Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.2.2025
Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 5. 2001 - III C 4 – 8215
Behandlung von Gewässern im
Liegenschaftskataster
aus Anlass von Katastervermessungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 5.
2001 - III C 4 – 8215
Inhaltsübersicht
1
Allgemeines
1.1 Wasserrecht
1.2 Eigentumsrecht
2 Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster
2.1 Grundsätze
2.2 Anliegereigentum
3 Katastervermessungen an Gewässern
3.1 Umfang der Vermessungen
3.2 Vorbereitung der Vermessung
3.3 Veränderung an Gewässern
3.4 Verlassenes Gewässerbett
3.5 Aufmessungsgrundsätze
3.6 Abmarkung
3.7 Vermessungsriss
3.8 Grenzniederschrift
3.9 Fortführung des Liegenschaftskatasters
3.10 Fortführungsmitteilungen
4 Aufgehobene Verwaltungsvorschrift
l
Allgemeines
1.1
Wasserrecht
Das
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom
25. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77)
regelt in den §§ 1 und 3 den sachlichen Geltungsbereich und die
Gewässereinteilung und in den §§ 4 bis 13 die Eigentumsverhältnisse an den
Gewässern.
1.2
Eigentumsrecht
1.2.1
Das Eigentum an oberirdischen Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des
Landeswassergesetzes; die Gewässergrenzen sind insofern unabhängig vom
Katasternachweis. Die Katasterbehörden sind deshalb von der Verpflichtung
entlastet, die Grenzen der Gewässer dem jeweiligen Rechtszustand entsprechend
im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
1.2.2
Die Grenze zwischen dem Gewässer zweiter Ordnung und den Ufergrundstücken wird
durch die Uferlinie bestimmt.
1.2.3
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung ein selbständiges Grundstück
(Sondereigentum), so ist die Uferlinie Eigentumsgrenze (vgl. Nummern 1.2.5 und
2.1.2).
1.2.4
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung kein selbständiges Grundstück, befindet es
sich vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen im
Anliegereigentum. In diesen Fällen gilt für die Abgrenzung des Eigentums § 5
LWG.
1.2.5
Gemäß § 8 Abs. 2 LWG können Beteiligte die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
auf ihre Kosten verlangen. Für die Festsetzung der Uferlinie sind die Kreise
und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde zuständig (§§ 136ff LWG).
1.2.6
Mit den Veränderungen an Gewässern (z.B. durch Überflutung, Verlandung) ändern
sich abgesehen von den Regelungen des § 9 Abs. 2 LWG auch die Eigentumsgrenzen
kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs. Dies gilt bei künstlichen Einwirkungen
nur, wenn sie auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt wurden ( §§ 9 Abs. 5
und 11 Abs. 7 LWG).
Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster
2.1
Grundsätze
2.1.1
Für die Feststellung, ob Veränderungen an einem Gewässer rechtliche Wirkung
erlangt haben, ist die Vermessungsstelle nicht zuständig. Dies entbindet sie
jedoch nicht von der Verpflichtung, Sachverhalte zu eigentumsrechtlichen Fragen
in dem nach diesem Erlass erforderlichen Umfang zu ermitteln.
2.1.2
Die Gewässer haben meist keine feste Lage. Im Liegenschaftskataster werden sie
deshalb nur mit der zum Zeitpunkt der Vermessung örtlich erkennbaren
topographischen Gewässergrenze (i.d.R. die Grenze des Graswuchses)
nachgewiesen.
2.1.3
Die Festsetzung der Uferlinie durch die zuständige Behörde ist in den meisten
Fällen nicht erfolgt, sie ist für den Nachweis der Gewässer im
Liegenschaftskataster nicht erforderlich. Ist bekannt, dass eine Uferlinie
behördlich festgesetzt ist, so wird sie angehalten.
2.1.4
Bildet ein Gewässer zusammen mit den Uferstreifen ein Grundstück, so sind die
Uferstreifen Ufergrundstücke im Sinne des § 5 LWG. Die topographische
Gewässergrenze soll auch in diesen Fällen erfasst werden. Überschreitet das
Gewässer die Grundstücksgrenze, gilt auch hier Nummer 1.2.5 des Erlasses, im
Übrigen § 9 Abs. 4 LWG.
2.2
Anliegereigentum
2.2.1
Die Flurstücke der im Anliegereigentum stehenden Gewässer zweiter Ordnung (§ 5
Abs. l LWG) werden im Liegenschaftskataster mit der Bezeichnung „Die
Anlieger" nachgewiesen. Für die einzelnen Anteile der Ufergrundstücke am
Gewässer werden keine selbständigen Flurstücke gebildet.
2.2.2
Für die zusätzlich beantragte Eintragung von Anteilen an Gewässern gilt Nummer
4.12 EinrErl. I.
2.2.3
Soll der Gewässeranteil oder ein Teil desselben veräußert werden, ist hierfür
zur grundbuchmäßigen Abwicklung ein besonderes Flurstück zu bilden.
Katastervermessungen an Gewässern
3.1
Umfang der Vermessungen
3.1.1
Katastervermessungen (§ 5 Abs. l Nr. 2 VermKatG NW) im Bereich von Gewässern
sind so durchzuführen, dass das Liegenschaftskataster sachgemäß fortgeführt
werden kann. Dabei sind über den Antragsgegenstand hinaus zusätzliche Arbeiten
vorzunehmen, wenn sie zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig und
im Zusammenhang mit der Erfüllung des jeweiligen Auftrags zumutbar sind.
3.1.2
Für die Ausführung der Katastervermessungen gelten - soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt wird - die Regelungen des Fortführungsvermessungserlasses.
Soweit erforderlich sind die Arbeiten im Einzelnen (z.B. Nummer 3.9.1) zwischen
Katasterbehörde und Vermessungsstelle abzustimmen.
3.1.3
Ist bei der Zerlegung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster, das an ein
Gewässer grenzt, die Lage der neuen Grenze von der Uferlinie (§ 8 Abs. 2 LWG)
abhängig, und will der Antragsteller von der strengen Erfüllung der Bedingung
in Bezug auf die Uferlinie nicht absehen, muss die Vermessung zurückgestellt
werden bis die untere Wasserbehörde auf Antrag der Eigentümerin oder des
Eigentümers die Uferlinie festgesetzt hat.
3.2
Vorbereitung der Vermessung
3.2.1
Vor Ausführung der örtlichen Arbeiten ist durch die Vermessungsstelle zunächst
anhand der Katasterunterlagen zu klären, ob
a) das Gewässer ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes
ist,
b) das Gewässer eine Bundeswasserstraße oder ein Landesgewässer ist,
c) das Gewässer im Anlieger- oder im Sondereigentum steht oder
d) das Gewässer zusammen mit einem Uferstreifen ein Grundstück bildet.
In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der unteren Wasserbehörde einzuholen.
3.2.2
Bei der Vermessung im Bereich von Gewässern ist es erforderlich, die
betroffenen Eigentümer des Gewässers zu beteiligen (Beteiligte im Sinne von
Nummer 4.1 FortfVErl.). Hat sich der Verlauf des Gewässers gegenüber seinem
Nachweis im Liegenschaftskataster verändert, sind auch die Eigentümer der
veränderten Grundstücke, die auf der von der Vermessung nicht betroffenen
Gewässerseite liegen, hinzuzuziehen. Dies gilt auch für die Inhaber
grundstücksgleicher Rechte. In der Mitteilung des Grenztermins (Nummer 4.2
FortfVErl.) ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landeswassergesetzes
hinzuweisen (vgl. Nummer 1.2).
3.3
Veränderungen an Gewässern
3.3.1
Stellt die Vermessungsstelle Veränderungen im Verlauf des Gewässers fest, ist
zu ermitteln, ob diese durch plötzlich oder allmählich eingetretene natürliche
oder durch künstliche Einwirkungen verursacht wurden. Hierzu werden die
Beteiligten befragt. In Zweifelsfällen (z.B. bei sich widersprechenden Aussagen
der Beteiligten) ist die untere Wasserbehörde zu hören.
3.3.2
Bei einer künstlichen Veränderung des Gewässers ist zu ermitteln, ob diese auf
rechtlich zulässige Weise geschaffen wurde.
Ist eine Klärung nicht möglich oder steht fest, dass die künstliche Veränderung
auf rechtlich nicht zulässige Weise geschaffen wurde, sind zur Erfassung der
charakteristischen Topographie der Flurstücke die Gewässergrenzen topographisch
aufzumessen. Im Übrigen bleibt der Nachweis des Gewässers im
Liegenschaftskataster unverändert.
3.3.3
Im Bereich von Verlandungen soll die Vermessungsstelle zur Vermeidung unnötiger
Grenzpunkte zwischen aneinander grenzenden Ufergrundstücken darauf hinwirken,
dass die auf das Gewässer auftreffende Grenze bis zur neuen topographischen
Gewässergrenze verlängert wird. Dies ist in der Grenzniederschrift zu dokumentieren.
3.4
Verlassenes Gewässerbett
3.4.1
Steht nach schriftlicher Mitteilung der zuständigen unteren Wasserbehörde fest,
dass ein Gewässerbett dauerhaft vom Wasser verlassen wurde, werden diese
Flächen auf die Eigentümer des ehemaligen Gewässers (gemäß § 12 LWG)
aufgeteilt.
3.4.2
Nummer 3.4.1 gilt auch für den Fall, dass Gewässer verrohrt wurden. Werden
Gewässer zum Zeitpunkt der Vermessung verrohrt, ist die Einschaltung der
Wasserbehörde nicht notwendig.
3.4.3
Bei der Grenzermittlung ist von den örtlichen Gegebenheiten und den Erklärungen
der Beteiligten auszugehen. Handelte es sich um ein Gewässergrundstück im
Anliegereigentum, soll zur Vermeidung unnötiger Knickpunkte zwischen
nebeneinanderliegenden Ufergrundstücken darauf hingewirkt werden, dass die
Beteiligten die Verlängerung der Landgrenze bis zur ehemaligen Mittellinie als
Eigentumsgrenze anerkennen.
3.4.4
Ist die Eigentumsgrenze eines vom Wasser verlassenen Gewässerbettes nicht nach
örtlichen Merkmalen oder nach den Angaben der Beteiligten zu ermitteln, so wird
der Grenzuntersuchung der Katasternachweis zugrunde gelegt.
3.5
Aufmessungsgrundsätze
3.5.1
Von einer durchgreifenden Sicherung der Maße für die einzelnen Knickpunkte der
Gewässergrenze kann abgesehen werden. Es genügt im Allgemeinen, wenn die
Aufmessung gegen grobe Fehler gesichert wird. Eine Sicherung in diesem Sinne
kann z.B. darin bestehen, dass Böschungskanten, die annähernd parallel zur
Gewässergrenze verlaufen, mit aufgemessen werden.
3.5.2
Grundsätzlich sind nur die von der Vermessung betroffenen Gewässergrenzen
topographisch aufzumessen. Die von der Vermessung nicht unmittelbar berührte
topographische Gewässergrenze auf der anderen Gewässerseite ist aufzumessen,
wenn sich sonst in der Liegenschaftskarte eine der Örtlichkeit nicht
entsprechende Darstellung ergeben würde; im Übrigen reicht die Angabe der
Gewässerbreite aus.
3.5.3
Die Böschungskanten an Gewässern sind aufzumessen, wenn sie für den Nachweis im
Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Nummer 2.2 Liegenschaftskartenerlass).
3.5.4
Kurze Strecken von Gewässern, die durch Bauwerke wie Brücken oder Durchlässe
verlaufen, sind zusammen mit den Bauwerken aufzumessen.
3.5.5
Verrohrte Gewässer können zur Ergänzung des Nachweises der Topographie in der
Liegenschaftskarte aufgemessen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Vermessung
erkennbar sind und damit eine zuverlässige Aufmessung möglich ist. Sie werden
im Vermessungsriss und in der Liegenschaftskarte gestrichelt dargestellt (vgl.
ZVRiss OS 8071 bis 8074).
3.6
Abmarkung
3.6.1
Die topographische Gewässergrenze wird i.d.R. nicht abgemarkt.
3.6.2
Die auf das Gewässer auftreffenden Grundstücksgrenzen sollen an der
Böschungsoberkante abgemarkt werden.
3.6.3
Ist eine Böschung nicht vorhanden, so sind die an die topographische
Gewässergrenze anstoßenden Flurstücksgrenzen in ihrer Längsrichtung regelmäßig
soweit entfernt vom Ufer abzumarken, dass die Abmarkung nicht durch das
Gewässer gefährdet ist.
3.7
Vermessungsriss
3.7.1
Im Vermessungsriss wird als Flurstücksgrenze die topographische Gewässergrenze,
die zum Zeitpunkt der Vermessung erkennbar ist, dargestellt.
3.7.2
Der neu aufgemessene Verlauf eines Gewässers wird in Rot dargestellt. Die von
der neuen Gewässergrenze abweichenden, nicht mehr zutreffenden Angaben werden
rot gestrichen oder gekreuzt.
3.7.3
Bei dem vom Wasser verlassenen Bett eines früheren Gewässers zweiter Ordnung,
das im Eigentum der Anlieger stand, werden die alten Flurstücksgrenzen in dem
von der Vermessung betroffenen Teil rot gekreuzt; die neuen Flurstücksgrenzen,
die den neuen Eigentumsgrenzen entsprechen sollen, werden in Rot dargestellt.
Die Nummer des früheren Gewässerflurstücks wird mit einem Hinweispfeil an die
ehemalige Mittellinie geschrieben.
3.7.4
Als Grenze der tatsächlichen Nutzung ist die topographische Gewässergrenze
darzustellen bei
a) künstlich geschaffenen Gewässern (z.B. Baggerseen),
b) Gewässern, denen durch künstliche Einwirkungen auf rechtlich nicht zulässige
Weise ein neues Gewässerbett geschaffen wurde und
c) Gewässern, die mit einem Uferstreifen ein Grundstück bilden.
3.8
Grenzniederschrift
3.8.1
Bei Vermessungen an Gewässern ist in der Grenzniederschrift darauf hinzuweisen,
dass sich die Grenze des Ufergrundstücks gegen das Gewässer nach den
wasserrechtlichen Bestimmungen und nicht nach dem Katasternachweis richtet.
3.8.2
Bei Abweichungen zwischen dem örtlichen Gewässerverlauf und dem
Katasternachweis ist in der Grenzniederschrift darzulegen, ob diese durch
natürliche oder künstliche, durch allmähliche oder plötzliche Einwirkungen
bewirkt worden sind. Die hierzu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten und
ggf. die Aussage der unteren Wasserbehörde werden in die Grenzniederschrift
aufgenommen.
3.8.3
Bei künstlichen Veränderungen ist in der Grenzniederschrift zu beschreiben, ob
diese auf rechtlich zulässige Weise oder auf rechtlich nicht zulässige Weise
entstanden sind.
3.9
Fortführung des Liegenschaftskatasters
3.9.1
Der Nachweis der Gewässer im Liegenschaftskataster ist bei jeder sich bietenden
Gelegenheit zu aktualisieren. Hierbei ist - in Zweifelsfällen unter
Hinzuziehung der Katasterbehörde - zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die
Veränderlichkeit des Gewässers geringfügige Abweichungen vom bisherigen
Nachweis unberücksichtigt bleiben können.
3.9.2
Von neu aufgemessenen Knickpunkten des Gewässers können Grenzlinien zu
benachbarten alten Knickpunkten, die aufgrund der Veränderungen des Gewässers
im Liegenschaftskataster nicht mehr in geometrisch richtiger Lage nachgewiesen
sind, vorübergehend gezogen werden. Die Aktualität des Liegenschaftskatasters
ist möglichst bald von Amts wegen wiederherzustellen.
3.9.3
Die durch Veränderungen an Gewässern in ihrer Form veränderten Flurstücke
werden umnummeriert (Nummer 9.4 Abs. l FortfErl.).
3.9.4
Wird infolge von Veränderungen an Gewässern der Nachweis der Flurstücke im
Liegenschaftskataster geändert, so werden die Flächen der davon betroffenen
Flurstücke neu ermittelt (Nummer 13.1 FortfVErl.).
3.10
Fortführungsmitteilungen
3.10.1
Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den Eigentümern und
Erbbauberechtigten bekannt zu geben (§ 11 Abs. 2 VermKatG NW).
3.10.2
Umfangreiche Fortführungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden (§
11 Abs. 4 VermKatG NW).
Aufgehobene Verwaltungsvorschrift
Der
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v.
21. 7. 1964 (SMBl. NRW. 71342) wird hiermit aufgehoben.
MBl.
NRW. 2001 S. 910.