Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-4 - 615.14.01.01 - vom 3. Februar 2017

Richtlinien
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung
oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- III-4 - 615.14.01.01 -
vom 3. Februar 2017

I
Zielsetzung

1.1
Der Wolf (Canis lupus) ist in sein ehemaliges Verbreitungsgebiet in Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt. Durch europäisches Artenschutzrecht der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) sowie nationales Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.

Ziel ist es, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen.

II
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen

2.1
Zweck, Rechtsgrundlage

2.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- Teil II, Kapitel 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) und
- § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158).

Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

2.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden.

2.3
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.

2.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

2.4.1
Billigkeitsleistungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

2.4.1.1
Außerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebietes und einer Pufferzone zu einem Wolfsgebiet (nach Nummer 3.4.1), wenn

a) zu einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) oder einer oder einem vom LANUV bestellten regionalen Wolfsberaterin oder Wolfsberater zu melden ist, eine amtliche Rissprotokollierung erfolgt ist,
b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt, der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt werden kann sowie
c) eine amtliche Wertermittlung durch die zuständigen Stelle erfolgt ist.

2.4.1.2
Innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2.4.1.1 vorliegen und bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor dem Schadenseintritt folgender Grundschutz bestand:

a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen, oder
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze) oder
c) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.

In einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.

2.4.2
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.

2.4.3
Billigkeitsleistungen erfolgen nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile nicht von Dritten ausgeglichen werden.

2.5
Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

2.5.1
Umfang der Billigkeitsleistung

2.5.1.1
Billigkeitsleistungen werden gewährt für

a) den amtlich ermittelten Marktwert der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der Verluste durch Verwerfen (Tot- und Fehlgeburten),
b) die Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich Ausgaben für tierärztliche Bestätigungen und der Medikamente,
c) Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und Schutzvorrichtungen entstanden sind,
d) die Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Nutz- und Haustieren durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt sowie
e) die Ausgaben für die Gebühren der Tierwertermittlung.

Die Ausgaben zu den Buchstaben b bis e sind durch Originalbelege nachzuweisen.

2.5.1.2
Billigkeitsleistungen werden nicht gewährt

a) für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden, die über die in Nummer 2.5.1.1 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen,

b) für Umsatzsteuerbeträge, die die Empfängerin oder der Empfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.

2.5.1.3
Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten Kosten und 100 Prozent der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen. Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.

2.5.2
Höhe der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung beträgt 100 Prozent der in Nummer 2.5.1.1 aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile.

2.6
Verfahren

2.6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung nach Nummer 2.4.1.1 Buchstabe b zu stellen. Für Schadensereignisse nach den Nummern 2.4 und 2.5, die vor dem 17. März 2020 eingetreten sind, ist der Antrag binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu stellen.

2.6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid.

2.6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen.

III
Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf

3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

3.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- Teil II, Kapitel 1.1.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

3.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient der Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild.

3.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.1 in einem Wolfsverdachtsgebiet, einem Wolfsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet sowie für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.2 in einem Wolfsgebiet gewährt. Die Ausweisung der Gebiete erfolgt jeweils per Erlass durch das für Naturschutz zuständige Ministerium. Grundlage hierfür ist ein Fachvorschlag des LANUV, der unter Berücksichtigung der kommunalen Verwaltungsgrenzen, fachlich begründeter Landschaftsräume sowie vorhandener, großer Ausbreitungsbarrieren erstellt wird. Die Karte mit der jeweils aktuellen Abgrenzung wird auf der Internetseite des LANUV bekannt gegeben (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).

3.4.1.1
Im Vorfeld eines auszuweisenden Wolfsgebiets kann frühestens drei Monate nach dem ersten individualisierten Nachweis auf einen sich voraussichtlich fest ansiedelnden Wolf ein Wolfsverdachtsgebiet ausgewiesen werden.

3.4.1.2
Ein Wolfsgebiet wird ausgewiesen bei einer festen Ansiedlung von Wölfen über die Dauer von sechs Monaten, das heißt spätestens wenn in diesem Zeitraum territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden können.

3.4.1.3
Angrenzend an ein bereits bestehendes oder neu auszuweisendes Wolfsgebiet kann eine Pufferzone zu einem Wolfsgebiet ausgewiesen werden.

3.4.1.4
Die Ausweisung eines Gebietes für einen Einzelwolf kann aufgehoben werden, wenn das Tier nachweislich nicht mehr lebt oder über den Zeitraum eines Jahres keine Nachweise für einen Wolf belegt sind.

3.4.2
Zuwendungen erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten ausgeglichen werden.

3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

3.5.2
Finanzierungsart: Vollfinanzierung.

3.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

3.5.4
Höhe der Zuwendung

3.5.4.1
Die Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.5.4.2
Zuwendungen unterhalb von 200 Euro werden nicht gewährt.

3.5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind

3.5.5.1
Ausgaben zur Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch Anschaffung beziehungsweise Optimierung von bestehenden Standardschutzzäunen nebst Zubehör (insbesondere Weidezaungerät und Akku):

a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen,
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze) oder
c) die Erhöhung und Verstärkung eines mindestens 90 Zentimeter hohen Elektronetzes, Litzenzaunes oder stationären Maschendrahtzaunes durch Anbringung von Breitbandlitzen („Flatterband“, 30 Zentimeter über dem Zaun) auf einer Höhe von mindestens 120 Zentimeter sowie
d) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.

3.5.5.2
Ausgaben zur Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden (zum Beispiel Pyrenäen-Berghund oder Maremmano-Abruzzese).

3.5.5.3
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen.

3.5.6
Nicht zuwendungsfähig sind

a) Folgekosten (Personal- und Sachausgaben) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen,
b) Folgekosten für Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarzt,
c) Umsatzsteuerbeträge, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.

3.6
Verfahren

3.6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen.

3.6.2
Bewilligungsverfahren

3.6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

3.6.2.2
Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Zuwendungsbescheid. Vor der Bewilligung darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.

3.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

3.6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG“ des Teils II zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung im Einzelnen konkret darzustellen.

Dem Verwendungsnachweis sind die Originale der Rechnungsbelege für die zahlenmäßig nachzuweisenden Positionen beizufügen. Barzahlungen sind durch Quittung, unbare Zahlungen durch Buchungsbelege (Kontoauszüge) nachzuweisen.

3.6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

IV
Allgemeine Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen (II) und Zuwendungen (III)

4.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

4.2
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 2.4 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), sofern diese finanziellen Schwierigkeiten nicht durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.

4.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156, S. 1), erfüllen, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.

4.4
Unternehmen, die einer Rückforderungsandrohung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4.5
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Billigkeitsleistung und Zuwendung veröffentlicht:

- Vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
- Namen der Bewilligungsbehörden
- Link zur Transparenzdatenbank.

Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000 Euro werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 85, geändert durch Runderlass vom 6. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 122), 17. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 259), 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1110), 26. Juni 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 766), 7. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1426).