Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Gutachterausschüsse für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 – 2114/01 – 102 v. 10.3.1989

Gutachterausschüsse für
betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft
RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
- II A 3 – 2114/01 – 102
v. 10.3.1989

1
Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe werden je zwei Gutachterausschüsse gebildet, und zwar je ein Gutachterausschuss für Landwirtschaft und für Spezialkulturen.
Die Gutachterausschüsse haben die Aufgabe, die nach Förderrichtlinien vorgeschriebenen Betriebsverbesserungspläne oder ähnliche Pläne zu begutachten und dazu Stellung zu nehmen.

2
Mitglieder

2.1
Der Gutachterausschuss für Landwirtschaft besteht aus
- zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Gutachtern
- einem vom regionalen Landwirtschaftsverband vorgeschlagenen Gutachter
- dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin (Geschäftsführung) gemäß Nummer 5.

2.2
Der Gutachterausschuss für Spezialkulturen besteht aus
- zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagenen Gutachtern
- einem vom jeweiligen Fachverband für Spezialkulturen vorgeschlagenen Gutachter
- dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin (Geschäftsführung) gemäß Nummer 5.

3
Ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Er ist auf Antrag zu hören.

4
Die vorgeschlagenen Gutachter werden vom Ministerium als Mitglieder des Gutachterausschusses berufen und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193, SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung.

5
Mit der Geschäftsführung der Gutachterausschüsse beauftragen die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte Dienstangehörige (Geschäftsführung). Sie haben für die Anwendung einheitlicher Beurteilungskriterien zu sorgen.

6
Verfahren

6.1
Die Sitzungen eines Gutachterausschusses werden von der Geschäftsführung vorbereitet. Sie lädt die Mitglieder und den Vertreter des Ministeriums zu den Sitzungen mit angemessener Frist ein.

6.2
Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung als Vorsitzende geleitet. Den Gutachtern wird der wesentliche Inhalt der Förderungsanträge vorgetragen.

6.3
Die Geschäftsführung leitet die Abstimmungen. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
Befürwortende Stellungnahmen zu den Förderungsanträgen bedürfen der Einstimmigkeit.

6.4
Das Ergebnis der Stellungnahme zu jedem Antrag ist in eine Niederschrift aufzunehmen und in den Antragsunterlagen zu vermerken. Bei ablehnender Stellungnahme sind die Gründe in den Antragsunterlagen zu vermerken.

6.5
Die Geschäftsführung legt die Anträge, zu denen der Gutachterausschuss Stellung genommen und abgestimmt hat, unverzüglich der Bewilligungsbehörde vor.

7
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Bestehende Mitgliedschaften aufgrund der früheren Berufungen bleiben unberührt.

MBl. NRW. 1989 S. 328.