Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-8 605.03.10-00 und III-10 360-103.1 - v. 15.3.2001

Naturschutz und Landschaftspflege
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-8 605.03.10-00 und III-10 360-103.1 -
v. 15.3.2001

Inhaltsübersicht
1     Grundsätze
2     Verfahren
2.1  Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung
2.2  Vor der Einleitung eines Verfahrens
2.3  Einleitungsbeschluss (§ 4 oder § 93 FlurbG)
2.4  Änderung des Verfahrensgebietes (§ 8 FlurbG)
2.5  Bestandsaufnahme und -bewertung
2.6  Landschafts- und Grundsatztermin
2.7  Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)
2.8  Sonderregelungen für Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG 
3     Sicherung
4     Aufhebung von Vorschriften
5     In-Kraft-Treten

1
Grundsätze

1.1
Die Flurbereinigungsbehörden haben in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 u. 2 Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – LG NRW) nicht nur zu berücksichtigen, sondern in enger Zusammenarbeit mit den Landschaftsbehörden mit zu verwirklichen. Sie haben im Rahmen der ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes hinzuwirken. Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sind zu fördern. Dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und dem Ressourcenschutz ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.

1.2
Grundlage für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die entsprechenden Pläne und Programme (Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne, Landschaftspläne, Fachpläne, Sonderprogramme des Naturschutzes usw.). Daneben sind der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung (§ 15 a LG NRW), die landes- und europarechtlichen Schutzgebiete sowie die für den Naturschutz und die Landschaftspflege relevanten landesweiten Kataster (z.B. Biotopkataster, Fundortkataster) zu berücksichtigen.

1.3
Maßnahmen in Verfahren nach dem FlurbG sollen umweltverträglich sein. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen sollen vermieden werden. Sollten Eingriffe in Natur und Landschaft dennoch unvermeidbar sein, sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 LG NRW anzuwenden.

1.4
Die Verfahren nach dem FlurbG sind derart durchzuführen, dass die Kulturlandschaft erhalten und entwickelt wird. Dabei hat die Flurbereinigungsbehörde darauf zu achten, dass schutzwürdige Lebensräume und Arten einschließlich gliedernder und belebender Landschaftselemente erhalten, gesichert, soweit möglich entwickelt und vernetzt sowie vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

1.5
Die in Verfahren nach dem FlurbG gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch Flächenerwerb und -tausch, sind in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden gezielt für die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft sowie zur Umsetzung der Landschaftspläne und ordnungsbehördlichen Verordnungen gem. § 42 a LG NRW zu nutzen.

1.6
Die Verfahren nach dem FlurbG haben dazu beizutragen, dass Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landschaftspflege und Land- bzw. Forstwirtschaft durch Bodenordnungsmaßnahmen gelöst oder verringert werden.

1.7
Die Flächenbeschaffung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anderer Planungsträger sowie die Verwendung von Ersatzgeldern der Kreise und kreisfreien Städte ist durch Bodenordnungsmaßnahmen nach dem FlurbG zu unterstützen.

2
Verfahren

2.1
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung

Vor Beginn der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung unterrichtet die obere Flurbereinigungsbehörde die höhere und die untere Landschaftsbehörde sowie die gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Verbände (Naturschutzverbände).

Die Landschaftsbehörden und die Naturschutzverbände übermitteln der oberen Flurbereinigungsbehörde die bei ihnen vorhandenen für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Unterlagen. Zugleich machen die Landschaftsbehörden auf von ihnen vorgesehene Planungen und Maßnahmen aufmerksam.

Der Entwurf des Gutachtens der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung ist mit der höheren und unteren Landschaftsbehörde sowie den Naturschutzverbänden zu erörtern.

2.2
Vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG

2.2.1
Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die Landschaftsbehörden, die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) und die Naturschutzverbände frühzeitig über geplante Verfahren nach §§ 1, 86, 87 und 91 FlurbG, deren Abgrenzung und Ziele sowie die damit verbundenen Planungen.

Soweit in diesen Verfahren ein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt werden soll, hat die Flurbereinigungsbehörde die v.g. Institutionen über den für die spätere Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzusehenden Untersuchungsraum sowie die Untersuchungsinhalte zu informieren.

2.2.2
Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände geben der Flurbereinigungsbehörde ihre Kenntnisse über Natur und Landschaft sowie über Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im vorgesehenen Verfahrensgebiet bekannt, soweit die Flurbereinigungsverwaltung hierüber nicht bereits im Rahmen einer Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung informiert (vgl. Nummer 2.1) worden ist.

2.2.3
Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände sind am Termin gem. § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen.

Spätestens in diesem Termin ist die Festlegung des Untersuchungsraumes und der Untersuchungsinhalte - soweit dies gem. Nummer 2.2.1 Abs. 2 notwendig wird - mit den Landschaftsbehörden und den Naturschutzverbänden zu erörtern.

2.2.4
Die Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt die Informationen und das Erörterungsergebnis bei der weiteren Vorbereitung des Verfahrens.

2.3
Einleitungsbeschluss (§ 4 oder § 93 FlurbG)

Die Flurbereinigungsbehörde übersendet den Landschaftsbehörden, der LÖBF und den Naturschutzverbänden eine Ausfertigung des Flurbereinigungsbeschlusses mit Gebietskarte, in der – soweit erforderlich (vgl. Nummer 2.2.1 Abs. 2) – der Untersuchungsraum gekennzeichnet ist.

2.4
Änderung des Verfahrensgebietes (§ 8 FlurbG)

Bei erheblichen Änderungen des Verfahrensgebietes ist entsprechend Nummern 2.2 und 2.3 zu verfahren.

2.5
Bestandsaufnahme und -bewertung

2.5.1
Ist die Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG beabsichtigt, so veranlasst die Flurbereinigungsbehörde die Bestandsaufnahme und -bewertung der naturschutzfachlichen und der landschaftlichen Situation.

2.5.2
In einem besonderen Bericht (Landschaftsbericht) sind mittels Text und Karte darzustellen und zu erläutern:
- die Ergebnisse der Bestandsaufnahme
- die Bewertung des Bestandes aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege
- Planungsgrundsätze und Entwicklungsziele für die Landschaft
- Grundzüge der vorgesehenen Maßnahmen und der damit verbundenen Eingriffssituationen

2.6
Landschafts- und Grundsatztermin

2.6.1
Im Termin nach § 38 FlurbG ist der Landschaftsbericht vorzustellen und zu erörtern. Um den betroffenen Dienststellen und Institutionen (vgl. Nr. 2.6.2) ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben, ist diesen der Landschaftsbericht spätestens 6 Wochen vor dem Termin zuzuleiten.

2.6.2
Falls es aus fachlichen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Landschaftsbericht auch in einem besonderen Termin (Landschaftstermin) bereits vor dem Termin nach § 38 FlurbG vorgestellt und erörtert werden. Hieran sind zu beteiligen:
- die Landschaftsbehörden
- die untere Forstbehörde
- die untere Wasserbehörde
- die Gemeinde
- die Landwirtschaftskammer
- der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
- die LÖBF
- die Naturschutzverbände
- der landwirtschaftliche Kreisverband

Die Ergebnisse dieses Termins sind dann im Termin nach § 38 FlurbG nochmals zusammengefasst darzustellen und zu erläutern.

2.7
Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

2.7.1
Für die Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG gelten die Planfeststellungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

2.7.2
Der Plan nach § 41 FlurbG ist Fachplan im Sinne des § 6 LG NRW.

Folgende Inhalte sind wesentlicher Bestandteil des Fachplans:
- Darstellung der geplanten Maßnahmen in Karten, Verzeichnissen und Erläuterungsbericht
- Landschaftsbericht
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Eingriffe
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen

Soweit eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach § 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (§ 48 LG NRW) erforderlich ist, sind vorstehende Darlegungen entsprechend zu ergänzen.

2.7.3
In die Karte zum Plan nach § 41 FlurbG sind neben den feststellungsrelevanten Maßnahmen die nach §§ 19 bis 23, 42 a und 47 LG NRW besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft, die Biotope nach § 62 LG NRW sowie die FFH- und die Europäischen Vogelschutzgebiete nachrichtlich darzustellen.

2.8
Sonderregelungen für Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG

Wird in einem Verfahren nach dem FlurbG kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt, sind die Entscheidungen und Festsetzungen sowie die Maßnahmen für den Naturschutz und die Landschaftspflege in den Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG), den Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) oder den Tauschplan (§ 103 ff FlurbG) aufzunehmen. An die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG tritt als Fachplan der entsprechende Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan.

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist das Benehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde (§ 6 Abs. 3 LG NRW) herzustellen. Im übrigen finden die Vorschriften dieses Erlasses sinngemäß Anwendung.

3
Sicherung

3.1
Bei der Überwachung der Einschränkungen nach § 34 FlurbG haben die Landschaftsbehörden und die Landschaftswacht mitzuwirken.

3.2
Die dauerhafte Sicherung der nach §§ 19 bis 23, 42 a und 47 LG NRW besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft, der Biotope nach § 62 LG NRW, der FFH- und der Europäischen Vogelschutzgebiete sowie sonstiger wertvoller Biotope ist durch Regelungen im Bodenordnungsplan von der Flurbereinigungsbehörde zu unterstützen.

3.2.1
Die beste Sicherung liegt häufig in der Überführung in die öffentliche Hand. Als geeignete Träger kommen vor allem Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land in Betracht.

3.2.2
Durch geeignete Grenzziehung ist darauf hinzuwirken, dass Landschaftselemente erhalten und Anreize zu ihrer Beseitigung vermieden werden.

3.2.3
Für ausgleichspflichtige Wirtschaftserschwernisse, die noch nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt worden sind, gilt § 44 Abs. 2 FlurbG.

3.2.4
Auf Ersuchen der Landschaftsbehörden sind die Flurbereinigungsbehörden beim Abschluss von Verträgen über Nutzungsbeschränkungen und Pflegemaßnahmen zugunsten des Naturschutzes (als Vertreter oder Vermittler) tätig.

3.3
Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes stellt die Flurbereinigungsbehörde der unteren Landschaftsbehörde folgende Unterlagen zur Verfügung:
- 1 Karte (Maßstab 1:5 000) mit den vorhandenen und den zum Ausgleich und Ersatz und zur Entwicklung der Landschaft hergestellten landschaftsgestaltenden Anlagen sowie den Uferstreifen
- 1 Auszug aus dem textlichen Teil des Bodenordnungsplanes, der die für Pflege und Sicherung der Anlagen maßgeblichen Bestimmungen enthält.

4
Aufhebung von Vorschriften

Der Erlass „Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz" (RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.10.1980 – III B 3 - 228 - 20251 und I A 6 - 1.05.03 - SMBl. NRW. 7815 -) wird aufgehoben.

5
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 537, geändert durch RdErl. v. 12.9.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 76).