Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Naturschutzrechtliche Verfahren bei Aufschüttungen von Bodenaushub RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,  Raumordnung und Landwirtschaft – III B 4 – 605.00.00.28 v. 7.3.1997

Naturschutzrechtliche Verfahren
bei Aufschüttungen von Bodenaushub
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,  Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 4 – 605.00.00.28 v. 7.3.1997

1.1
Die Aufschüttung von Bodenaushub gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG als Eingriff in die Natur und Landschaft, wenn sie höher als 2 m ist und auf einer Grundfläche von mehr als 400 qm vorgenommen wird.

1.2
Eine Aufschüttung von Bodenaushub, die entweder die Höhe von 2 m oder die Grundfläche von 400 qm oder beide Werte unterschreitet, kann nach § 4 Abs. 1 LG ebenfalls einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, wenn durch sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Auch in diesen Fällen ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Eingriff vorliegt.

1.3
Für die Aufschüttungen von Bodenaushub durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten die Ziffern 1.1 und 1.2 nach folgender Maßgabe:

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 gilt die im Sinne des LG und des BNatSchG ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Ziel dieser Regelung ist die Freistellung der „täglichen Wirtschaftsweise“ des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Eingriffsregelung. Bei Aufschüttungen von Bodenaushub durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Eingriff vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt ausschließlich nach den Kriterien des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 LG sowie danach, ob es sich bei der Aufschüttung üblicherweise um eine Handlung der „täglichen Wirtschaftsweise“ eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

1.4
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Aufschüttung von Bodenaushub durch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist erst bei der Entscheidung über die Untersagung eines Eingriffes durch nach § 4 Abs. 5 LG bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft einzubeziehen. Um eine angemessene Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung zu gewährleisten, ist in diesem Zusammenhang eine differenzierte und auf die wirtschaftlichen und naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls bezogene Stellungnahme erforderlich.

1.5
Sofern die Aufschüttung von Bodenaushub nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW) genehmigungspflichtig ist, ist von der unteren Landschaftsbehörde (ULB) zu prüfen, ob eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 LG erforderlich ist. Kommt die ULB zu dem Ergebnis, dass es einer solchen landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf, trifft sie ggf. die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendige Entscheidung.

2.1
Für die Aufschüttung von Bodenaushub in geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 20 – 23 LG und § 62 LG gelten die in den Ziffern 1.1 bis 1.4 genannten Vorschriften gleichermaßen.

2.2
Da die Aufschüttung von Bodenaushub nach den für diese Landschaftsteile geltenden besonderen Vorschriften (ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen bzw. entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan) in der Regel verboten sind, ist eine Genehmigung nur nach vorheriger Befreiung oder Ausnahmegenehmigung (§ 69 LG, § 62 LG) der ULB möglich.

2.3
In den Fällen, in denen die Genehmigung der Aufschüttung von Bodenaushub von der ULB zu erteilen ist, entscheidet diese gleichzeitig über die Befreiung oder Ausnahme. Wird die Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt, kann diese nur erteilt werden, wenn die Befreiung oder Ausnahme der ULB vorliegt.

MBl. NRW. 1997 S. 470