Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI 5 - 4201 - 5685 - v. 28.6.2013
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz - VI 5 - 4201 - 5685 -
v. 28.6.2013
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO Zuwendungen für bauliche Maßnahmen in Tierheimen. Ziel der
Förderung ist insbesondere die Verbesserung der Haltungsbedingungen, um eine
dem heutigen Stand angemessene Unterbringung und Versorgung der in den
Tierheimen untergebrachten Tiere zu erreichen.
1.2
Ein Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden bauliche Maßnahmen in Tierheimen Nordrhein-Westfalens:
1. Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten,
2. Maßnahmen zur Verbesserung der
hygienischen und energetischen Einrichtungen.
Bürgerschaftliches Engagement in
der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in
die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder eine juristische
Person einbezogen werden.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind Kommunen als Träger von Tierheimen sowie Tierschutzvereine aus
Nordrhein-Westfalen. Tierschutzvereine jedoch nur dann, wenn sie nach § 52
Absatz 2 Nummer 14 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Maßnahmen nach Nummer 2 müssen zu einer Verbesserung der Unterbringung und
Pflege von herrenlosen, ausgesetzten, vorübergehend eingezogenen oder unter
amtlicher Beobachtung stehenden Tieren geeignet sein.
4.2
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Grunderwerb
einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung; diese wird als De minimis-Beihilfe
gewährt.
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Höhe der Zuwendung: Höchstbetrag 100 000 Euro
5.5
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen
nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger erbracht werden. Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements
erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben eines aus Mitteln des Ministeriums für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz geförderten Vorhabens für bauliche Maßnahmen in Tierheimen
wie folgt zu berücksichtigen:
a)
pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro;
b)
bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern,
kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen;
c)
die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20
Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten und
d)
als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu
erstellen, die zu unterschreiben sind. Diese müssen den Namen der oder des
ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von
der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Antragsformular wird unter der Internetadresse www.lanuv.nrw.de zur Verfügung gestellt. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen und Anlagen beiliegen:
- Ein Bauvorentwurf mit begleitendem Erläuterungsbericht für die geplante Maßnahme;
- Eine erteilte Baugenehmigung oder
der Bescheid einer erfolgten Bauvoranfrage, in Fällen, bei denen keine
Baugenehmigung benötigt wird, eine schriftliche Bestätigung durch das Bauamt,
dass weder eine Bauvoranfrage noch ein Antrag auf Baugenehmigung notwendig ist;
- Angaben über bereits erfolgte bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und gegebenenfalls Angaben über dafür bewilligte Landeszuwendungen;
- Eine Stellungnahme des zuständigen Veterinäramtes, dass die vorgesehenen Maßnahme zur Förderung geeignet ist;
- Nur bei einer energetischen
Sanierung: Eine Erklärung der Architektin oder des Architekten, der
Bau-Ingenieurin oder des Bau-Ingenieurs, einer Energieeffizienzberaterin oder
eines -beraters von der DENA-Liste (Deutsche Energieagentur): https://www.energie-effizienz-experten.de/
oder einer Energieberaterin oder eines -beraters der Verbraucherzentrale, mit
denen die Antrag stellenden Tierheime
zusammenarbeiten, aus der hervorgeht, dass man energetische Maßnahmen zur
Energieeinsparung vornimmt;
- Drei Angebote oder ein Kostenvoranschlag eines Architekten nach DIN 276;
- Eine Verpflichtungserklärung des Tierheimträgers, für den Zeitraum von fünf Jahren keine zum Zwecke der Vermittlung aus dem Ausland verbrachten Tiere in das Tierheim aufzunehmen;
- Eine Erklärung des oder der für das Tierheim verantwortlich Handelnden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen ihn weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren anhängig ist oder während der letzten fünf Jahre anhängig gewesen ist;
- Eine gültige Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung;
- Bei Vereinen je eine Kopie der Vereinssatzung und des Auszugs aus dem Vereinsregister;
- Eine De minimis Erklärung, sofern ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder das Tierheim vorsteuerabzugsberechtigt ist.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW).
6.2.2
Die Bewilligungsbehörde prüft den angemeldeten Förderbedarf. Die eingehenden
Anträge sollen in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs und der Vollständigkeit
berücksichtigt werden, bis die jährlich bereitgestellte Fördersumme erschöpft
ist. Die Erschöpfung der Fördersummen im laufenden Jahr wird auf den
Internet-Seiten des LANUV NRW regelmäßig aktualisiert veröffentlicht.
7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach
der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer
Kraft.
MBl. NRW. 2013 S. 210, geändert durch Runderlass vom 14.11.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1011), 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1041).