von der Verpflichtung entlastet, die Grenzen der Gewässer dem jeweiligen Rechtszustand entsprechend im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

1.2.2
Die Grenze zwischen dem Gewässer zweiter Ordnung und den Ufergrundstücken wird durch die Uferlinie bestimmt.

1.2.3
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung ein selbständiges Grundstück (Sondereigentum), so ist die Uferlinie Eigentumsgrenze (vgl. Nummern 1.2.5 und 2.1.2).

1.2.4
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung kein selbständiges Grundstück, befindet es sich vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen im Anliegereigentum. In diesen Fällen gilt für die Abgrenzung des Eigentums § 5 LWG.

1.2.5
Gemäß § 8 Abs. 2 LWG können Beteiligte die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf ihre Kosten verlangen. Für die Festsetzung der Uferlinie sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde zuständig (§§ 136ff LWG).

1.2.6
Mit den Veränderungen an Gewässern (z.B. durch Überflutung, Verlandung) ändern sich abgesehen von den Regelungen des § 9 Abs. 2 LWG auch die Eigentumsgrenzen kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs. Dies gilt bei künstlichen Einwirkungen nur, wenn sie auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt wurden ( §§ 9 Abs. 5 und 11 Abs. 7 LWG).

2
Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster

2.1
Grundsätze

2.1.1
Für die Feststellung, ob Veränderungen an einem Gewässer rechtliche Wirkung erlangt haben, ist die Vermessungsstelle nicht zuständig. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, Sachverhalte zu eigentumsrechtlichen Fragen in dem nach diesem Erlass erforderlichen Umfang zu ermitteln.

2.1.2
Die Gewässer haben meist keine feste Lage. Im Liegenschaftskataster werden sie deshalb nur mit der zum Zeitpunkt der Vermessung örtlich erkennbaren topographischen Gewässergrenze (i.d.R. die Grenze des Graswuchses) nachgewiesen.

2.1.3
Die Festsetzung der Uferlinie durch die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen nicht erfolgt, sie ist für den Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster nicht erforderlich. Ist bekannt, dass eine Uferlinie behördlich festgesetzt ist, so wird sie angehalten.

2.1.4
Bildet ein Gewässer zusammen mit den Uferstreifen ein Grundstück, so sind die Uferstreifen Ufergrundstücke im Sinne des § 5 LWG. Die topographische Gewässergrenze soll auch in diesen Fällen erfasst werden. Überschreitet das Gewässer die Grundstücksgrenze, gilt auch hier Nummer 1.2.5 des Erlasses, im Übrigen § 9 Abs. 4 LWG.

2.2
Anliegereigentum

2.2.1
Die Flurstücke der im Anliegereigentum stehenden Gewässer zweiter Ordnung (§ 5 Abs. l LWG) werden im Liegenschaftskataster mit der Bezeichnung „Die Anlieger" nachgewiesen. Für die einzelnen Anteile der Ufergrundstücke am Gewässer werden keine selbständigen Flurstücke gebildet.

2.2.2
Für die zusätzlich beantragte Eintragung von Anteilen an Gewässern gilt Nummer 4.12 EinrErl. I.

2.2.3
Soll der Gewässeranteil oder ein Teil desselben veräußert werden, ist hierfür zur grundbuchmäßigen Abwicklung ein besonderes Flurstück zu bilden.

3
Katastervermessungen an Gewässern

3.1
Umfang der Vermessungen

3.1.1
Katastervermessungen (§ 5 Abs. l Nr. 2 VermKatG NW) im Bereich von Gewässern sind so durchzuführen, dass das Liegenschaftskataster sachgemäß fortgeführt werden kann. Dabei sind über den Antragsgegenstand hinaus zusätzliche Arbeiten vorzunehmen, wenn sie zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig und im Zusammenhang mit der Erfüllung des jeweiligen Auftrags zumutbar sind.

3.1.2
Für die Ausführung der Katastervermessungen gelten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - die Regelungen des Fortführungsvermessungserlasses.
Soweit erforderlich sind die Arbeiten im Einzelnen (z.B. Nummer 3.9.1) zwischen Katasterbehörde und Vermessungsstelle abzustimmen.

3.1.3
Ist bei der Zerlegung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster, das an ein Gewässer grenzt, die Lage der neuen Grenze von der Uferlinie (§ 8 Abs. 2 LWG) abhängig, und will der Antragsteller von der strengen Erfüllung der Bedingung in Bezug auf die Uferlinie nicht absehen, muss die Vermessung zurückgestellt werden bis die untere Wasserbehörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers die Uferlinie festgesetzt hat.

3.2
Vorbereitung der Vermessung

3.2.1
Vor Ausführung der örtlichen Arbeiten ist durch die Vermessungsstelle zunächst anhand der Katasterunterlagen zu klären, ob
a) das Gewässer ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes ist,
b) das Gewässer eine Bundeswasserstraße oder ein Landesgewässer ist,
c) das Gewässer im Anlieger- oder im Sondereigentum steht oder
d) das Gewässer zusammen mit einem Uferstreifen ein Grundstück bildet.
In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der unteren Wasserbehörde einzuholen.

3.2.2
Bei der Vermessung im Bereich von Gewässern ist es erforderlich, die betroffenen Eigentümer des Gewässers zu beteiligen (Beteiligte im Sinne von Nummer 4.1 FortfVErl.). Hat sich der Verlauf des Gewässers gegenüber seinem Nachweis im Liegenschaftskataster verändert, sind auch die Eigentümer der veränderten Grundstücke, die auf der von der Vermessung nicht betroffenen Gewässerseite liegen, hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Inhaber grundstücksgleicher Rechte. In der Mitteilung des Grenztermins (Nummer 4.2 FortfVErl.) ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landeswassergesetzes hinzuweisen (vgl. Nummer 1.2).

3.3
Veränderungen an Gewässern

3.3.1
Stellt die Vermessungsstelle Veränderungen im Verlauf des Gewässers fest, ist zu ermitteln, ob diese durch plötzlich oder allmählich eingetretene natürliche oder durch künstliche Einwirkungen verursacht wurden. Hierzu werden die Beteiligten befragt. In Zweifelsfällen (z.B. bei sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten) ist die untere Wasserbehörde zu hören.

3.3.2
Bei einer künstlichen Veränderung des Gewässers ist zu ermitteln, ob diese auf rechtlich zulässige Weise geschaffen wurde.
Ist eine Klärung nicht möglich oder steht fest, dass die künstliche Veränderung auf rechtlich nicht zulässige Weise geschaffen wurde, sind zur Erfassung der charakteristischen Topographie der Flurstücke die Gewässergrenzen topographisch aufzumessen. Im Übrigen bleibt der Nachweis des Gewässers im Liegenschaftskataster unverändert.

3.3.3
Im Bereich von Verlandungen soll die Vermessungsstelle zur Vermeidung unnötiger Grenzpunkte zwischen aneinander grenzenden Ufergrundstücken darauf hinwirken, dass die auf das Gewässer auftreffende Grenze bis zur neuen topographischen Gewässergrenze verlängert wird. Dies ist in der Grenzniederschrift zu dokumentieren.

3.4
Verlassenes Gewässerbett

3.4.1
Steht nach schriftlicher Mitteilung der zuständigen unteren Wasserbehörde fest, dass ein Gewässerbett dauerhaft vom Wasser verlassen wurde, werden diese Flächen auf die Eigentümer des ehemaligen Gewässers (gemäß § 12 LWG) aufgeteilt.

3.4.2
Nummer 3.4.1 gilt auch für den Fall, dass Gewässer verrohrt wurden. Werden Gewässer zum Zeitpunkt der Vermessung verrohrt, ist die Einschaltung der Wasserbehörde nicht notwendig.

3.4.3
Bei der Grenzermittlung ist von den örtlichen Gegebenheiten und den Erklärungen der Beteiligten auszugehen. Handelte es sich um ein Gewässergrundstück im Anliegereigentum, soll zur Vermeidung unnötiger Knickpunkte zwischen nebeneinanderliegenden Ufergrundstücken darauf hingewirkt werden, dass die Beteiligten die Verlängerung der Landgrenze bis zur ehemaligen Mittellinie als Eigentumsgrenze anerkennen.

3.4.4
Ist die Eigentumsgrenze eines vom Wasser verlassenen Gewässerbettes nicht nach örtlichen Merkmalen oder nach den Angaben der Beteiligten zu ermitteln, so wird der Grenzuntersuchung der Katasternachweis zugrunde gelegt.

3.5
Aufmessungsgrundsätze

3.5.1
Von einer durchgreifenden Sicherung der Maße für die einzelnen Knickpunkte der Gewässergrenze kann abgesehen werden. Es genügt im Allgemeinen, wenn die Aufmessung gegen grobe Fehler gesichert wird. Eine Sicherung in diesem Sinne kann z.B. darin bestehen, dass Böschungskanten, die annähernd parallel zur Gewässergrenze verlaufen, mit aufgemessen werden.

3.5.2
Grundsätzlich sind nur die von der Vermessung betroffenen Gewässergrenzen topographisch aufzumessen. Die von der Vermessung nicht unmittelbar berührte topographische Gewässergrenze auf der anderen Gewässerseite ist aufzumessen, wenn sich sonst in der Liegenschaftskarte eine der Örtlichkeit nicht entsprechende Darstellung ergeben würde; im Übrigen reicht die Angabe der Gewässerbreite aus.

3.5.3
Die Böschungskanten an Gewässern sind aufzumessen, wenn sie für den Nachweis im Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Nummer 2.2 Liegenschaftskartenerlass).

3.5.4
Kurze Strecken von Gewässern, die durch Bauwerke wie Brücken oder Durchlässe verlaufen, sind zusammen mit den Bauwerken aufzumessen.

3.5.5
Verrohrte Gewässer können zur Ergänzung des Nachweises der Topographie in der Liegenschaftskarte aufgemessen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Vermessung erkennbar sind und damit eine zuverlässige Aufmessung möglich ist. Sie werden im Vermessungsriss und in der Liegenschaftskarte gestrichelt dargestellt (vgl. ZVRiss OS 8071 bis 8074).

3.6
Abmarkung

3.6.1
Die topographische Gewässergrenze wird i.d.R. nicht abgemarkt.

3.6.2
Die auf das Gewässer auftreffenden Grundstücksgrenzen sollen an der Böschungsoberkante abgemarkt werden.

3.6.3
Ist eine Böschung nicht vorhanden, so sind die an die topographische Gewässergrenze anstoßenden Flurstücksgrenzen in ihrer Längsrichtung regelmäßig soweit entfernt vom Ufer abzumarken, dass die Abmarkung nicht durch das Gewässer gefährdet ist.

3.7
Vermessungsriss

3.7.1
Im Vermessungsriss wird als Flurstücksgrenze die topographische Gewässergrenze, die zum Zeitpunkt der Vermessung erkennbar ist, dargestellt.

3.7.2
Der neu aufgemessene Verlauf eines Gewässers wird in Rot dargestellt. Die von der neuen Gewässergrenze abweichenden, nicht mehr zutreffenden Angaben werden rot gestrichen oder gekreuzt.

3.7.3
Bei dem vom Wasser verlassenen Bett eines früheren Gewässers zweiter Ordnung, das im Eigentum der Anlieger stand, werden die alten Flurstücksgrenzen in dem von der Vermessung betroffenen Teil rot gekreuzt; die neuen Flurstücksgrenzen, die den neuen Eigentumsgrenzen entsprechen sollen, werden in Rot dargestellt. Die Nummer des früheren Gewässerflurstücks wird mit einem Hinweispfeil an die ehemalige Mittellinie geschrieben.

3.7.4
Als Grenze der tatsächlichen Nutzung ist die topographische Gewässergrenze darzustellen bei
a) künstlich geschaffenen Gewässern (z.B. Baggerseen),
b) Gewässern, denen durch künstliche Einwirkungen auf rechtlich nicht zulässige Weise ein neues Gewässerbett geschaffen wurde und
c) Gewässern, die mit einem Uferstreifen ein Grundstück bilden.

3.8
Grenzniederschrift

3.8.1
Bei Vermessungen an Gewässern ist in der Grenzniederschrift darauf hinzuweisen, dass sich die Grenze des Ufergrundstücks gegen das Gewässer nach den wasserrechtlichen Bestimmungen und nicht nach dem Katasternachweis richtet.

3.8.2
Bei Abweichungen zwischen dem örtlichen Gewässerverlauf und dem Katasternachweis ist in der Grenzniederschrift darzulegen, ob diese durch natürliche oder künstliche, durch allmähliche oder plötzliche Einwirkungen bewirkt worden sind. Die hierzu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten und ggf. die Aussage der unteren Wasserbehörde werden in die Grenzniederschrift aufgenommen.
3.8.3
Bei künstlichen Veränderungen ist in der Grenzniederschrift zu beschreiben, ob diese auf rechtlich zulässige Weise oder auf rechtlich nicht zulässige Weise entstanden sind.

3.9
Fortführung des Liegenschaftskatasters

3.9.1
Der Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu aktualisieren. Hierbei ist - in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung der Katasterbehörde - zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Veränderlichkeit des Gewässers geringfügige Abweichungen vom bisherigen Nachweis unberücksichtigt bleiben können.

3.9.2
Von neu aufgemessenen Knickpunkten des Gewässers können Grenzlinien zu benachbarten alten Knickpunkten, die aufgrund der Veränderungen des Gewässers im Liegenschaftskataster nicht mehr in geometrisch richtiger Lage nachgewiesen sind, vorübergehend gezogen werden. Die Aktualität des Liegenschaftskatasters ist möglichst bald von Amts wegen wiederherzustellen.

3.9.3
Die durch Veränderungen an Gewässern in ihrer Form veränderten Flurstücke werden umnummeriert (Nummer 9.4 Abs. l FortfErl.).

3.9.4
Wird infolge von Veränderungen an Gewässern der Nachweis der Flurstücke im Liegenschaftskataster geändert, so werden die Flächen der davon betroffenen Flurstücke neu ermittelt (Nummer 13.1 FortfVErl.).

3.10
Fortführungsmitteilungen

3.10.1
Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den Eigentümern und Erbbauberechtigten bekannt zu geben (§ 11 Abs. 2 VermKatG NW).

3.10.2
Umfangreiche Fortführungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden (§ 11 Abs. 4 VermKatG NW).

4
Aufgehobene Verwaltungsvorschrift

Der RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 21. 7. 1964 (SMBl. NRW. 71342) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 910.