Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20. 10. 1980 - III A 2 - 605/7 - 13604

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.) / 20. 10. 80 (1)


Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20. 10. 1980 - III A 2 - 605/7 - 13604

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz l des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfälen (LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) sollen zum Schütze einer staatlich anerkannten Heilquelle - vgl. Richtlinien für das Verfahren der staatlichen Anerkennung von Heilquellen - , Gem.RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 7. 1972 (MB1. NW. S. 1342/SMB1. NW. 770) - Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. In den Heilquellenschutzgebieten können nach Schutzzonen gestaffelt bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LWG).

Bei der Beurteilung der Gefährdung der Heilquelle, der Bemessung und Einteilung des Heilquellenschutzgebietes und der Schutzzonen sowie des Inhalts der Schutzmaßnahmen sind die als Anlage beigefügten „Richtlinien für Anlage1) Heilquellenschutzgebiete" zugrunde zu legen, die auf einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser beruhen. Die Richtlinien gehen von durchschnittlichen Verhältnissen aus und sollen daher nur Anhaltspunkte geben. Es ist jeweils zu prüfen, inwieweit im Einzelfall von ihnen abgewichen werden muß.

Die Anordnungen müssen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sein. Verboten werden dürfen Vorgänge nur, soweit die von ihnen für die Heilquelle.ausgehende Gefahr auf andere Weise nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Oft wird es genügen, die gefährlichen Vorgänge in einem Heilquellenschutzgebiet beschränkt zuzulassen und sie beispielsweise von einer Genehmigung abhängig zu machen. Die Genehmigung kann dann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Heilquelle verbunden werden.

20.10.80 (1)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

770

Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, einer bauaufsichtlichen oder gewerblichen - einschließlich atomrechtlichen - Genehmigung bedürfen oder in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden, sollen einer besonderen Heilquellenschutz-Genehmigung nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen ausreichen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 2 LWG). Sofern mit einer Heilquellenschutz-Verordnung gemäß § 16 Abs. 3, § 14 Abs. l LWG Handlungen verboten werden, die einer Genehmigung nach den vorstehenden Vorschriften bedürfen oder in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden, ist eine Regelung für die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten vorzusehen.

Die Entscheidung über die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes ergeht in einem förmlichen Verfahren '(§ 150 Abs. l LWG). In diesem Verfahren sind alle Behörden und andere Stellen rechtzeitig zu beteiligen, deren Geschäftsbereich von der Angelegenheit berührt wird.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

') MB1. NW. 1981 S. 345.