Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Erlass über die Migration der Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen in das neue Datenmodell (Geobasisdaten-Migrationserlass)
Erlass über die Migration der
Geobasisdaten der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen in das neue Datenmodell
(Geobasisdaten-Migrationserlass)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 21. September 2022
1
Grundsätze
1.1
Die Vermessungsverwaltungen führen die Geobasisdaten von Landesvermessung und
Liegenschaftskataster in einem Datenmodell gemäß den Regeln der
Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen, im Folgenden AdV, die im AAA-Anwendungsschema beschrieben sind.
Migration ist die inhaltliche und strukturelle Transformation der Daten vom
alten Datenmodell, dem AAA-Anwendungsschema 6.0.1, in das neue Datenmodell. Das
neue Datenmodell bestimmt sich durch die Referenzversion der AdV in der Fassung der dann geltenden Korrekturversion.
1.2
Die Migrationsregeln ergeben sich aus dem Migrationskonzept des Landes. Dieses
wird von der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
1.3
Die Geobasisdaten von Landesvermessung und Liegenschaftskataster sind spätestens
zum 31. Dezember 2023 auf das neue Datenmodell umzustellen.
1.4
Die Migration der Daten des Liegenschaftskatasters ist ab dem 1. Januar 2023
zulässig. Außerdem muss die letzte Datenlieferung im alten Datenmodell, die zum
1. Januar 2023 erfolgt, im Sekundärdatenbestand des Geodatenzentrums
Liegenschaftskataster zur Verfügung stehen.
2
Eckpunkte des Liegenschaftskatasters im neuen Datenmodell
2.1
Der Inhalt des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems, im
Folgenden ALKIS, bestimmt sich künftig nach dem zwischen Land und
Katasterbehörden für Nordrhein-Westfalen abgestimmten Objektartenkatalog, im
Folgenden ALKIS-OK NRW, gemäß Nummer 27 des Liegenschaftskatastererlasses vom
13. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 45, ber.
S. 430, 2010 S. 535) in der jeweils geltenden Fassung. Kommunale Daten gehören
nicht zum amtlichen Liegenschaftskataster, dürfen aber weiterhin in der
ALKIS-Verfahrenslösung geführt werden.
2.2
Die aus dem ALKIS-OK NRW verbindlich zu führenden Elemente bilden den
Grunddatenbestand für Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Grunddatenbestand NRW.
Sie sind von allen Katasterbehörden gemäß dem EVA-Prinzip einheitlich,
vollständig und aktuell zu führen. Die optionalen Elemente des ALKIS-OK NRW
bilden den Maximaldatenbestand für Nordrhein-Westfalen, im Folgenden
Maximaldatenbestand NRW. Sie sind von der jeweiligen Katasterbehörde für ihren
Amtsbezirk gemäß dem lokalen EVA-Prinzip einheitlich, vollständig und aktuell
zu führen.
2.3
Vom lokalen EVA-Prinzip darf bei Carports, Überdachungen und Abmarkungsarten
abgewichen werden.
2.4
Eine Rückmigration der Daten in das alte Datenmodell ist nicht vorgesehen.
2.5
Die ALKIS-Verfahrenslösung muss eine Abgabe von Daten im Umfang des
Grunddatenbestandes NRW ermöglichen, sofern die Katasterbehörde Elemente des
Maximaldatenbestandes NRW oder kommunale Daten führt.
2.6
Durch Einsatz der AdV-Testsuite unter Nutzung der
durch das Land definierten Testklassen stellen die Katasterbehörden vor Abgabe
von Daten im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle an das
Geodatenzentrum Liegenschaftskataster die Validität der Daten fest. Das genaue
Verfahren wird im Koordinierungsausschuss Geodatenzentrum abgestimmt.
2.7
Das Geodatenzentrum Liegenschaftskataster nutzt die AdV-Testsuite
für Prüfungen, die nur mit dem Gesamtdatenbestand möglich sind.
2.8
Gemäß der zwischen Land und Katasterbehörden bei der Abstimmung des künftigen
ALKIS-OK NRW getroffenen Übereinkunft zur vertikalen Integration von
Liegenschaftskataster und Landesvermessung übernehmen die Katasterbehörden nach
der Einführung des neuen Datenmodells zusätzlich Erhebungsarbeiten für das
Digitale Basis-Landschaftsmodell.
3
Einführung der Landnutzung
3.1
Die landesweite Ableitung der Landnutzung aus der tatsächlichen Nutzung erfolgt
beim Geodatenzentrum Liegenschaftskataster. Daten der Landnutzung sind
erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2024 abzuleiten.
3.2
Die Einführung des neuen Datenbestandes der Landnutzung bedingt eine detailliertere
Erfassung der tatsächlichen Nutzung. Damit die Daten der Landnutzung aus den
Daten des neuen Datenmodells abgeleitet werden können, sind die dazu
notwendigen Elemente ab sofort im alten Datenmodell nach Maßgabe des von der
Bezirksregierung Köln veröffentlichten Dokumentes „Fachdatenverbindung zur
Vorerfassung der TN+ unter GeoInfoDok 6.0.1 für ALKIS
in Nordrhein-Westfalen“, im Folgenden Handlungsempfehlung TN+, bei der
periodischen Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Nummer 8.1.2 des
Runderlasses „Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in
Nordrhein-Westfalen - Erhebungserlass - “ vom 15. September 2017 (MBl. NRW. S. 868), der durch Runderlass vom 10. Dezember
2019 (MBl. NRW. S. 790) geändert worden ist, im
Folgenden Erhebungserlass, und bei Liegenschaftsvermessungen gemäß Nummer
14.1.2 und 14.1.3 des Erhebungserlasses zu erfassen.
4
Migration der Daten des Liegenschaftskatasters
4.1
Das Migrationskonzept des Landes beschreibt die Migration der Elemente des Grunddatenbestandes
NRW und des Maximaldatenbestandes NRW. Die Katasterbehörden passen das
Migrationskonzept des Landes an die lokalen Gegebenheiten an. Das lokale
Migrationskonzept soll der zuständigen Bezirksregierung bis zum 31. Oktober
2022 zur Kenntnis gegeben werden.
4.2
Der Konformitätsrahmen beinhaltet die Zusammenstellung der Prüfungen, die
erfolgreich abgearbeitet sein müssen, bevor das Liegenschaftskataster im neuen
Datenmodell geführt werden darf. Er wird von der Bezirksregierung Köln
veröffentlicht. Die finale Fassung wird spätestens zum 31. Dezember 2022
veröffentlicht werden.
4.3
Nach Migration der Daten in das neue Datenmodell sind alle Prüfungen des
Konformitätsrahmens durch die Katasterbehörden (Konformitätsprüfung)
abzuarbeiten. Die Ergebnisse der Eignungsprüfung bei der Einführung des alten
Datenmodells bleiben unberührt.
4.4
Die Katasterbehörde erklärt die erfolgreiche Abarbeitung des
Konformitätsrahmens gegenüber der Bezirksregierung (Konformitätserklärung). Zu
dem in der Konformitätserklärung genannten Zeitpunkt bilden die Daten des neuen
Datenmodells das amtliche Liegenschaftskataster. Das Ergebnis der Migration
stellt eine Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters gemäß § 13 Absatz 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109)
geändert worden ist, dar.
4.5
Die Katasterbehörden fertigen eine Meilensteinplanung über die Migration ihrer
Daten in das neue Datenmodell an. Die Meilensteinplanung ist aktuell zu halten.
Sie ist über die zuständige Bezirksregierung zum 31. Oktober 2022 und nach
Aktualisierungen an das für Inneres zuständige Ministerium zu berichten. Die
Meilensteinplanung enthält mindestens die vorgesehenen Zeitpunkte des
letztmöglichen Einreichens von Erhebungsdaten im Format der „Normbasierten
Austauschschnittstelle Erhebung“, im Folgenden NAS-ERH, gemäß Nummer 22.2.1
Buchstabe g des Erhebungserlasses im alten Datenmodell, der Aufnahme und des
Abschlusses der Konformitätsprüfung und der Neueinrichtung des
Liegenschaftskatasters. Die Angaben werden von der Bezirksregierung Köln
veröffentlicht.
4.6
Die Zeitspanne zwischen den Zeitpunkten des letztmöglichen Einreichens von
NAS-ERH-Dateien im alten Datenmodell und der Neueinrichtung des
Liegenschaftskatasters soll so kurz wie möglich gehalten werden und sechs
Wochen nicht überschreiten.
4.7
Die Katasterbehörden informieren ihre Nutzerinnen und Nutzer sowie
Vermessungsstellen und die angebundenen Fachverwaltungen, insbesondere die
Flurbereinigungsbehörden und die Finanzämter, über den vorgesehenen
Migrationszeitpunkt und die damit verbundenen Konsequenzen.
4.8
Die Veränderungen im Bereich der Bodenschätzung aufgrund der Migration sind anhand
der entsprechenden Migrationsprotokolle dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
5
Zusammenarbeit von Katasterbehörden und Geodatenzentrum Liegenschaftskataster
5.1
Zum 1. Januar 2023 wird zum letzten Mal eine Aktualisierung des
Sekundärdatenbestandes und seiner Folgeprodukte auf Basis des alten
Datenmodells vorgenommen. Der Aktualisierungszyklus und die Ableitung von
Folgeprodukten im Geodatenzentrum auf Basis des alten Datenmodells werden
danach für das Jahr 2023 ausgesetzt.
5.2
Sobald eine Katasterbehörde das Liegenschaftskataster neu eingerichtet hat,
erfolgt die Erstlieferung von Daten im neuen Datenmodell an das Geodatenzentrum
Liegenschaftskataster. Die Datenlieferung erfolgt im Umfang des
Grunddatenbestandes NRW und umfasst ausschließlich den aktuellen Datenbestand
ohne die historisierten Objektversionen.
5.3
Folgelieferungen erfolgen über die Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung,
im Folgenden NBA, im Umfang des Grunddatenbestandes NRW.
5.4
Der flächendeckende Datenbestand im neuen Datenmodell ist im Geodatenzentrum
Liegenschaftskataster zum Stichtag 1. Januar 2024 aufzubauen. Liegen die Daten
aller Katasterbehörden zu diesem Stichtag noch nicht im neuen Datenmodell im
Sekundärdatenbestand vor, erfolgt die Bereitstellung aus dem Sekundärdatenbestand
bis zur Vervollständigung mit entsprechenden Lücken. Es erfolgt keine
Kombination von Daten des alten und des neuen Datenmodells.
5.5
Solange die Daten aller Katasterbehörden noch nicht im neuen Datenmodell im
Sekundärdatenbestand vorliegen, stellt das Geodatenzentrum
Liegenschaftskataster den letzten Datenbestand im alten Modell zusätzlich
bereit.
5.6
Das Geodatenzentrum Liegenschaftskataster informiert seine Nutzerinnen und
Nutzer über die mit der Migration verbundenen Konsequenzen beim
Sekundärdatenbestand und seiner Folgeprodukte.
6
Liegenschaftsvermessungen
6.1
Datenaustausch
NAS-ERH-Dateien als Teil der Vermessungsschriften gemäß Nummer 22.2.1 Buchtstabe g des Erhebungserlasses werden in dem Datenmodell eingereicht, in dem die ALKIS-Bestandsdaten bei der Katasterbehörde zum Zeitpunkt des Einreichens geführt werden. Im Einvernehmen mit der Katasterbehörde können die NAS-ERH-Dateien auch während der Umstellung im alten Datenmodell eingereicht werden. Nach der Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters sind von den Vermessungsstellen vor Einreichen der Daten Bestandsdaten im neuen Datenmodell zu beschaffen.
6.2
Laufende Verfahren sind nach Möglichkeit von den Vermessungsstellen vor der
Migration abzuschließen.
6.3
Bei Liegenschaftsvermessungen ist die tatsächliche Nutzung ab sofort im alten
Datenmodell über den Umfang des heutigen Grunddatenbestandes nach Nummer 8.2.1
des Erhebungserlasses hinaus im durch die Handlungsempfehlung TN+ vorgegebenen
Umfang zu erfassen.
7
Zusammenarbeit mit der Flurbereinigungsverwaltung
7.1
Die Flurbereinigungsverwaltung beabsichtigt, alle im
Landentwicklungsfachinformationssystem, im Folgenden LEFIS, laufenden
Flurbereinigungsverfahren zu einem gemeinsamen Zeitpunkt im Jahr 2023 in das
neue Datenmodell zu migrieren. Ein Datenaustausch zwischen ALKIS und LEFIS wird
nur möglich sein, wenn beide Systeme gleichzeitig entweder das alte oder das
neue Datenmodell nutzen.
7.2
Ergänzend zu Nummer 3.2 des Zusammenarbeitserlasses Flurbereinigung vom 16.
März 2016 (MBl. NRW. S. 204) stimmen sich
Flurbereinigungs- und Katasterbehörde insbesondere ab über:
a) das Datum zur letztmaligen Übernahme von Daten von Flurbereinigungsverfahren nach ALKIS im alten Datenmodell,
b) das Datum zur letztmaligen Datenabgabe als NBA-Verfahren aus ALKIS im alten Datenmodell und
c) das Datum der erstmaligen Datenabgabe als NBA-Verfahren aus ALKIS im neuen Datenmodell.
Die Ergebnisse der Abstimmung sind aktuell zu halten.
7.3
Nach der Migration von LEFIS in das neue Datenmodell übermitteln die
Flurbereinigungsbehörden den Katasterbehörden neue Daten zur Einrichtung des
NBA-Verfahrens und erhalten eine Ersteinrichtung im neuen Datenmodell.
8
Zusammenarbeit mit der Grundbuchverwaltung
Die Kommunikation mit dem Grundbuch erfolgt bis auf Weiteres auf Basis der bestehenden Schnittstellen.
9
Migration der Daten der Landesvermessung
Die Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems und des Amtlichen Festpunktinformationssystems sind bis zum 31.Dezember 2023 auf das neue Datenmodell umzustellen und ab dem 1. Januar 2024 entsprechend bereitzustellen.
10
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 786.