Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Verwaltungsvereinbarung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum nachhaltigen Schutz der Grundwasserressource für das Gewinnungsgebiet des Wasserwerkes Dahlinghausen
Verwaltungsvereinbarung
zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des
wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes zum nachhaltigen Schutz der Grundwasserressource für
das Gewinnungsgebiet des
Wasserwerkes Dahlinghausen
I. Präambel
Der Wasserverband Wittlage betreibt mit dem Wasserwerk Dahlinghausen eine Grundwasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung seiner Verbandsmitglieder. Die genutzten Bohrbrunnen befinden sich am nördlichen Rand des Wiehengebirges zwischen der Gemeinde Bad Essen und der Stadt Preußisch Oldendorf rund 1,5 km nördlich der niedersächsischen Ortschaft Dahlinghausen, unweit der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen. Die Grundwassergewinnung am Standort des Wasserwerkes Dahlinghausen geht auf das Jahr 1968 zurück und wurde im Jahre 2014 durch den Landkreis Osnabrück für weitere 30 Jahre bewilligt. Zum nachhaltigen Schutz der Grundwasserressource beantragte der Wasserverband Wittlage nunmehr beim Landkreis Osnabrück für das Gewinnungsgebiet des Wasserwerkes Dahlinghausen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerkes. Das neu festzusetzende Wasserschutzgebiet für das Gewinnungsgebiet des Wasserwerkes Dahlinghausen wird auch Flächen der Stadt Preußisch-Oldendorf in Nordrhein-Westfalen mit einbeziehen.
Da durch das Vorhaben Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landes Niedersachsen betroffen sind, bedarf es der Bestimmung einer zuständigen Behörde für die Durchführung des genannten wasserrechtlichen Verfahrens. Diese kann nach Maßgabe der Wassergesetze beider Länder durch Vereinbarung beider Bundesländer getroffen werden.
II. Vereinbarung
Für die Durchführung des unter I. beschriebenen wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum nachhaltigen Schutz der Grundwasserressource für das Gewinnungsgebiet des Wasserwerkes Dahlinghausen
schließen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und
Verkehr,
Herrn Minister Oliver Krischer
und
das Land Niedersachsen,
vertreten
durch den Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz,
Herrn Christian Meyer
gemäß § 117 Absatz 3 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470, 1472) und § 129 Absatz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) die folgende Verwaltungsvereinbarung:
§ 1
Zuständige
Behörde
Als gemeinsame zuständige Behörde für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum nachhaltigen Schutz der Grundwasserressource für das Gewinnungsgebiet des Wasserwerkes Dahlinghausen in den Gebieten des Landes Niedersachsen und des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Landkreis Osnabrück bestimmt. Dieser handelt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Detmold.
§ 2
Soweit sich über das in § 1 genannte wasserrechtliche Verfahren hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Oktober 2023 |
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Hannover, den 10. November 2023 |
Für das Land Nordrhein-Westfalen: |
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Für das Land Niedersachsen: |
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr |
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Der Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz |
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Oliver Krischer |
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Christian Meyer |
MBl. NRW. 2023 S. 1530, ber. 2024 S. 286.