Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Niederschlagsgebiet der Oberen Lahn und die Gründung eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet“ vom 16. Juni / 23. Mai 1977 v. 15.7.1977
Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen
im Niederschlagsgebiet der Oberen Lahn
und die Gründung eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet“
vom 16. Juni / 23. Mai 1977
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes
Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Ebert
Staatssekretär
über Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen
im Niederschlagsgebiet der oberen Lahn und die Gründung
eines Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet"
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
schließen in Durchführung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und
Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974
(GV. NRW. S. 674/886; GVBl. S. 273/355) folgende Verwaltungsvereinbarung:
(1) Im Niederschlagsgebiet der oberen Lahn bis zur
Einmündung der Ohm, jedoch ohne das Niederschlagsgebiet der Wetschaft, ist die
Errichtung von neun Anlagen zur Speicherung des Hochwasserabflusses und für die
Niedrigwasseranreicherung der Lahn vorgesehen. Vier dieser Speicher liegen auf
nordrhein-westfälischem Gebiet im Kreis Siegen, fünf auf hessischem Gebiet.
Darüber hinaus sind weitere Ausbaumaßnahmen in diesem Gebiet zum Zweck des
Hochwasserschutzes vorgesehen.
(2) Das Vorhaben ergibt sich aus dem von der Hessischen
Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden aufgestellten „Sonderplan Abflussregelung
Lahn" vom Oktober 1973 in der Fassung vom März 1974.
(1) Die Durchführung der in § l genannten Maßnahmen sowie
deren Betrieb und Unterhaltung sind Aufgaben eines Wasserverbandes „Oberes
Lahngebiet", der nach der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September
1937 - WWO - (RGBl.1 S. 933) zu gründen ist.
(2) Der Wasserverband „Oberes Lahngebiet" wird seinen
Sitz in Biedenkopf haben.
(3) Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes
Hessen hat den Regierungspräsidenten in Kassel mit Anordnung vom 20. 10. 1976
(StAnz. 45/1976 S. 2002) zur Gründungsbehörde für den Wasserverband „Oberes
Lahngebiet" bestimmt.
(1) Die Gründungsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem
Regierungspräsidenten in Arnsberg. Seine Zustimmung zu den nach § 156 WWO
erforderlichen Unterlagen ist vor Beginn des Gründungsverfahrens
herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so versuchen die
Fachminister eine Einigung zu erzielen.
(2) Ist von der obersten Aufsichtsbehörde eine Entscheidung
im Gründungsverfahren zu treffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens des
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mit der Anordnung vom 20.10.1976 (StAnz. 45/1976 S. 2002)
ist als Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet" der
Regierungspräsident in Kassel sowie als Obere und zugleich Oberste
Aufsichtsbehörde der Hess. Minister für Landwirtschaft und Umwelt bestimmt
worden. Unbeschadet, der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. Jan./13.
Febr. 1974 bedarf bei Maßnahmen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder
mit Auswirkungen auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die
Aufsichtsbehörde des Einvernehmens des Regierungspräsidenten in Arnsberg und
die Oberste Aufsichtsbehörde des Einvernehmens des Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten des LandesNordrhein-Westfalen.
Technische Fachbehörde für den Wasserverband „Oberes
Lahngebiet" ist das Wasserwirtschaftsamt in Marburg (Lahn). Bei Maßnahmen
auf nordrhein-westfälischem Gebiet oder solchen Maßnahmen, die sich auf dieses
Gebiet auswirken, handelt das Wasserwirtschaftsamt Marburg (Lahn) im
Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Hagen.
Kommt das Einvernehmen zwischen dem Wasserwirtschaftsamt in
Marburg (Lahn) und dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in
Hagen nicht zustande, versuchen die Aufsichtsbehörde und der
Regierungspräsident in Arnsberg das Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies
nicht, versuchen der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt und der
nordrhein-westfälische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine
Einigung zu erzielen.
(1) Der Wasserverband „Oberes Lahngebiet" kann mit den
Arbeiten auf nordrhein-westfälischem Gebiet beginnen, sobald der
nordrhein-westfälische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem
Vorhaben zugestimmt hat und die wasserrechtlichen sowie sonstigen
Voraussetzungen für den Beginn der Durchführung der Maßnahmen gegeben sind.
(2) Änderungen des Planes, die das nordrhein-westfälische
Gebiet berühren, bedürfen des Einvernehmens des Regierungspräsidenten in
Arnsberg.
Für die Durchführung der Maßnahmen und daraus resultierende
Vorgänge sind die in dem betroffenen Land geltenden Rechtsvorschriften und
Zuständigkeitsregelungen maßgebend.
Die vorzunehmenden Investitionen werden allein von
hessischer Seite im Rahmen der in Hessen für die Gemeinschaftsaufgabe zur
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel aufgebracht. Zu diesen Investitionen gehören unbeschadet der
sonstigen Verbandsbeiträge gemäß § 10 auch Entschädigungen,
Schadensersatzleistungen und andere Nebenkosten, die durch die Baumaßnahmen aufgrund
dieser Vereinbarung veranlasst werden.
(1) Die für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen
sowie die Verwaltung des Verbandes aufzubringenden Kosten werden von den
Verbandsmitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die von den
nordrhein-westfälischen Verbandsmitgliedern aufzubringenden Beiträge dürfen
nicht höher sein, als vom Regierungspräsidenten Arnsberg in Anwendung des
wasserverbandsrechtlichen Vorteilsprinzipes (§ 81 WWO) anerkannt wird. Darüber
hinausgehende Beiträge, Beitragsteile oder sonstige Kosten sind von den
nordrhein-westfälischen Mitgliedern nicht zu leisten.
(2) Bei der vom Regierungspräsidenten Arnsberg
vorzunehmenden Nachprüfung nach dem Vorteilsprinzip sind die Vorteile aus dem
Verbandsunternehmen für das gesamte Niederschlagsgebiet der Lahn außer dem zu
Rheinland-Pfalz gehörenden Teil zugrunde zu legen. Als Grundlage für die
Beitragsbemessung gelten die Vorteile, die den hessischen und
nordrhein-westfälischen Mitgliedern aus Hochwasserschutz, Niedrigwasseranreicherung
und für die Erholung der Bevölkerung erwachsen.
Jedes Land hat das Recht, auf seine Kosten in seinem Gebiet
die Anlagen des Verbandes Erholungszwecken dienlich zu machen, soweit die
Aufgaben und Unternehmen des Wasserverbandes „Oberes Lahngebiet" sowie die
Belange des anderen Landes nicht beeinträchtigt werden.
Die Staatsaufsicht über Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen und die Gewässeraufsicht werden in jedem Land gemäß den in ihm geltenden Vorschriften und von seinen danach zuständigen Behörden geführt.
§ 13 Schlussvorschriften
(1) Das zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
abgeschlossene Verwaltungsabkommen über die Errichtung einer Lahntalsperre bei
Laasphe vom 18.3./9.5.1955 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1955 S. 576;
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1955 S. 884) wird aufgehoben.
(2) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. August 1977 in
Kraft
(3) Diese Verwaltungsvereinbarung wird im Staatsanzeiger für
das Land Hessen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
bekannt gemacht.
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Görlach
Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten:
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Deneke