Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Beirat für Zoonosen in der Lebensmittelkette RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-3 - 44.17.05 - v. 12.6.2014

Beirat für Zoonosen in der Lebensmittelkette

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VI-3 - 44.17.05 -
v. 12.6.2014

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Aufgaben

Beim Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) wird ein „Beirat für Zoonosen in der Lebensmittelkette“ (Beirat) gebildet. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe

1. die Landesregierung zu Fragen der Belastung von Lebensmitteln mit Zoonosen zu beraten,
2. ad-hoc-Strategien bei Zoonoseausbrüchen zu entwickeln,
3. gemeinsame und abgestimmte Stellungnahmen von Politik und Wirtschaft zu Zoonosen in der Lebensmittelkette zu erarbeiten,
4. Konzepte zur Weiterentwicklung der rechtlichen Vorgaben in Sachen Zoonosen in der Lebensmittelkette zu entwickeln.

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Zusammensetzung

Dem Beirat gehören 19 Mitglieder an. Er besteht aus jeweils einem Mitglied auf Vorschlag
1. des für Tierseuchen und gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums,
2. des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
3. der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
4. der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen,
5. der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
6. des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes,
7. des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes,
8. der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen,
9. des Landkreistages Nordrhein-Westfalen,
10. des Städtetages Nordrhein-Westfalen,
11. der Arbeitsgemeinschaft der Vorstände der chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Nordrhein-Westfalen,
12. des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen,
13. des Verbandes der Fleischwirtschaft,
14. des Fleischerverbandes Nordrhein-Westfalen,
15. des Landeskontrollverbandes Nordrhein-Westfalen,
16. der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen,
17. des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen,
18. des Großhandelsverbands Foodservice e.V. und
19. der Nationalen Forschungsplattform für Zoonosen.

Den Vorsitz im Beirat führt die Ministerin beziehungsweise der Minister des Ministeriums nach Nummer 1 oder von ihr beziehungsweise ihm Beauftragte.

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Berufung der Mitglieder

Die Mitglieder des Beirates können für den Fall ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorschlagen.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirates werden persönlich vom Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Berufungsperiode nach Satz 2 aus oder wird es abberufen, so beruft das Ministerium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Berufungsperiode.

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Abberufung / Entschädigung

Das Ministerium kann ein Mitglied des Beirates wegen grober Verletzung seiner Pflichten abberufen. Der Beirat kann aus den gleichen Gründen die Abberufung eines Mitglieds beantragen.

Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig, sofern ihre Mitwirkung nicht im Rahmen ihrer Dienstpflicht erfolgt. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW S. 193 / SGV. NRW S. 204) in seiner jeweils geltenden Fassung. Weitere Kosten werden vom Land Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.

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Geschäftsordnung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Änderungen der Geschäftsordnung werden mit qualifizierter Mehrheit gemäß Geschäftsordnung beschlossen.

6
Einberufung des Beirats

Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder oder vom Ministerium unter Bekanntgabe eines Vorschlags für die Tagesordnung verlangt wird.

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Teilnehmer mit beratender Funktion

An den Sitzungen des Beirates können Bedienstete des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und von weiteren Bundesoberbehörden sowie Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen beratend teilnehmen.

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Externe Sachverständige

Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu einer Sitzung einladen. Solche Personen sind auch einzuladen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Beirates verlangt wird.

9
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2014 S. 345, geändert durch Runderlass vom 8. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 197), 21. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 979).