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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-8-63.04.07.03

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur
(FöRL Wirtschaftswege)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-8-63.04.07.03

Vom 15. März 2019

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Sie sollen unter Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, die demografische Entwicklung sowie die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV/VVG zur LHO,

b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

d) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

e) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),

f) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)

g) der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) 1306/ 2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S.1)

h) der Verordnung EU (VO) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23),

i) der Verordnung (EU) 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie

j) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen und zu den spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände unter der Nummer 2 dieser Richtlinie gewährt.

2

Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen (Wirtschaftswege)

2.1

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) zentraler ländlicher Infrastruktur auf der Grundlage geförderter oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannter ländlicher Wegenetzkonzepte. Hierzu gehören insbesondere Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege im Sinn des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) DWA-A 904 „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, hier Teil 1 „Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ (August 2016), korrigierte Fassung, Stand: November 2018.

2.2

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz die nach Schlussfeststellung des Verfahrens gemäß § 151 des Flurbereinigungsgesetzes bestehen bleiben, und Wasser- und Bodenverbände nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände.

2.3

Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1

Die Vorhaben können in Orten oder Ortsteilen (zusammenhängend bebauter Siedlungsbereich) mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden.

2.3.2

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ (www.gisile.nrw.de).

2.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1

Zuwendungsart: Projektförderung.

2.4.2

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.

2.4.3

Form der Zuwendung: Zuweisung.

2.4.4

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Vorhaben 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 500 000 Euro.

Bei Vorhaben, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, wird der Fördersatz um 10 Prozent erhöht.

2.4.5

Bemessungsgrundlage

2.4.5.1

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) den Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem eingeschränkten KFZ-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der Sicherstellung land- und forstwirtschaftlicher Verbindungen oder der Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen,
b) erforderliche bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der Wegebaumaßnahme sowie
c) den Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschlüsse),
d) erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes.

Als nicht ausreichend befestigte Wege gelten diejenigen Wege, die der Belastung durch heute gebräuchliche land- oder forstwirtschaftliche Maschinen und Transportfahrzeuge nicht mehr gewachsen sind. Die Art der Befestigung ist dabei unerheblich, maßgeblich für die Tragfähigkeit der Befestigung ist vielmehr der Wegeunterbau.

2.4.5.2

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Baukosten und die Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von eigenem Personal des Maßnahmeträgers erbracht werden.

Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen werden bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anerkannt.

2.4.5.3

Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.

2.4.5.4

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- Landankauf,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- laufenden Betrieb,
- Unterhaltung und
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

2.4.5.5

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder zurückerstattet wird.

2.5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.5.1

Die Förderung von Wegen innerhalb der Ortsbebauung, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 des Baugesetzbuches, ist nicht zulässig. In Ortsrandlagen sind Wege zuwendungsfähig, die in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Flächen erschließen und nur einseitig bebaut sind.

2.5.2

Sofern erkennbar ist, dass durch das beabsichtigte Vorhaben ein unvermeidbarer Eingriff in Natur und Landschaft gemäß der §§ 30 bis 31 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 586), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist, erfolgen wird, wie beispielsweise bei einer Verbreiterung des bisher in der Örtlichkeit vorhandenen Weges oder dem Neubau eines in der Örtlichkeit nicht vorhandenen Weges, ist eine Stellungnahme beziehungsweise eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorzulegen.

2.5.3

Für den Fall der Erhöhung der Ausbaubreite eines Weges ist eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit des Ausbaus seitens der Antragsteller zu liefern. Dies gilt nicht, wenn ein Weg ausgebaut werden soll, der vor Ausbau eine Fahrbahnbreite von weniger als drei Metern oder im Fall eines Weges mit erheblicher Erschließungsfunktion (Verbindungs- oder Hauptwirtschaftsweg) von weniger als 3,5 Metern hat.

2.5.4

Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit Ausnahme der Arbeitsleistungen von Gemeinden und im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60 Prozent des Betrags, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Die Zuwendung darf die Summe der Ist- Ausgaben nicht übersteigen.

2.5.5

Der Ausbau muss mindestens den Standard der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinie für die Befestigung ländlicher Wege“ -ZTV LW16- erfüllen.

2.5.6

Bei der Förderung von Wegebauvorhaben ist das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) DWA-A 904 „Richtlinien für die ländlichen Wegebau“, hier insbesondere Teil 1„Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege (August 2016), Korrigierte Fassung, Stand: November 2018“ zu beachten.

2.5.7

Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

3

Verfahren

3.1

Antragsverfahren

Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 33, mit dem Formular der Bewilligungsbehörde in Anlehnung an das Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 der VVG“, zu beantragen.

Bestandteile des Antrags sind ferner:

- Nachweis über fehlende Tragfähigkeit beziehungsweise nicht ausreichende Breite und Darlegung des Modernisierungserfordernisses,

- Kostenanschlag und Finanzierungsplan mit nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums plausibilisierten Kostenangaben,

- Nachweis über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens,

- Nachweis der Flächenverfügbarkeit,

- Priorisierung des Antrags, sofern ein Zuwendungsempfänger mehrere Förderanträge stellt.

3.2

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Maßgeblich sind die Regelungen der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

3.3

Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

3.3.1

Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt abweichend von Nummer 7.2 der VVG zu § 44 LHO ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsberechtigten. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise vorzulegen.

3.3.2

Der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis sind mit dem Formular der Bewilligungsbehörde in Anlehnung an das Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen.

3.3.3

Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

3.3.4

Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind außerhalb des Anwendungsbereichs der VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung nach Nummer 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. EU L 171 vom 23.6.2006, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

3.4

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der ANBest-G (Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG) und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P (Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV).

4

Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 148, geändert durch Runderlass vom 5. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 303), 17. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 895), 1. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1421).