Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Landschaftsplanung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 4 – 1.06.00 v. 9.9.1988

Landschaftsplanung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– IV B 4 – 1.06.00 v. 9.9.1988

1 Verhältnis zu anderen Planungen
2 Fachbeiträge
3 Verfahren zur Aufstellung
4 Festsetzungen

Bei der Aufstellung und Durchführung der Landschaftspläne haben sich angesichts des inzwischen fortgeschrittenen Standes der Landschaftsplanung eine Reihe von Einzelfragen ergeben, die von allgemeiner Bedeutung sind. Aus diesem Grunde treffe ich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Innenministerium, Justizministerium und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr folgende Bestimmungen (§ 84 LG):

1
Verhältnis zu anderen Planungen

1.1
Landesplanung und Landschaftsplan

1.1.1
Nach § 15 Landschaftsgesetz - LG i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 1980 (GV. NRW. S. 734), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), - SGV. NRW. 791 - stellt der Gebietsentwicklungsplan (GEP) die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Er erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans (LRP) nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz.

Der GEP konkretisiert als LRP die Ziele des Landesentwicklungsplanes III (LEP III '87) zu Natur und Landschaft und entwickelt sie fort bzw. ergänzt sie auf seiner Darstellungsebene.

Wesentliche inhaltliche Grundlage hierfür sind
- der obligatorische Fachbeitrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LG,
- die Grundlagen des Landschaftsplanes nach § 17 LG bzw. der ökologische Fachbeitrag der LÖBF nach § 27 Abs. 2 LG bei in der Aufstellung befindlichen Landschaftsplänen sowie
- die Darstellungen und Festsetzungen in rechtsverbindlichen Landschaftsplänen nach §§ 18 ff. LG und
- Schutzausweisungen nach § 42 a ff. LG.

Der Fachbeitrag der LÖBF zum GEP enthält
1. Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft
2. Darlegung und Begründung der regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet
3. Empfehlungen zur Darstellung anderer Belange aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege.

Er muss mindestens geeignet sein, die im folgenden genannten Inhalte des Landschaftsrahmenplanes auszufüllen:
- Ziele für Maßnahmen zur Sicherung der angestrebten Landschaftsstruktur, für die qualitative und quantitative Erhaltung bedeutsamer Landschaftsfaktoren, Landschaftsteile und Landschaftselemente, für Maßnahmen zur Anreicherung von ausgeräumten, Struktur- und artenarmen Agrarbereichen mit naturnahen Regenerationszellen sowie gliedernden und belebenden Elementen
- Ziele für bestimmte zu erhaltende land- und forstwirtschaftliche Nutzungsformen
- Bereiche, in denen zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Hinblick auf Naturhaushalt, Geländeklima, Immissionsschutz, Landschaftsschäden, Landschaftsbild oder Erholung besondere Aufwendungen zur Wiederherstellung der landschaftlichen Ausstattung erforderlich sind
- Bereiche mit naturschutzwürdigen Flächen, wie z.B. durch ordnungsbehördliche Verordnung oder im Landschaftsplan festgesetzte Naturschutzgebiete, durch ordnungsbehördliche Verordnung einstweilig sichergestellte Flächen sowie solche Flächen, die wegen ihres besonderen ökologischen Wertes für eine solche Ausweisung in Betracht kommen
- Bereiche mit landschaftsschutzwürdigen Flächen, wie z.B. festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und die gemäß § 21 LG in Betracht kommenden potentiellen Landschaftsschutzgebiete.

Der ökologische Fachbeitrag ist nicht nur Grundlage für die spezifischen Ausweisungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; er soll auch für die Beurteilung der zu erwartenden ökologischen Auswirkungen bei der Ausweisung anderer Bereichsdarstellungen herangezogen werden.

Bei einer Änderung oder Ergänzung des GEP ist der Fachbeitrag für den Änderungsbereich zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.

1.1.2
Der Landschaftsplan ist unter Beachtung der Ziele und der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung als Satzung zu erlassen (§16 Abs. 2 Satz 1 LG). Er hat die Inhalte des GEP als LRP auf örtlicher Ebene umzusetzen, zu detaillieren und zu ergänzen. Im Rahmen der Konkretisierung sollen sich die Schutzfestsetzungen und die zugehörigen Bereichsdarstellungen möglichst entsprechen.

Auf Flächen, für die der GEP die Bereichsdarstellungen Wohnsiedlung, Gewerbe- und Industrieansiedlung und für besondere öffentliche Einrichtungen enthält, sind nur Festsetzungen entsprechend der Nummer 1.2.4.1 zulässig, die eine Umsetzung dieser Ziele von Raumordnung und Landesplanung nicht verhindern, auch wenn ein Flächennutzungsplan die Siedlungsbereichsdarstellungen des GEP noch nicht ausgeschöpft hat.

Gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791) fragt der Träger der Landschaftsplanung bei der zuständigen Bezirksplanungsbehörde an, welche Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für das Plangebiet bestehen. Dabei teilt die Bezirksregierung als Bezirksplanungsbehörde auch mit, ob die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LG zu beachtenden Planungen anderer öffentlicher Planungsträger den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind.

1.1.3
Sind im Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege , über die Bereichsdarstellungen des GEP als LRP hinaus weitere Schutzfestsetzungen nach §§ 19 ff. LG größer als 10 ha vorgesehen, prüft die Bezirksplanungsbehörde, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Um Planverzögerungen zu vermeiden, soll ein in diesem Zusammenhang evtl. erforderliches Verfahren zur Änderung bzw. Fortschreibung des GEP parallel durchgeführt werden.

1.2
Bauleitplanung und Landschaftsplan

1.2.1
Dem Verhältnis des Landschaftsplanes zur Bauleitplanung kommt besondere Bedeutung zu, da die Darstellungen und Festsetzungen beider Planungen sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes überlagern. Weiterhin handelt es sich beim Landschaftsplan und beim Bebauungsplan um kommunale Satzungen und damit um gleichrangige Rechtsnormen. Daher bedarf das Verhältnis zwischen beiden Plänen besonders sorgfältiger Beachtung.

Für die inhaltliche Abstimmung beider Planungen gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften von § 16 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 33, § 34 und § 47 LG sowie § 5 Abs. 4, § 7 und § 9 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl.1 S. 2253).

Das Verfahren zur Beteiligung (der Träger öffentlicher Belange) ist insbesondere in § 3 Abs. 2 und § 4 BauGB bzw. § 27 Abs. 1 LG i.V.m. § 2 Abs. 5 und § 2 a Abs. 6 BBauG geregelt (s. Nr. 3.1.1.). Dabei sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses Erlasses zu beachten.

1.2.2
Zur Erfüllung der Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 LG fragt der Träger der Landschaftsplanung gemäß § 8 Abs. 3 DVO LG bei den Trägern der Bauleitplanung an, welche Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bestehen. Gleichzeitig ist zu erfragen, welche Satzungen von den Gemeinden nach § 34 Abs. 4 BauGB im Landschaftsplanbereich beschlossen worden oder beabsichtigt sind und ob andere Satzungen für den Landschaftsplan von Bedeutung sind.

1.2.3
Nach §16 Abs. 1 LG umfasst der Geltungsbereich des Landschaftsplanes die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne; soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie in Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen.

Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festgelegt sind, gilt folgendes:
1. Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschieden.
2. Im Landschaftsplan ist auf die Aussagen in Ziffer 1 hinzuweisen (salvatorische Klausel).

1.2.4
Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind neben den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (s. auch Nr. 1.1.2) die Darstellungen der Flächennutzungspläne nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LG in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen (Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB).

1.2.4.1
Soweit für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die eine bauliche Nutzung vorsehen (z.B. Bauflächendarstellungen), ein Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann der Landschaftsplan in diesen Bereichen folgende Festsetzungen treffen:
1. Festsetzungen, die eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben und nach der Satzung des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft treten (sog. temporäre Festsetzungen). Für diese Festsetzungen ist folgender Wortlaut zugrunde zu legen:
Die Festsetzung ...................... tritt mit der Rechtsverbindlichkeit eines nachfolgenden Bebauungsplanes außer Kraft.

2. Festsetzungen, die eine Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht verhindern. Handelt es sich hierbei um Festsetzungen nach den §§ 20, 22 und 23 LG, sind diese, soweit die Flächen nicht im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen und damit im Geltungsbereich des Landschaftsplanes verbleiben, mit Inkrafttreten des nachfolgenden Bebauungsplanes durch eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42 a Abs. 2 LG zu ersetzen.

1.2.4.2
Ergibt sich für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die eine bauliche Nutzung vorsehen, aufgrund einer veränderten Sachlage die Notwendigkeit, Festsetzungen im Landschaftsplan nach den §§ 20, 22 und 23 LG zu treffen, die eine Verwirklichung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes verhindern würden, hat sich der Träger der Landschaftsplanung unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen, um eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu bewirken. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden und widerspricht der Träger der Landschaftsplanung nach § 7 BauGB, prüft zunächst die Bezirksregierung, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber den städtebaulichen Belangen nicht nur unwesentlich überwiegen. Auf die Vorschriften des § 7 BauGB hinsichtlich der Aufwendungen und Kosten im Falle einer abweichenden Planung wird hingewiesen.

1.2.5
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LG muss ein Landschaftsplan geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung oder in wesentlichem Umfang die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung geändert haben. Die Änderung der Bauleitplanung umfasst die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie die vereinfachte Änderung oder Ergänzung der Bauleitpläne.

1.2.5.1
Wesentliche Änderungen der Bauleitplanung im Sinne von § 28 Abs. 3 LG, die eine Anpassung des Landschaftsplanes erforderlich machen, sind diejenigen, die z.B. eine bauliche Nutzung vorsehen und somit auch eine Änderung des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes bei der Anpassung zur Folge haben. Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung, die mit den Zielen des Landschaftsplanes vereinbar sind, bedingen i.d.R. keine Änderung des Landschaftsplanes.

Bei Änderungen eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, für die der GEP bereits die Bereichsdarstellungen Wohnsiedlung, Gewerbe- und Industrieansiedlung und für besondere öffentliche Einrichtungen enthält, ist entsprechend den Regelungen unter Nummer 1.1.2 eine Änderung des Landschaftsplanes gleichfalls nicht erforderlich.

Dies gilt auch für den Fall der Änderung eines Bebauungsplanes, für dessen Geltungsbereich die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereits eine bauliche Nutzung vorsehen, da auch diese Festsetzungen im Landschaftsplan nach den Regelungen unter Nummer 1.2.4.1 zu treffen sind.

1.2.5.2
Setzt die Änderung der Bauleitplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes eine Änderung des GEP voraus, erfolgt eine Abwägung der betroffenen Belange im Änderungsverfahren des GEP. Entsprechend § 28 Abs. 3 LG ist der Landschaftsplan der Änderung des GEP anzupassen.

1.2.5.3
Bei Änderungen der Bauleitplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes unterhalb der Darstellungsschwelle des GEP und außerhalb der Bereichsdarstellungen Wohnsiedlung, Gewerbe- und Industrieansiedlung und für besondere öffentliche Einrichtungen, die keine Änderung des GEP erfordern, erfolgt die Entscheidung über die landesplanerische Zulässigkeit der Änderung im Anpassungsverfahren gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPLG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NRW. S. 878/SGV. NRW. 230). Im Verfahren der Bauleitplanung ist neben der zuständigen unteren Landschaftsbehörde die LÖBF im Verfahren gemäß § 4 BauGB zu beteiligen, um eine entsprechende Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Belange zu gewährleisten.

Nach § 27 Abs. 1 LG i.V.m. § 2 Abs. 6 BBauG sind für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Landschaftsplänen die Vorschriften wie zur Aufstellung von Landschaftsplänen anzuwenden. Vereinfachte Änderungen und Ergänzungen werden auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 LG i.V.m. § 13 BBauG durchgeführt (s. auch Nr. 3.6).

Im Rahmen der Änderung der Bauleitplanung wird grundsätzlich die materielle Entscheidung für die Anpassung des Landschaftsplanes mitgetroffen. Anstelle des förmlichen Änderungsverfahrens kann deshalb die Anpassung des Landschaftsplanes durch folgende Klausel im Landschaftsplan festgesetzt werden:
“Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.“
Eine solche Anpassungsklausel kann auch in rechtsverbindlichen Landschaftsplänen durch eine Änderung der Satzung getroffen werden.

Bis zum Außerkrafttreten der widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes ist eine Änderung des Landschaftsplanes zum Zwecke der Anpassung an eine zuvor wirksam gewordene Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.

1.3
Andere Fachplanungen und Landschaftsplan
1.3.1
Bestehende planerische Festsetzungen der Fachplanungsbehörden sind vom Landschaftsplan zu beachten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LG). Umgekehrt haben andere öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele zu berücksichtigen (§33 LG) und die Festsetzungen (§§ 19 ff. LG) und deren Wirkungen (§§ 34 ff. LG) des Landschaftsplanes für und gegen sich gelten zu lassen.

1.3.2
Gemäß § 8 Abs. 3 DVO LG fragt der Träger der Landschaftsplanung bei den Fachplanungsbehörden an, welche planerischen Festsetzungen bestehen.

Für Festsetzungen des Landschaftsplanes, die eine solche bestehende planerische Festsetzung überlagern, ist nach § 34 Abs. 4 a LG, falls erforderlich, eine Unberührtheitsklausel aufzunehmen.

1.3.3
Gleichzeitig ist zu erfragen, welche Anpflanzungen außerhalb des Waldes mit öffentlichen Mitteln erstellt worden und somit nach § 47 LG gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile sind.

Die Flurbereinigungsbehörden teilen außerdem mit, welche sonstigen Anlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bodenordnungsverfahren erstellt bzw. ausgewiesen worden sind.

1.3.4
Zu den Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden gehören auch die nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663), - SGV. NRW. 224 -
- eingetragenen Baudenkmäler und ortsfesten Bodendenkmäler (§ 3 DSchG),
- als eingetragen geltenden Baudenkmäler und ortsfesten Bodendenkmäler (§ 4 DSchG),
- durch rechtsverbindliche Satzung unter Schutz gestellten Denkmalbereiche (§ 5 DSchG).

Nach § 1 Abs. 3 DSchG sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen mit dem Ziel zu berücksichtigen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.

Nach § 11 DSchG hat der Träger der Landschaftsplanung die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Landschaftsplanung zu gewährleisten.

Aufgrund der Anfrage nach Nummer 1.3.2 werden folgende Unterlagen übersandt:
1. Angabe und genaue Lage der Bau- und Bodendenkmäler im Planungsraum einschließlich einer kartenmäßigen Darstellung durch die zuständige Untere Denkmalbehörde (Gemeinde, bei landes- und bundeseigenen Denkmälern Bezirksregierung). Die kartenmäßigen Darstellungen sollen in der Weise aufbereitet werden, dass sie als Arbeitskarten im Sinne von § 8 Abs. 2 DVO LG verwendet werden können (s. auch Nr. 2.5).
2. Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege für die Bau- und Bodendenkmäler durch die zuständige Untere Denkmalbehörde sowie die Ämter für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege des zuständigen Landschaftsverbandes bzw. den Oberstadtdirektor der Stadt Köln für Bodendenkmäler im Bereich der Stadt Köln.

1.3.5
Für die Realisierung von Festsetzungen des Landschaftsplanes können behördliche Entscheidungen (z.B. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen) nach anderen Gesetzen durch die dafür zuständigen Behörden erforderlich werden, soweit die Festsetzungen des Landschaftsplanes die erforderlichen Verwaltungsentscheidungen nicht einschließen. Aus diesem Grund soll frühzeitig zur Verwirklichung solcher Festsetzungen von der zuständigen anderen Behörde auf Antrag des Trägers der Landschaftsplanung das hierfür vorgesehene Verwaltungsverfahren unverzüglich durchgeführt werden.

2
Fachbeitrag

2.1
Zur Vorbereitung und Aufstellung des Landschaftsplanes wird nach § 27 Abs. 2 LG ein Fachbeitrag erarbeitet. Im Interesse einer zügigen Planaufstellung und mit dem Ziel der zeitlichen Koordination der einzelnen Vorhaben wird empfohlen, zwischen den Trägern der Landschaftsplanung und den für den Fachbeitrag zuständigen Stelle jährlich Arbeitsprogrammbesprechungen durchzuführen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung lädt die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde zu einem solchen Abstimmungstermin ein. Über das Ergebnis ist mir jeweils bis zum 1.10. eines jeden Jahres zu berichten.

2.2
Der Fachbeitrag ist vom Träger der Landschaftsplanung erst nach der Beschlussfassung zur Aufstellung eines Landschaftsplanes nach §27 Abs. 1 LG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG anzufordern (s. auch Nr. 3.2.2).

2.3
Vor der Erarbeitung des Fachbeitrages für den jeweiligen Landschaftsplan wird eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Träger der Landschaftsplanung, der LÖBF, der Forstbehörde und der Landwirtschaftskammer empfohlen. Dabei sind die planerischen Vorgaben und die bereits erkennbaren Probleme im Plangebiet zu erörtern. Um Doppelerhebungen zu vermeiden, sollen Absprachen über Datenerhebung und Datenaustausch getroffen werden.

Der Träger der Landschaftsplanung stellt den für die Erarbeitung der Fachbeiträge zuständigen Stellen eigene Planungsunterlagen wie z.B. die Deutsche Grundkarte 1:5000 (DGK 5) und daraus abgeleitete Karten sowie Flächennutzungspläne kostenlos zur Verfügung.

Soweit diese Unterlagen später nicht Bestandteil des Fachbeitrages werden, sind sie nach Auswertung zurückzugeben, soweit das vom Träger der Landschaftsplanung gewünscht wird.

2.4
Der ökologische Fachbeitrag enthält insbesondere:
- Naturräumliche Gegebenheiten und ökologische Raumgliederung
- Darstellung der Nutzungsverhältnisse (Biotoptypen)
- Darstellung von Landschaftsschäden
- Darstellung und Bewertung schutzwürdiger Biotope und Hinweise zu deren Vernetzung
- Hinweise auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Natur und Landschaft
- Beurteilung der Empfindlichkeit von Landschaftsräumen gegenüber der Erholungsnutzung
- Empfehlungen für Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft nach §§ 18 bis 26 LG
- Hinweise auf Konflikte mit planerischen Vorgaben.

2.5
Die kartenmäßigen Darstellungen des Fachbeitrages sollten in der Weise aufbereitet werden, dass sie als Arbeitskarten im Sinne von § 8 Abs. 2 DVO LG verwendet werden können.

2.6
Soweit die Erarbeitung des Fachbeitrages an Dritte vergeben wird, bleibt die nach § 27 Abs. 2 LG zuständige Stelle verantwortlich für Inhalt und termingerechte Abgabe des Fachbeitrages.

3
Verfahren zur Aufstellung

3.1
Verfahrensvorschriften

3.1.1
Gemäß §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 LG gelten für das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne Vorschriften des BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), entsprechend.

3.2
Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung

3.2.1
Der Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BBauG bedarf keiner besonderen Form. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet sich nach der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Hauptsatzung (§ 4 Abs. 2 und § 7 BekanntmVO).

In der Bekanntmachung ist der künftige Planbereich so zu bezeichnen, dass eine ausreichende Anstoßwirkung erzielt wird (s. auch Nr. 3.5.1). Die Grenzen des Planbereichs müssen eindeutig festgelegt und bezeichnet sein.

Neben der textlichen Beschreibung und kleinmaßstäblichen Kartendarstellung (z.B. TK 100) der Grenze des Planbereichs im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung ist es zweckmäßig, den Planbereich darüber hinaus in der Kartengrundlage des Landschaftsplanes darzustellen (DGK 5 ggf. als Verkleinerung im Maßstab 1:10 000) und bei der planaufstellenden Behörde bereitzuhalten.

Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

Eine ergänzende Bekanntmachung ist erforderlich, wenn sich der zunächst vorgesehene Planbereich ändert. Dies kann mit dem späteren Auslegungsbeschluss (Festlegung des Geltungsbereichs) verbunden werden.

3.2.2
In der Bekanntmachung ist öffentlich darüber zu unterrichten, dass die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie der LÖBF nach § 10 Abs. 1 LG zur Erarbeitung des Landschaftsplanes und der Fachbeiträge Grundstücke im Planbereich betreten dürfen, um Untersuchungen und Kartierungen durchzuführen.

3.3
Frühzeitige Behördenbeteiligung und Beteiligung Dritter

3.3.1
Die nach § 2 Abs. 5 BBauG möglichst frühzeitig zu beteiligenden Behörden, Stellen und Verbände sind in § 11 DVO LG genannt. Eine abschließende Auflistung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ist nicht erfolgt. Neben den in § 11 DVO LG genannten können alle diejenigen Stellen und Behörden Träger öffentlicher Belange sein, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen oder wahrzunehmen haben und im Planbereich konkret betroffen sind.

Soweit die Beteiligung zweckmäßig erscheint, können darüber hinaus auch andere Stellen und Personen, von denen sachdienliche Anregungen oder Bedenken zu erwarten sind, an der Planung beteiligt werden.

3.3.2
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sollen in einem angemessenen Zeitraum von 6-8 Wochen abgegeben werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Anregungen und Bedenken, die aus Anlass einer die Grundzüge der Planung berührenden Änderung des Planentwurfs abgegeben werden. Werden Gründe geltend gemacht die eine Verlängerung der Frist sachgerecht erscheinen lassen, ist diese zu gewähren.

3.3.3
Die für die Beteiligung der Behörden und Stellen nach § 11 DVO LG zur Verfügung zu stellenden Unterlagen müssen erkennen lassen, ob und wie die jeweiligen Belange betroffen sind. In der Regel ist die Übersendung einer Ausfertigung des Entwurfs der Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und -Festsetzungen ausreichend.

3.4
Frühzeitige Bürgerbeteiligung

3.4.1
Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 1 und 2 BBauG sind neben den allgemeinen Zielen und Zwecken auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen.

Neben der Darstellung der Entwicklungsziele (§18 LG) hat der Landschaftsplanentwurf deshalb auch Aussagen über geplante Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23 LG), über die Zweckbestimmung für Brachflächen (§24 LG), über besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25 LG) sowie über geplante Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) zu enthalten.

Wesentlich unterschiedliche Lösungen im Sinne von § 2 a Abs. 2 letzter Satz BBauG sind im Landschaftsplan in der Regel nicht möglich, da die Festsetzungen zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege durch Lage, Art und Größe (Situationsgebundenheit) vorgegeben sind. Ausnahmen können Teilräume bilden, die neugestaltet oder entwickelt werden müssen (z.B. Braunkohlentagebau oder Abgrabungsbereiche).

3.5
Öffentliche Auslegung

3.5.1
Der Landschaftsplanentwurf (Entwicklungskarte, Festsetzungskarte, textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen) ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (§ 2 a Abs. 6 BBauG).

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Auf die mit dieser Bekanntmachung eintretende Veränderungssperre gemäß § 42 e Abs. 3 letzter Satz LG und ihre Wirkungen (Inhalt und Umfang) ist ebenfalls hinzuweisen.

Die Bekanntmachung hat in der Weise zu erfolgen, dass eine hinreichende Anstoßwirkung erzielt wird, d.h., dass den interessierten Bürgern ihr Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst gemacht wird und dadurch eine Öffentlichkeit im Geltungsbereich hergestellt wird. Den betroffenen Bürgern muss also durch die Bekanntmachung bewusst werden, dass sie ihre Interessen gegenüber der Planung geltend machen können.

Neben der Angabe des Plangebietes durch einen allgemein üblichen Namen oder durch eine geographische Bezeichnung (Ortsüblichkeit) soll das Plangebiet in der Bekanntmachung auch aus Gründen der besseren Bürgerinformation in einem Kartenausschnitt (z.B. TK 100) dargestellt sein.

3.5.2
Die textlichen und kartenmäßigen Darstellungen und Festsetzungen müssen so eindeutig und bestimmt sein, dass die interessierten Bürger durch die Einsichtnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung Art und Umfang ihrer Betroffenheit selbst feststellen können. Aus diesem Grunde sind alle Festsetzungen inhaltlich konkret zu treffen.

Reicht für die unmittelbar wirkenden Festsetzungen (§§ 20 bis 23 LG) die Festsetzungskarte zur Bestimmung der genauen räumlichen Lage und Abgrenzung nicht aus, sind gemäß § 6 Abs. 4 DVO LG zusätzliche Karten oder Listen mit den Bezeichnungen der betroffenen Flurstücke anzufertigen. Als zusätzliche Karten sind ggf. die Karten des Liegenschaftskatasters bzw. Auszüge daraus zu verwenden.

3.6
Änderung oder Ergänzung

3.6.1
Für die Neuaufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes gelten die Vorschriften des §27 Abs. 1 LG i.V.m. § 2 Abs. 6 BBauG und § 28 Abs. 2 LG i.V.m. § 13 BBauG.

Sind durch eine beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung berührt, ist für den betroffenen Bereich das gleiche Verfahren wie zur Aufstellung des Landschaftsplanes durchzuführen.

Es empfiehlt sich, neben der erforderlichen Änderung im Urkundsexemplar des Landschaftsplanes jede einzelne Änderung eigenständig zu dokumentieren.

Analog ist bei einer Anpassung des Landschaftsplanes an einen geänderten, ergänzten oder neu aufgestellten Bebauungsplan zu verfahren (s. auch Nrn. 1.2.4.1 und 1.2.5).

3.7
Mitwirkungsverbot
Die kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbote für Mitglieder der Vertretungskörperschaften und Ausschüsse (§§ 30 Abs. 2, 23 GO und § 22 Abs. 2 KrO) gelten wie im Falle des Bebauungsplanes auch bei der Beratung und Entscheidung über einen Landschaftsplan.

4
Festsetzungen

4.1
Für Festsetzungen nach den §§ 20 bis 23 LG sind gemäß § 19 LG der genaue Schutzgegenstand (einschließlich der damit verbundenen räumlichen Lage) und Schutzzweck sowie alle notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.

Gebote und Verbote im Sinne von § 19 LG sind unmittelbar gegenüber jedermann wirkende Festsetzungen, die keiner weiteren Umsetzung bedürfen (z.B. Entwässerungsverbot, Erstaufforstungsverbot, Gebot der natürlichen Entwicklung - Brache -, Verbot der Umwandlung von Grünlandflächen).

Die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Optimierungsmaßnahmen (z.B. im Sinne von § 20 Satz 2 LG) sind nach § 26 LG festzusetzen.

4.2
Ist Wald gemäß § 49 LFoG zur Naturwaldzelle erklärt worden, werden für die von der ordnungsbehördlichen Verordnung betroffenen Waldflächen Festsetzungen im Landschaftsplan in der Regel nicht getroffen. Eine überlagernde Festsetzung nach § 20 LG ist zulässig, wenn zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege ein weitergehender Schutz der Fläche erforderlich ist. Naturwaldzellen sind in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zur umfassenden Darlegung des Naturhaushalts nachrichtlich darzustellen.

4.3
Bei Festsetzungen des Landschaftsplanes im Wald nach den §§ 20 bis 26 LG sind die Funktionen des Waldes (§ ! Nr. ! Bundeswaldgesetz) angemessen zu berücksichtigen (§ 9 Nr. 1 LFoG). Vorrangige Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) können die ordnungsgemäße forstliche Nutzung in Form der Funktionsüberlagerung prägen, einschränken oder bestimmte forstliche Maßnahmen ausschließen.

4.4
Falls mit der Festsetzung des Landschaftsplanes im Wald eine Änderung der Nutzungsart im Sinne von § 39 LFoG verbunden ist, bedarf es gemäß § 43 LFoG keiner gesonderten Umwandlungsgenehmigung durch die Forstbehörde.

Der Träger der Landschaftsplanung hat gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 BNatSchG) die für die Umwandlung von Wald nach §§ 39 und 40 LFoG vorgeschriebene Abwägung entsprechend vorzunehmen.

Bei der Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die (evtl.) nachteilige Wirkung der Umwandlung von Wald entsprechend § 39 Abs. 3 LFoG durch vorteilhafte Wirkungen der geplanten Maßnahmen des Landschaftsplanes für den Naturhaushalt im Sinne von § 1 Bundeswaldgesetz ganz oder teilweise ausgeglichen wird, und aus diesem Grunde auf eine Ersatzaufforstung verzichtet werden kann. Das wird in der Regel nur bei Festsetzungen nach §§ 20 und 23 LG der Fall sein.

4.5
Trifft der Landschaftsplan Festsetzungen zur Neuanlage von Wald (Erstaufforstung), bedarf es gemäß § 43 Abs. 2 LFoG keiner gesonderten Genehmigung durch die Forstbehörde.

Der Träger der Landschaftsplanung hat die für die Erstaufforstung gemäß § 41 LFoG vorgeschriebene Abwägung entsprechend vorzunehmen. Für Festsetzungen, die die Verwendung bzw. das Ausschließen bestimmter Baumarten vorsehen, gelten die Vorschriften des § 25 LG.

4.6
Die Verwendung oder Untersagung bestimmter Baumarten kann im Landschaftsplan bei der Wiederaufforstung kahlgeschlagener oder stark verlichteter Waldbestände nach § 44 LFoG festgesetzt werden.

4.7
Besteht die Notwendigkeit im Landschaftsplan eine bestimmte Form der Endnutzung des Waldes zu untersagen, ist diese Festsetzung ebenfalls - unabhängig von dem zu erwartenden Zeitpunkt dieser Endnutzung- zu treffen.

4.8
Grenzabstände für Pflanzen (insbesondere Wald, Bäume, Sträucher, Hecken) nach den §§ 40 bis 44 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NW) vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NRW. S. 190), - SGV. NRW. 40 - gelten nicht bei Festsetzungen nach §§ 24 bis 26 LG für Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen (§ 45 Abs. 1 NachbG NW).

4.9
Die untere Landschaftsbehörde kann gemäß § 69 Abs. 1 LG Befreiungen von Geboten und Verboten der Festsetzungen des Landschaftsplanes erteilen.

Neben diesen Befreiungen nach den Vorschriften des § 69 Abs. 1 LG ist es - soweit erforderlich - in Landschaftsschutzgebieten, die insbesondere dem Schutzzweck „Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes" (§ 21 Buchstabe b LG) zuzuordnen sind, zulässig, allgemein Ausnahmetatbestände nach Art und Umfang im Landschaftsplan festzusetzen. Für die Festsetzung soll folgender Wortlaut zugrunde gelegt werden:
1. Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten (und Geboten) des §... Abs. ... für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.
2. Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht.

Mit der Erteilung der Ausnahme können Nebenbestimmungen zur Sicherung der Belange des Landschaftsschutzes verbunden werden.

4.10
Werden bei Bauvorhaben in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft Befreiungen oder Ausnahmen (Nr. 4.9) erforderlich, haben sich die jeweils zuständigen Landschaftsbehörden und Bauaufsichtsbehörden ins Benehmen zu setzen.

4.11
Bei Festsetzungen nach §26 LG außerhalb des Waldes, die nach Durchführung der Maßnahme gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG sind, sollten diese anschließend in einem gesonderten Verzeichnis als Anlage zum Landschaftsplan nachrichtlich aufgelistet werden.

In dieses „Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile nach § 47 LG" sollten dann auch die sonstigen mit öffentlichen Mitteln erstellten Anpflanzungen außerhalb des Waldes (s. auch Nr. 1.3.3) aufgenommen werden.

MBl. NRW. 1988 S. 1439.