Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

 

Richtlinie zur Förderung des Vorhabens „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“ (Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft – FöRL KRiS)

Richtlinie
zur Förderung des Vorhabens „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“
(Förderrichtlinie Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft – FöRL KRiS)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
IV-7 61.09.06.02-000003

Vom 21. März 2022

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt zur Unterstützung des Vorhabens der Ruhrkonferenz „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“ Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) § 13 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),
b) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
c) Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
d) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO, sowie
e) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Land beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2030 bis zu 121,2 Millionen Euro aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe als Fördermittel bereit zu stellen.
Mit dem Vorhaben der Ruhrkonferenz „Klimaresiliente Region mit internationaler Strahlkraft“ soll die Klimaresilienz von Kommunen im Gebiet des Regionalverbands Ruhr nachhaltig verbessert werden. Dies soll bis 2040 durch die 25 prozentige Abkopplung von befestigten Flächen von der Mischkanalisation und durch die Steigerung der Verdunstungsrate um zehn Prozentpunkte erreicht werden.
Um Maßnahmen zu konzentrieren und messbare Effekte zu erzeugen, werden Betrachtungsräume festgelegt, in denen Maßnahmen gebündelt und konzeptionell abgestimmt umgesetzt werden. In den festgelegten Betrachtungsräumen soll im Durchschnitt eine 25 prozentige Abkopplung von befestigten Flächen von der Mischkanalisation und eine Steigerung der Verdunstungsrate um zehn Prozentpunkte erreicht werden. Nachgewiesene Ergebnisse vorangegangener Maßnahmen können bei der Erreichung dieser Ziele berücksichtigt werden.
Das Land fördert die Festlegung der Betrachtungsräume, die Umsetzung von Maßnahmen in den Betrachtungsräumen sowie wasserwirtschaftlich relevante Einzelmaßnahmen außerhalb von Betrachtungsräumen.
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

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Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a) Flächenentsiegelung
b) Mulden- / Flächenversickerung
c) Mulden-Rigolen-Versickerung
d) Rigolenversickerung
e) Baumrigolen
f) Extensive Dachbegrünung
g) Fassadenbegrünung mit Versorgung über Niederschlagswasserzisterne
h) Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer
i) Intensivierung der Flächenbegrünung und Baumpflanzungen mit Versorgung über gesammeltes Niederschlagswasser
j) Machbarkeitsstudien für zielrelevante Maßnahmen
k) Konzepte, Studien oder Analysen als fachliche Grundlage für die Festlegung von Betrachtungsräumen sowie die gegebenenfalls zugehörige Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Umweltbildung.
Die Förderkulisse ist das gesamte Gebiet des Regionalverbands Ruhr unter den Maßgaben der Nummer 4.

3
Zuwendungsempfängerin

Zuwendungsempfängerin ist die Emschergenossenschaft.
Die Emschergenossenschaft darf die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Gemeinden, Gemeindeverbände, Privatpersonen sowie juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts, im Folgenden „Dritte“, nach Maßgabe der Nummer 6.2 weiterleiten.

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Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Betrachtungsräume

Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a bis j sind grundsätzlich innerhalb eines festgelegten Betrachtungsraums durchzuführen, für den ein Maßnahmenkonzept entwickelt und in dem die Maßnahmen mit dem Ziel gebündelt werden, eine 25 prozentige Abkopplung von befestigten Flächen von der Mischkanalisation und eine um zehn Prozentpunkte erhöhte Verdunstungsrate zu erreichen.
Geförderte Maßnahmen müssen zur Zielerreichung innerhalb des jeweiligen Betrachtungsraums beitragen.
Die Betrachtungsräume sind im Rahmen eines integralen Planungsprozesses unter Beteiligung der zuständigen Bezirksregierungen zu entwickeln. Zur Prüfung, ob eine Maßnahme innerhalb eines festgelegten Betrachtungsraums liegt, holt die Bewilligungsbehörde die Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung ein.

4.2
Gewährung von Zuwendungen bis 31. Dezember 2023

Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Vorliegen einer konzeptionellen Planung für Betrachtungsräume als Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen noch nicht zwingend erforderlich. Bis dahin gilt:

4.2.1
Für die Erstellung von Konzepten für Betrachtungsräume kann die Gewährung von Zuwendungen bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen. Während dieses Zeitraumes können auch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung als begleitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Betrachtungsräumen gefördert werden.

4.2.2
Bauliche No-Regret-Maßnahmen innerhalb des Gebiets potenzieller, aber bei Maßnahmenbeginn noch nicht festgelegter Betrachtungsräume können gefördert werden, wenn sie auch unabhängig von der Einbindung in einen Betrachtungsraum wasserwirtschaftliches Potenzial im Sinne der Förderziele aufweisen.

4.2.3
Übrige in diesem Zeitraum beantragte Einzelmaßnahmen müssen wasserwirtschaftlich relevantes Potenzial für Abkopplung, Verdunstung oder in beiden Bereichen aufweisen.

Die für Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 gewährten Zuwendungen dürfen in Summe 25 Prozent der jährlich der Bewilligungsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel aus der Abwasserabgabe nicht überschreiten.

4.3
Gewährung von Zuwendungen ab 1. Januar 2024

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 gelten nachfolgende Vorgaben:

4.3.1
Eine Gewährung von Zuwendungen ist vorrangig für Maßnahmen in Betrachtungsräumen möglich.

4.3.2
Bauliche No-Regret-Maßnahmen innerhalb des Gebiets potenzieller, aber bei Maßnahmenbeginn noch nicht festgelegter Betrachtungsräume können gefördert werden, wenn sie auch unabhängig von der Einbindung in einen Betrachtungsraum wasserwirtschaftliche Relevanz im Sinne der Förderziele aufweisen.

4.3.3
Andere in diesem Zeitraum beantragte Einzelmaßnahmen müssen eine wasserwirtschaftliche Relevanz in Bezug auf Abkopplungspotentiale aufweisen. Die für diese Einzelmaßnahmen gewährten Zuwendungen dürfen in Summe 15 Prozent der jährlich der Bewilligungsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel nicht überschreiten. Innerhalb der Kommune, in der die Einzelmaßnahme umgesetzt werden soll, muss mindestens ein Betrachtungsraum festgelegt sein.

4.4
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Flächen sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, das im Mischsystem entwässert.
Die Sanierung vorhandener Anlagen ist ausgeschlossen.
Geförderte Maßnahmen dürfen in Höhe der Zuwendung nicht auf Mieter, in welcher Form auch immer, umgelegt werden. Eine entsprechende Erklärung des Maßnahmenträgers oder des Begünstigten ist bei der Antragstellung vorzulegen.
Zuwendungen für Maßnahmen, deren Träger die Emschergenossenschaft oder ein anderer sondergesetzlicher Wasserverband ist, dürfen nur gewährt werden, wenn die Durchführung der Maßnahme durch den Verband verbandsrechtlich zulässig ist.
Die Emschergenossenschaft versichert bei Antragsstellung durch schriftliche Erklärung, dass der durch die Zuwendung bei ihr oder einem Dritten entstehende wirtschaftliche Vorteil den Höchstbetrag der De-minimis-VO oder die Anmeldeschwelle der AGVO nicht überschreitet. Zuwendungen, die gegen die De-minimis-VO oder die AGVO verstoßen, sind von der Emschergenossenschaft zu erstatten.
Bei Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f muss die Vegetationsschicht mindestens zehn Zentimeter betragen.
Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f im Rahmen von Neubauten und Neuerschließungen werden nur als Bestandteil eines Betrachtungsraums gefördert, zum Beispiel bei der Schließung einer versiegelten Baulücke zwischen Bestandsbauten, wenn die Maßnahmen nicht bereits im Rahmen eines innerstädtischen Planungsrechts, zum Beispiel Gründachsatzung einer Kommune, Bebauungsplan, vorgesehen sind oder waren.
Bei Fassadenbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe g ist der Nachweis zu erbringen,
a) dass mindestens 50 Prozent des Niederschlags der angeschlossenen Flächen genutzt, direkt oder indirekt verdunstet, und aus der Kanalisation ferngehalten wird und
b) dass die Nachspeisung aus Trinkwasser nur in längeren, das heißt länger als drei Wochen für den spezifischen Wasserbedarf für den Endzustand je nach Pflanzenart, mindestens jedoch drei Liter pro Quadratmeter und Tag aufsummiert über 21 Tage, Dürreperioden notwendig wird.
Ist bei der Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer nach Nummer 2 Buchstabe h die Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Rinnen, Gräben oder Wasserläufen aufgrund der Bebauungsstrukturen nicht möglich, kann die Ableitung ganz oder teilweise in geschlossenen Systemen erfolgen.
Weitere Voraussetzung ist, dass eine Abkopplung über eine ortsnahe Versickerung ausscheidet und nur durch die Zuführung zu einem anderen Gewässer ermöglicht werden kann. Dies ist bei Antragstellung durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen, wenn die Maßnahme nicht innerhalb eines Betrachtungsraums durchgeführt wird.
Bei Anträgen von Kommunen sind zunächst auch Teilmaßnahmen oder Teilabschnitte förderfähig, wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept vorliegt und die vollständige Abkopplung bis spätestens Ende 2030 umgesetzt wird.
Bei der Intensivierung von Flächenbegrünungen und Baumpflanzungen nach Nummer 2 Buchstabe i ist eine Versorgung über gesammeltes Niederschlagswasser vorzusehen, um die Bewässerung mit Trinkwasser möglichst zu vermeiden.

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für die Planung durch externes Fachpersonal und Errichtung der Anlagen und Bauwerke einschließlich der Zuleitungen und der zugehörigen betrieblichen Einrichtungen sowie die Fertigstellungspflege für bis zu zwölf Monate durch ein Fachunternehmen für die unter Nummer 2 Buchstaben a bis i genannten Fördergegenstände.
Ausgaben für Planungsleistungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind zuwendungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i stehen, sie notwendigerweise Bestandteil des Investitionsvorhabens sind, sie frühestens ab dem 1. Januar 2020 beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO beziehungsweise Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO erfolgt ist. Unter die zuwendungsfähigen Ausgaben für Planungsleistungen fallen die Leistungsphasen 1 bis 6 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Nummer 2 Buchstabe j sind die Ausgaben für die Beauftragung externer Gutachter zur Erarbeitung von Machbarkeitsstudien für Maßnahmen der Nummer 2 Buchstaben a bis i zuwendungsfähig.
Für die unter Nummer 2 Buchstabe k genannten Studien, Konzepte und Analysen sind Ausgaben für die Beauftragung externer Berater zuwendungsfähig, soweit sie als fachliche Grundlage für die Festlegung des Betrachtungsraums erforderlich sind. Für zugehörige Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Umweltbildung sind insbesondere Ausgaben für die Beauftragung von Referenten, die Miete von Veranstaltungssälen sowie die Beschaffung oder Erstellung von Informations- und Lehrmaterialien zuwendungsfähig.
Grunderwerbsausgaben sind nur nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, h und i zuwendungsfähig. Sie müssen Gegenstand des Zuwendungsantrags sein und der Grunderwerb muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums abgewickelt werden. Die Höhe der Grunderwerbsausgaben gilt als angemessen, wenn sie diejenige der Ermittlung eines Gutachterausschusses nicht überschreitet. Grunderwerbsausgaben, ohne entsprechende Nebenkosten, sind zuwendungsfähig, wenn der Maßnahmenträger oder der Begünstigte, zum Beispiel eine Kommune, wenn diese eine Maßnahmen nicht selbst umsetzt, sondern von der Emschergenossenschaft umsetzen lässt, das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt oder erworben hat.
Leistungen von Tochtergesellschaften sind nur zuwendungsfähig, wenn ihnen ein Werk- oder Dienstvertrag zugrunde liegt.
Die vergaberechtsfreie Beauftragung einer Tochtergesellschaft ist nur dann zuwendungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erfüllt sind.

5.5
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) unbare Eigenleistungen,
b) unbare Planungskosten,
c) Skonti,
d) Rabatte,
e) Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
f) Nebenkosten zu Grunderwerbskosten, wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Gerichtskosten,
g) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
h) Mehrausgaben infolge bergbaulicher Einwirkungen, schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Ausnahmen hiervon sind gegeben, soweit die aus bergbaulichen Einwirkungen, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten resultierenden Mehrausgaben die Kosten der eigentlichen Maßnahme nicht übersteigen,
i) die Umsatzsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist,
j) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden,
k) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
l) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesforstgesetz,
m) Renaturierung von Gewässern,
n) Ausgaben für Maßnahmen auf Flächen, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut oder befestigt worden sind. Ausnahmen hiervon sind Dach-, Fassadenbegrünungen oder Baumrigolen sowie Maßnahmen auf Flächen, die von der Verpflichtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen sind. Die Ausnahme von der Verpflichtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes darf dabei nicht aufgrund des Nachweises der nicht gegebenen Versickerungsfähigkeit erfolgt sein,
o) Versickerungen durch Sickerschächte,
p) Ausgaben für Bewirtung.

5.6
Mindestförderung

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt. Wird durch die Förderung eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Regionalverband Ruhr begünstigt, muss die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro betragen.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Bewilligungsbescheid sind, soweit zutreffend, folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:

6.1
Einzelbestimmungen

Notwendige Zulassungen müssen bei Maßnahmenbeginn vorliegen.

Geförderte Anlagen sind nach den Vorgaben behördlicher Zulassungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Besonders hingewiesen wird auf
a) die Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583) und
b) den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“ vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918).
Bei Dachbegrünungen nach Nummer 2 Buchstabe f dürfen die Dichtungsbahnen kein Asbest, PVC oder Wurzelschutzmittel enthalten.
Bei vergaberechtsfreier Beauftragung einer Tochtergesellschaft legt der öffentliche Auftraggeber ein quartalsweises Reporting, jeweils vier Wochen nach Quartalsende, vor, das zum jeweiligen Quartalsende die Einhaltung des § 108 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweist. Gewährte Zuwendungen sind wieder zurückzufordern, wenn sich nach Prüfung des quartalsweisen Reportings herausstellt, dass die beauftragte Tochtergesellschaft die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Auftragsvergabe nicht mehr erfüllt hat.

6.2
Weiterleitung der Zuwendung

Die Emschergenossenschaft hat bei der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten die Bestimmungen zu Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen. Sie hat in diesem Fall die maßgeblichen Bestimmungen, einschließlich Nebenbestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Maßnahme ergeben, soweit zutreffend, an den Dritten weiterzugeben.
Die Emschergenossenschaft übernimmt, wenn sie die Zuwendung für Dritte beantragt, zusätzlich die folgenden Verpflichtungen:

a) Erstellung eines Prüfvermerks für jeden Antrag, der zu den fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen Stellung nimmt und eine Empfehlung für die abschließende Antragsprüfung durch die Bewilligungsbehörde ausspricht,
b) unverzüglich schriftliche Unterrichtung der Dritten von der Bewilligung der Zuwendung oder der Ablehnung und
c) das Hinweisen der Dritten bei der Weiterleitung der Zuwendung, dass die Zuwendung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt wird.

Die Emschergenossenschaft hat die ordnungsgemäße Durchführung sowie die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung bei der Weiterleitung gegenüber der Bewilligungsbehörde zu bestätigen.

6.3 Weiterleitung unter Beachtung der AGVO

Die Weiterleitung der Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts hat unter Beachtung der AGVO zu erfolgen. Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Von der Weiterleitung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie nicht weitergeleitet werden.

Die Weiterleitung der Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis i ist bei Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts aufgrund des Freistellungstatbestandes nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d der AGVO möglich.

Die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Ausgaben richten sich nach den Nummern 5.4 und 5.5.

Bei einer Niederschlagswasserzuführung zum Gewässer nach Nummer 2 Buchstabe h ist nur die Ableitung der Niederschlagsabflüsse in offenen Gräben oder Wasserläufen beihilfefähig.

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, jedoch - abweichend von den Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO - nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben. Im Übrigen sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten.

6.4 Weiterleitung unter Beachtung der De-minimis-VO

Liegen bei einer Zuwendung an ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts die Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Zuwendung auf der Grundlage eines Freistellungstatbestandes der AGVO nicht vor, kann die Zuwendung lediglich auf der Grundlage der De-minimis-VO weitergeleitet werden.

In diesem Fall sind die Anforderungen der De-minimis-VO einzuhalten.

De-minimis-Beihilfen für ein einziges Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind auf den Gesamtbetrag von 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO begrenzt. Als ein einziges Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne werden alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, angesehen.

Von der Weiterleitung ausgeschlossen sind die Unternehmen gemäß Artikel 1 der De-minimis-VO, insbesondere Fischerei und Aquakultur sowie Landwirtschaft.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der De-minimis-VO dürfen De-minimis-Beihilfen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie gewährt werden, nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden.

6.5
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfristen betragen

a) für Baumaßnahmen, einschließlich Baumrigolen, 25 Jahre,
b) für Maschinentechnik 15 Jahre,
c) für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) zehn Jahre,
d) für Fassadenbegrünung, einschließlich Bewässerungseinrichtung, Dachbegrünung, Flächenbegrünung und Baumpflanzungen zehn Jahre.

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Anzeige der Fertigstellung der geförderten Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde. Sofern die Zweckbindungsfrist unterschritten wird, muss die Emschergenossenschaft die Zuwendung anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstatten.

Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist vom Maßnahmenträger bei Ablauf der Frist zu dokumentieren. Konzepte, Studien und Analysen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist schriftlich unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich - Forschungszentrum Jülich GmbH.
Die Bewilligungsbehörde beziehungsweise bei Weiterleitungen die Emschergenossenschaft prüfen in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage und stellen deren Einhaltung sicher.

7.3
Bewilligungs- und Durchführungszeitraum

Die Förderung von Maßnahmen ist durch die Bewilligungsbehörde angemessen, längstens jedoch so zu befristen, dass innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind (Vorlage des Verwendungsnachweises). Können die Maßnahmen nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden.

7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es dürfen angemessene Teilbeträge der Zuwendung angefordert werden. Die angeforderten Zuwendungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden.

7.5
Verwendungsnachweisverfahren

Die Emschergenossenschaft führt den Nachweis der verwendeten Mittel unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Bei der Weiterleitung einer Zuwendung legt der Dritte der Emschergenossenschaft den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vor. Wenn es sich bei dem Dritten um eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband handelt, erfolgt der Nachweis nach Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

Gemäß Nummer 2 Buchstabe j und k erstellte Konzepte, Studien und Analysen sind als Datei oder in elektronischer Form mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Für Umweltbildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist ein Abschlussbericht zu erstellen und mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.6 Veröffentlichung und Information gemäß AGVO

Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht Informationen über jede Einzelbeihilfe auf Grundlage der AGVO von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem Transparency Award Module.

7.7 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO

Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen  in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 234, geändert durch Runderlass vom 19. April 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 614).