Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Prüfungsordnung
der Rheinischen Sparkassenakademie
vom 27. Mai 2004
i. d. F. vom 13. November 2009
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 34 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziff. 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes i. d. F. vom 27. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1734 / MBl. NRW. 1997 S. 1124 / SMBl. NRW. S. 764), zuletzt geändert am 20. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 407) in Verbindung mit § 5 Ziff. 3 der Satzung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 13. September 2004 folgende Prüfungsordnung:
I.
Abschnitt
Geltungsbereich, Ziel der Prüfungen, Prüfungsausschüsse
§
1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für folgende von der Rheinischen Sparkassenakademie (im Folgenden „Sparkassenakademie“ genannt) abzunehmende Prüfungen:
a) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenkaufmann / zur Sparkassenkauffrau (Einführungslehrgang)
b) Aufnahmeprüfung zum Vollzeitlehrgang der Studiengänge zum Sparkassenfachwirt / zur Sparkassenfachwirtin für Kundenberatung (Kundenberaterlehrgang) und für Stabsarbeit (Grundlagenlehrgang)
c) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt / zur Sparkassenfachwirtin für Kundenberatung (Kundenberaterlehrgang)
d) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt / zur Sparkassenfachwirtin für Stabsarbeit (Grundlagenlehrgang)
e) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II (Sparkassenfachprüfung)
§
2
Ziel der Prüfungen
1
Durch
die Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden,
ob der Bewerber / die Bewerberin die notwendigen Kenntnisse erworben hat und so
viel Verständnis für die Sparkassenpraxis besitzt, dass er / sie im
Sparkassenbetrieb einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin mit abgeschlossener
Ausbildung zum Bankkaufmann / zur Bankkauffrau gleichzustellen ist. Die
erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Sparkassenkaufmann /
Sparkassenkauffrau“.
2
Durch
die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) soll der Teilnehmer / die Teilnehmerin
nachweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Kundenberater- bzw.
Grundlagenlehrgang zu erwarten ist.
3
Durch
die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs soll festgestellt werden,
ob der Teilnehmer / die Teilnehmerin Privatkunden im Mengengeschäft
spartenübergreifend beraten kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt
zur Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung „Sparkassenfachwirt / Sparkassenfachwirtin für
Kundenberatung“.
4
Durch
die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs soll festgestellt werden, ob
der Teilnehmer / die Teilnehmerin qualifizierte Sachbearbeitertätigkeiten im
Stabsbereich übernehmen kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur
Führung der berufsqualifizierenden Bezeichnung „Sparkassenfachwirt / Sparkassenfachwirtin für
Stabsarbeit“.
5
Durch
die Sparkassenfachprüfung soll der Teilnehmer / die Teilnehmerin das Maß an
Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für Zusammenhänge nachweisen, das zur
Übernahme besonders anspruchsvoller Aufgaben in der Kundenberatung und im Betriebsbereich
sowie zur Übernahme von gesamtbankbezogenen
Steuerungsaufgaben und / oder umfassenden Führungsaufgaben notwendig
ist. Die erfolgreich abgelegte Sparkassenfachprüfung führt zum Abschluss
„Sparkassenbetriebswirt / Sparkassenbetriebswirtin“.
§
3
Errichtung von Prüfungsausschüssen
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband als Träger der Sparkassenakademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der
a) Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs (§ 1 a)
b) Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und Grundlagenlehrgang (§ 1 b)
c) Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c)
d) Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d)
e) Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II (§ 1 e)
§
4
Zusammensetzung und Berufung
1
Der
Prüfungsausschuss für die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) besteht aus
a) dem Akademieleiter / der Akademieleiterin
b) je einem / einer im Dienste einer Mitgliedssparkasse stehenden Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Sparkassenakademie in den jeweiligen Lehrgängen als nebenberufliche Dozenten tätig sind oder als Mitglied einem Prüfungsausschuss für die Prüfungen gemäß § 1 c) oder d) angehören.
c) Ein hauptberuflicher Mitarbeiter / eine hauptberufliche Mitarbeiterin der Sparkassenakademie kann als nicht stimmberechtigter Gutachter hinzugezogen werden.
2
Der
Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs
(§ 1 c) sowie des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d) besteht aus
a) einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitgeber
b)einem Beauftragten / einer Beauftragten der Arbeitnehmer
c) einem / einer an der Rheinischen Sparkassenakademie hauptberuflich tätigen Mitarbeiter / Mitarbeiterin.
3
Die
Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfungen bei Beendigung des
Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II bestehen
aus
a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber
b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und
c) dem Akademieleiter / der Akademieleiterin und einem Dozenten / einer Dozentin.
4
Die
Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Der Akademieleiter /
die Akademieleiterin kann nur von einem / einer hauptberuflichen Mitarbeiter /
Mitarbeiterin vertreten werden.
5
Die
Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
6
Bei
Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.
7
Der
Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin beruft die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von fünf
Jahren. Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf, wenn die
Voraussetzungen entfallen, die zu der Berufung geführt haben.
8
Die
Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der
im Einzugsgebiet der Sparkassenakademie bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und Stellvertreter
nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der
Sparkassenakademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft
der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin insoweit nach pflichtgemäßem
Ermessen.
9
Die
Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören
der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund jederzeit, aber nicht während
des laufenden Prüfungsverfahrens, abberufen werden.
10
Die
Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind unabhängig und
nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.
§
5
Befangenheit
Wenn infolge Ausschluss (§ 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NW) oder Befangenheit (§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§
6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
1
Die
Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende
und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin.
2
Die
Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfungen gemäß § 3 b und bei Beendigung des
Kundenberater- sowie des Grundlagenlehrgangs sind beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder mitwirken. Die übrigen Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn
zwei Drittel der Mitglieder mitwirken, darunter der / die Vorsitzende oder sein
/ ihr Stellvertreter.
3
Die
Prüfungsausschüsse beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden, im Falle seiner /
ihrer Verhinderung die seines / ihres Stellvertreters, den Ausschlag.
§
7
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verbandsvorstehers / der Verbandsvorsteherin.
II.
Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen
§
8
Prüfungstermine
Der Akademieleiter / die Akademieleiterin setzt die schriftlichen und die mündlichen Prüfungstermine fest. Er / sie veranlasst die Einladung der zu der Prüfung zugelassenen Bewerber / Bewerberinnen und die Benachrichtigung der Arbeitgeber.
§
9
Zulassung zu Prüfungen
1
Die
Zulassung zu der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) ist schriftlich bei der
Sparkassenakademie zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet der
Akademieleiter / die Akademieleiterin nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen.
2
Die
Zulassung zur Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs, des
Kundenberaterlehrgangs, des Grundlagenlehrgangs und des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin,
Stufe II, setzt voraus, dass der Bewerber / die Bewerberin den auf die
Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat. Der Bewerber / die
Bewerberin gilt als zugelassen, wenn die Zulassung vor Beginn der Prüfung vom
Akademieleiter / von der Akademieleiterin nicht versagt wird.
3
Bei
Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des
ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Verbandsvorstehers / der
Verbandsvorsteherin beantragt werden.
§
10
Gliederung der Prüfung
1
Die
Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) besteht aus einer schriftlichen Prüfung.
2
Die Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs besteht
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung kann auch so
vorgenommen werden, dass anrechenbare Teilleistungen bereits vor Beendigung des
Lehrgangs erbracht werden. Die Prüfung bei Beendigung des Grundlagenlehrgangs besteht
aus einer schriftlichen Projektarbeit und einer mündlichen Prüfung.
3
Die
Prüfungen bei Beendigung des Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin,
Stufe II, gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
4
Die
Zulassungsbedingungen zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang können
vorsehen, dass statt der Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) die erfolgreiche
Teilnahme an der Abschlussprüfung des jeweils
vorgeschriebenen Studiengangs des Instituts für Fernstudien oder einer anderen
Einrichtung anerkannt wird.
§ 11
Berücksichtigung von Behinderungen
Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
§
12
Bewertungsmaßstäbe
Für die Bewertung von schriftlichen und mündlichen Leistungen und für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Noten erteilt:
sehr gut |
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht = 100 - 92 Punkte |
gut |
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht = unter 92 - 81 Punkte |
befriedigend |
(3) = eine Leistung, die im
Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend |
(4) = eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft |
(5) = eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind |
ungenügend |
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der |
§
13
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
1
Prüfungsteilnehmer
/ Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen
die Ordnung verstoßen, können vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen
werden.
2
Erfolgt
der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der
Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der / die Aufsichtsführende den
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin von der Fortsetzung dieser Arbeit
ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der / die
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
3
Über
die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die
Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers
/ der Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die
Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines
Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
§
14
Schriftliche Prüfungen
(Prüfungsaufgaben)
1
Die
Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung bei Beendigung des
Einführungslehrgangs (§ 16) werden den Prüfungsteilnehmern / Prüfungsteilnehmerinnen
frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen
Prüfung bekannt gegeben.
2
Beim
Kundenberaterlehrgang beziehen sich die Prüfungsaufgaben auf alle Bereiche des
Selbststudiums und haben einen Umfang von mindestens 120 Minuten.
3
Beim
Grundlagenlehrgang reichen die Teilnehmer / Teilnehmerinnen spätestens zum Ende
des letzten Bausteins einen Themenvorschlag für eine Projektarbeit ein, die als
Hausarbeit ohne fremde Hilfe anzufertigen ist. Der Akademieleiter / die
Akademieleiterin kann auch Themen vorgeben.
4
Die
Prüfungsfächer für den schriftlichen Teil der Sparkassenfachprüfung (§ 17)
werden den Prüfungsteilnehmern / Prüfungsteilnehmerinnen frühestens drei, spätestens zwei
Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
5
Den Teilnehmern / Teilnehmerinnen an der Aufnahmeprüfung gemäß § 15 werden die ausgewählten Prüfungsgebiete vorher nicht bekannt gegeben.
6
Die
schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne
Angabe des Namens des / der betreffenden Prüfungsteilnehmers /
Prüfungsteilnehmerin) geschrieben und den Gutachtern / Gutachterinnen
vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachter / Gutachterinnen
wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des / der betreffenden
Prüfungsteilnehmers / Prüfungsteilnehmerin hinzugefügt.
§
15
Aufnahmeprüfungen
1
In der
Aufnahmeprüfung zum Kundenberater- und zum Grundlagenlehrgang sind drei Arbeiten
aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (je 1,5 Zeitstunden) anzufertigen.
2
Die
Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a) zwei Arbeiten fachlich geringer als „ausreichend“
oder
b) eine Arbeit fachlich geringer als „ausreichend“ bewertet wird und ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Arbeiten nicht erreicht wird. Ausgleich für eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit ist eine mindestens mit „gut“ bewertete Arbeit, Ausgleich für eine mit „mangelhaft“ bewertete Arbeit eine mindestens mit „befriedigend“ bewertete Arbeit.
3
Die
Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1.
§
16
Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Einführungslehrgangs
1
Es sind
vier Arbeiten aus den Lehrfächern, davon 3 je zwei Zeitstunden und eine Arbeit
mit drei Zeitstunden als Aufsatz oder als Fallstudie in Aufsatzform,
anzufertigen.
2
Die
Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter / von der
Akademieleiterin bestimmt.
§
17
Schriftliche Prüfung bei Beendigung des Studiengangs
zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II
1
Aus den
Lehrfächern sind drei Arbeiten je drei
Zeitstunden anzufertigen, davon eine Arbeit als Aufsatz oder als
Fallstudie in Aufsatzform, wobei die Bearbeitungszeit für diese Arbeit um 30
Minuten verlängert wird.
2
Die
Prüfungsfächer und die Aufgabenstellung werden vom Akademieleiter / von der
Akademieleiterin bestimmt.
§
18
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
1
Die
Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Akademieleiter / die
Akademieleiterin bestimmt die Aufsichtsführenden.
2
Die
Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die
Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der
Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerinnen geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind
die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden
können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmer / Prüfungsteilnehmerinnen sind auf
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
3
Der /
die Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der
schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er / sie
verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten
hat er / sie in einem Umschlag zu verschließen und dem Akademieleiter / der
Akademieleiterin unmittelbar zu übersenden.
§
19
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
1
Jede
Prüfungsarbeit wird von einem Dozenten / einer Dozentin (Gutachter / Gutachterin)
und einem Mitgutachter / einer Mitgutachterin, die vom Akademieleiter / von der
Akademieleiterin ausgewählt werden, beurteilt und mit Punkten (§ 12) bewertet.
Die schriftliche Prüfung im Kundenberaterlehrgang sowie die beim
Grundlagenlehrgang anzufertigende Projektarbeit werden nur dann von einem
Mitgutachter / einer Mitgutachterin bewertet, wenn der Gutachter / die
Gutachterin die Arbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet hat.
2
Der
Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht
gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil
des Gutachters / der Gutachterin oder Mitgutachter / Mitgutachterin abweichende
Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender
Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Note der Prüfungsarbeit
fest.
3
Bei
Beendigung des Einführungslehrgangs wird die dreistündige Prüfungsarbeit auch
hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.
4
Bei
Beendigung des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird
die Arbeit in Aufsatzform auch hinsichtlich der sprachlichen Leistung bewertet.
§
20
Zulassung zur mündlichen Prüfung
1
Der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im Einführungslehrgang, und im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt / zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen, wenn
a) die Punktzahlen aller Prüfungsarbeiten einen Durchschnitt von weniger als 50 Punkten ergeben
oder
b) mehr als eine Prüfungsarbeit mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.
2
Bei der
Zulassung zur mündlichen Prüfung wird die Bewertung der sprachlichen Leistung
der jeweiligen Arbeit in Aufsatzform nicht berücksichtigt.
3
Die
Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung
nicht bestanden.
§
21
Mündliche Prüfung
1
Die mündliche
Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich.
Der / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu
der Prüfung zuzulassen
2
Frühestens
drei Wochen vor der mündlichen Prüfung für den Studiengang
zum Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II,
teilt der Akademieleiter / die Akademieleiterin den Prüfungsteilnehmern /
Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfungsgebiete mit, auf die sich die Prüfung
erstrecken kann.
3
Der
Akademieleiter / die Akademieleiterin bestimmt für die Lehrgänge gemäß § 1
die Prüfungsfächer sowie die Prüfer / Prüferinnen. Er / sie kann auch
Dozenten / Dozentinnen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind,
beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen;
dabei ist das Punkte-Schema gemäß § 12 anzuwenden. Der Prüfungsausschuss ist an
Bewertungsvorschläge nicht gebunden.
4
Bei der
mündlichen Prüfung im Einführungslehrgang hat jeder Prüfungsteilnehmer / jede
Prüfungsteilnehmerin in einem Beratungs- und Verkaufsgespräch auf der Grundlage
einer von zwei ihm / ihr zur Wahl gestellten Aufgaben aus den
sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der Kenntnisse und
Fertigkeiten der übrigen Fächer zu zeigen, dass er / sie in der Lage ist,
Kundengespräche systematisch und situationsbezogen zu führen. Die Prüfungszeit
soll für den Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin höchstens 20
Minuten, die Vorbereitungszeit höchstens 15 Minuten dauern.
5
Bei der
mündlichen Prüfung im Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, wird
jeder Prüfungsteilnehmer / jede Prüfungsteilnehmerin mindestens in zwei Fächern
geprüft. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfungsteilnehmer / jede
Prüfungsteilnehmerin höchstens 60 Minuten, die Vorbereitungszeit höchstens 40
Minuten dauern.
6
Die
mündliche Prüfung im Kundenberaterlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den
Vollzeitlehrgang der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt
/ zur Sparkassenfachwirtin für Kundenberatung vorgeschrieben sind und im
Vollzeitlehrgang vermittelt und geübt werden. Jeder Prüfungsteilnehmer / jede
Prüfungsteilnehmerin führt zwei Verkaufsgespräche
mit höchstens 30 Minuten Dauer und einer Vorbereitungszeit mit höchstens 40
Minuten Dauer.
7
Die
mündliche Prüfung im Grundlagenlehrgang erstreckt sich auf alle Kenntnisse,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Vorbereitung auf den
Vollzeitlehrgang der Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt
/ zur Sparkassenfachwirtin für Stabsarbeit vorgeschrieben sind und
im Vollzeitlehrgang vermittelt und geübt werden. Jeder Prüfungsteilnehmer /
jede Prüfungsteilnehmerin präsentiert in höchstens 30 Minuten eine von ihm /
ihr angefertigte und vor der mündlichen Prüfung einzureichende Projektarbeit.
§ 22
Feststellung des Ergebnisses
1
Der
Prüfungsausschuss entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung
bestanden ist.
2
Das
Gesamtergebnis beim Einführungslehrgang errechnet sich aus den drei Einzelleistungen
Lehrgangsleistung, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. Die
Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- zusammengefasste Lehrgangsleistungen: 30 %
- zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung: 40 %
- zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung: 30 %.
3
Das Gesamtergebnis beim Kundenberaterlehrgang errechnet sich
aus den beiden
Teilleistungen mündliche und schriftliche
Prüfung.
Die Teilleistungen werden wir folgt gewichtet:
- zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung 20%
- zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung 80%
4
Das
Gesamtergebnis beim Grundlagenlehrgang errechnet sich aus den beiden
Teilleistungen Projektarbeit und mündliche Prüfung.
Die beiden Teilleistungen werden mit je 50% gewichtet.
5
Das Gesamtergebnis beim Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, errechnet sich
aus den beiden Einzelleistungen schriftliche und mündliche Prüfung. Die
Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
- zusammengefasste Leistungen der schriftlichen Prüfung: 70 %
- zusammengefasste Leistungen der mündlichen Prüfung: 30 %.
6
Beim
Einführungslehrgang und beim Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt / zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, ist die
Prüfung nicht bestanden, wenn
a) in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden,
oder
b) die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit 50 Punkten bewertet wurde. Dies gilt nicht für den Einführungslehrgang.
7
Beim
Kundenberaterlehrgang und beim Grundlagenlehrgang ist die Prüfung nicht
bestanden, wenn nicht bei allen Teilleistungen (im Kundenberaterlehrgang gem.
§§ 14 Abs. 2, 21 Abs. 6 und im
Grundlagenlehrgang gem. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 7) mindestens 50 Punkte erzielt
wurden.
8
Das
Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin
unverzüglich mitzuteilen.
§
23
Beurkundung des Prüfungsherganges
Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt.
Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
b) die zur Prüfung zugezogenen Dozenten / Dozentinnen
c) sonstige Teilnehmer / Teilnehmerinnen
d) ggf. die Bewertung der Lehrgangsleistungen
e) ggf. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. der Projektarbeit
f) ggf. die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung
g) das Gesamtergebnis
h) die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses
i) als Anlage die Bewertungsvorschläge der zugezogenen Dozenten / Dozentinnen.
§
24
Zeugnisse
1
Besteht
der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung, so erhält er /
sie ein Zeugnis.
2
Beim
Kundenberaterlehrgang und beim Grundlagenlehrgang enthält das Zeugnis das Gesamtergebnis.
3
Beim
Einführungslehrgang enthält das Zeugnis das Gesamtergebnis, die
Lehrgangsleistung sowie das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
4
Beim Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt / zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, enthält das Zeugnis das Gesamtergebnis
sowie das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
5
Die
Zeugnisse sind vom Verbandsvorsteher / von der Verbandsvorsteherin und vom
Akademieleiter / von der Akademieleiterin zu unterzeichnen.
6
Die
Zeugnisse werden mit dem Siegel des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
versehen.
§
25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Dem Prüfungsteilnehmer / der Prüfungsteilnehmerin wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.
§
26
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
1
Ist der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin durch Krankheit oder sonstige von
ihm / ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er / sie dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
2
Der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin kann in besonderen Fällen mit
Genehmigung des / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung
zurücktreten.
3
Bricht
der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin aus den in Abs. 1 oder 2
genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom
Akademieleiter / von der Akademieleiterin zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten
Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
4
Fehlt
der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin ohne ausreichenden Nachweis
an einem Prüfungstage oder tritt er / sie ohne Genehmigung des / der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
5
Liefert
ein Prüfungsteilnehmer / eine Prüfungsteilnehmerin eine Arbeit ohne
ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt diese
Arbeit als „ungenügend“.
§
27
Wiederholung der Prüfung
1
Hat der
Teilnehmer / die Teilnehmerin die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) nicht bestanden,
so kann er / sie diese einmal wiederholen. Bei Vorliegen besonderer Umstände,
die von der Sparkasse darzulegen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss über
die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung.
2
Hat der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung bei Beendigung des
Kundenberaterlehrgangs und des Grundlagenlehrgangs nicht bestanden, so kann
diese einmal wiederholt werden.
3
Hat der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die Prüfung bei Beendigung des
Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt, /zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II, nicht
bestanden, so darf er/ sie diese nach erneuter Teilnahme an einem
vorbereitenden Unterricht einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann
bestimmen, dass der Lehrgang ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
4
Prüfungen
sind vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können außer in Fällen ausdrücklich anrechenbarer Teilleistungen
und in Fällen des Abs. 5 nicht erlassen werden.
5
Ist
eine Prüfung lediglich wegen der sprachlichen Leistung nicht bestanden worden,
so kann diese Prüfung auf Antrag innerhalb eines Jahres seit Mitteilung des
Nichtbestehens einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist lediglich der
Aufsatz bzw. die Fallstudie in Aufsatzform zu wiederholen und sowohl sprachlich
als auch fachlich zu bewerten; die übrigen Prüfungsleistungen werden
angerechnet.
6
Bei
einer zweiten Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ist
diese vollständig zu wiederholen.
§
28
Aufbewahrungsfristen
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 23 sind mindestens 10 Jahre vom Tage der mündlichen Prüfung an aufzubewahren.
§
29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung
tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die
Prüfungsordnung vom 24. September 2007 aufgehoben.
MBl. NRW.
2010 S. 184