Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Einrichtung der Natur- und Umweltschutz- Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft I B 3 – 01.39.07 v. 19.12.1996
Einrichtung
der Natur- und Umweltschutz- Akademie
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
I B 3 – 01.39.07 v. 19.12.1996
Bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Akademie für Natur- und Umweltschutz des Landes
NRW eingerichtet. Sie ist unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten der
LÖBF unterstellt.
Die Akademie führt den Namen „Natur- und
Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen" (NUA).
Die NUA ist eine Bildungseinrichtung des Landes NRW zu Themen des Natur- und
Umweltschutzes im Sinne des § 1 Bundesnaturschutzgesetz. Leitlinie ihrer Arbeit
ist eine nachhaltige, umweltschonende Entwicklung. Ihre Aufgaben sind Fort- und
Weiterbildung sowie Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und
Umweltschutz. Sie richtet Foren für die gesellschaftliche Diskussion aus und
übernimmt Transferfunktionen zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen
Bereichen und den Zielgruppen der NUA.
Die NUA wird von den gemäß Bundesnaturschutzgesetz in NRW
anerkannten Naturschutzverbänden mitgetragen und kooperiert mit allen
Bildungseinrichtungen, Institutionen und Gruppen, die erhaltend, gestaltend,
wirtschaftend und mit Freizeitaktivitäten in der Landschaft wirken.
Im Einzelnen hat die NUA folgende Aufgaben:
Ausrichtung von Foren zwischen Natur- und Umweltschutz, Umweltbildung und
anderen gesellschaftlichen Bereichen.
Fortentwicklung des Natur- und Umweltschutzes und des Wertbewusstseins für die
natürliche Umwelt, Verstärkung der Bereitschaft für natur- und umweltgerechtes
Verhalten in der Bevölkerung.
Koordination und Durchführung jährlicher Arbeitsprogramme in den Bereichen
Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit in enger Zusammenarbeit mit den
anerkannten Naturschutzverbänden sowie - bei Bedarf - mit Biologischen Zentren,
Hochschul- und Schuleinrichtungen sowie anderen Institutionen und Verbänden.
Fortbildung und Professionalisierung von Multiplikatoren der Bildungsarbeit
sowie deren Unterstützung, z.B. durch Entwicklung von Medien, fachliche
Beratung.
Aufbereitung von aktuellen Erkenntnissen, Methoden und Entwicklungen aus den
verschiedenen Bereichen der Gesellschaft und Vermittlung an die Zielgruppen.
Unterstützung der Natur- und Umwelterziehung.
Informationsbereitstellung und Beratung für Bürgerinnen und Bürger, Behörden,
Verbände und Institutionen.
Herausgabe von Publikationen und Information der Massenmedien, Durchführung von
Ausstellungen, Wettbewerben, Aktionstagen.
Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen im In- und Ausland zum Informations-
und Erfahrungsaustausch.
Koordinierungsstelle
In der NUA wird eine „Koordinierungsstelle für Naturschutz-
und Umweltbildung" eingerichtet. Sie unterstützt und fördert im Rahmen der
der NUA unter Nr. 2 übertragenen Aufgaben die Träger und Einrichtungen der
Umweltbildung in ihrem Bemühen um vernetzte Strukturen der Zusammenarbeit, am
Prinzip der Nachhaltigkeit orientierte Bildungsangebote und flankierende
Bildungsprozesse zur Lokalen Agenda 21, die auf der Konferenz für Umwelt und
Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCED) 1992 verabschiedet wurde.
„Lumbricus - der Umweltbus"
Zur Durchführung ihrer Aufgaben steht der NUA auch
„Lumbricus - der Umweltbus" als mobile Lehr-, Arbeits- und
Demonstrationsstation für den Umweltschutz in der Bildungsarbeit für Natur und
Umwelt zur Verfügung.
Die NUA kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
Zielgruppen der Arbeit der NUA sind insbesondere:
Die Mitglieder von Natur- und Umweltverbänden, Landschaftsbehörden, -beiräten
und -wachten, Biologischen Stationen sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Andere Verbände, Behörden und Kommunen.
Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Einrichtungen und Gruppen, die im
Rahmen ihres Wirtschaftens und Handelns für den Natur- und Umweltschutz tätig
werden können.
Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, Journalistinnen und
Journalisten, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher.
Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Kuratorium
Mitglieder des Kuratoriums sind:
8.1.1
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium),
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Jugend und
Kinder,
die Präsidentin oder der Präsident der LÖBF,
die oder der Vorsitzende des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
- Landesverband NRW - (BUND),
8.1.5
die oder der Vorsitzende der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V. (LNU),
die oder der Vorsitzende des Naturschutzbundes Deutschland e.V. - Landesverband NRW - (NABU),
die oder der Vorsitzende des Beirates mit beratender Stimme.
BUND, LNU und NABU können an Stelle der oder des Vorsitzenden eine andere
Person als Mitglied benennen sowie eine weitere stimmberechtigte Person
entsenden. Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied eine
Vertretung auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle benannt.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils drei
Jahren. Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium ein. Das Kuratorium tagt
mindestens zweimal jährlich. Es ist einzuberufen, wenn ein Mitglied es
verlangt.
Die Leiterin oder der Leiter der NUA nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums
beratend teil. Schriftführerin oder Schriftführer ist eine Bedienstete oder ein
Bediensteter der NUA.
Die Ladung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Tagungsort,
Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Ladung mitzuteilen. Die Versammlung
findet in der Regel am Sitz der NUA statt.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind.
Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann eine
Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine
neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die stets
beschlussfähig ist.
Die Entscheidungen über
8.8.1
Grundsätze für die Arbeit der NUA nach Nummer 3,
8.8.2
das fachliche Konzept der Koordinierungsstelle nach Nummer 4,
8.8.3
den fachlichen Einsatz von „Lumbricus - der Umweltbus" nach Nummer 5,
8.8.4
Grundlinien und Schwerpunkte der jährlichen Arbeitsprogramme,
8.8.5
die Außendarstellung der NUA
ergehen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Kann ein
Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet letztlich das Ministerium.
Die Entscheidungen über
8.9.1
den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag,
8.9.2
den Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel,
8.9.3
die Bewirtschaftung von Stellen
ergehen im Benehmen mit dem Kuratorium.
Das Kuratorium kann themenbezogen Expertinnen oder Experten zu seiner Beratung
hinzuziehen. Sie sollen hinzugezogen werden bei der Beratung über das fachliche
Konzept der Koordinierungsstelle nach Nummer 4 (vgl. Nr. 8.8.2).
Beirat
Mitglieder des Beirates sind bis zu 15 Persönlichkeiten von Vereinen, Verbänden
und weiteren Zusammenschlüssen, die zu den Zielgruppen der NUA gehören
(Kooperationspartnerinnen oder -partner). Die Liste der entsprechenden
Mitgliederorganisationen wird vom Ministerium festgelegt. Die gemäß
Bundesnaturschutzgesetz in NRW anerkannten Naturschutzverbände haben dazu ein
Vorschlagsrecht.
Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von den
Mitgliederorganisationen für die Dauer von fünf Jahren benannt. Mit der Annahme
der Berufung werden die vom Ministerium Berufenen Mitglieder.
Eine Wiederberufung ist zulässig.
Die Mitgliedschaft im Beirat kann nur persönlich ausgeübt werden. Die
Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
Der Beirat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie zwei
Vertreterinnen oder Vertreter aus seiner Mitte.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind
und mehr als die Hälfte anwesend ist.
Die Mitglieder des Kuratoriums, die Leiterin oder der Leiter der NUA und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können an Sitzungen des Beirates
beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Beirates müssen sie teilnehmen.
Der Beirat tagt in der Regel einmal pro Jahr. Die oder der Vorsitzende beruft
ihn mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann Beschlussfassungen auf
schriftlichem Wege vorsehen.
Der Beirat berät das Kuratorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Erist von
diesem bei allen Entscheidungen zu hören, die für die Tätigkeit der NUA von
grundsätzlicher Bedeutung sind, und kann Vorschläge für die Tätigkeit der NUA
unterbreiten. Das Kuratorium hat seine Vorschläge und Anregungen zu prüfen und
ihm das Ergebnis mitzuteilen. Die NUA informiert den Beirat über die für seine
Arbeit wichtigen Vorgänge.