Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes Nordrhein und des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe nach § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Benennung der Mitglieder des
Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes Nordrhein
und des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe nach § 279
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
–IIIB3 –PA.3060-2020/01735-
Vom 7. April 2020
Der Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes besteht aus 23 Mitgliedern (§ 279 Absatz 3 SGB V).
Sieben Mitglieder des Verwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes werden gemäß § 279 Absatz 5 SGB V von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt. Das ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Das MAGS bestimmt hierzu die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände, insbesondere die Erfordernisse an die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung. Es legt auch die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der Vorschläge der Organisationen und Verbände fest.
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung wird hiermit Folgendes festgelegt:
1
Zusammensetzung
1.1
Das MAGS benennt fünf Mitglieder auf Vorschlag der Verbände und Organisationen
für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patientinnen und
Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden
Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen
Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene. Mindestens zwei der
Mitglieder müssen Frauen und Männer sein (§ 279 Absatz 5 Satz 5 SGB V). Auf §
279 Absatz 5 Satz 6 SGB V wird hingewiesen.
1.2
Zwei Mitglieder werden darüber hinaus auf Vorschlag jeweils zur Hälfte der
Landespflegekammer - oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf
Landesebene - und der Landesärztekammer benannt. Dabei muss es sich um eine
Frau und einen Mann handeln (§ 279 Absatz 5 Satz 5 SGB V). Auf § 279 Absatz 5
Satz 6 SGB V wird hingewiesen.
1.3
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten entsprechend für die Benennung der
Stellvertretungen.
2
Voraussetzungen für Organisationen und Verbände auf Landesebene gemäß § 279
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V
2.1
Als maßgebliche Organisation und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V sind nur solche anzusehen, die
a) nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Absatz 5 Satz1 Nummer 1 SGB V genannten Aufgaben erfüllen und in den Landesteilen Nordrhein beziehungsweise Westfalen-Lippe tätig sind,
b) in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
c) gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,
d) die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
e) durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten. Diese Voraussetzungen liegen bereits dann nicht vor, wenn sie zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen.
2.2
In Anlehnung an die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung vom 22. März 2013
(BGBl. I Satz 599) wird das Vorliegen der in Nummer 1 Buchstaben a) bis d)
genannten Voraussetzungen bei folgenden Organisationen/Verbänden als erfüllt
angesehen:
a) Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen e. V.
b) Sozialverband Nordrhein-Westfalen e. V.
c) Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e. V.
d) Interessensvertretung Selbstbestimmtes Leben in Deutschland e. V.
e) Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V.
f) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
Erforderlich ist für diese Organisationen und Verbände nur der schriftliche Nachweis, dass sie nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen.
2.3
Weitere Organisationen oder Verbände als die in Nummer 2.2 genannten, können
Vorschläge machen, sofern sie alle in Nummer 2.1 genannten Kriterien
schriftlich nachweisen.
2.4
Nummer 2.1 gilt entsprechend, sofern nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V
Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene vorschlagsberechtigt sind, weil eine
Landespflegekammer nicht existiert.
3
Vorschlagsverfahren der Organisationen und Verbände
3.1
Die maßgeblichen Organisationen und Verbände übermitteln dem MAGS ihre
Vorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrates und für die
Stellvertretungen mit ihren jeweiligen Anschriften und dem Geschlecht. Bei der
Auswahl der Person, die als Mitglied oder Stellvertretung vorgeschlagen wird,
ist darauf zu achten, dass diese über die für eine Wahrnehmung der Aufgabe im
Verwaltungsrat notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügt. Dem Vorschlag
beizufügen ist eine Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen.
3.2
Nicht vorgeschlagen werden dürfen:
a) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände,
b) Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben,
c) Personen, die eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 6 Nummer 2 bis 6 SGB IV
erfüllen
d) Personen, die zu mehr als zehn Prozent von Dritten finanziert werden, welche Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen.
Im Übrigen muss die Person, die vorgeschlagen wird, die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 SGB IV erfüllen.
3.3
Die vorschlagenden Organisationen und Verbände müssen den Nachweis vorlegen,
dass die von ihnen vorgeschlagenen Personen als Mitglied oder Stellvertretung
benannt werden dürfen.
Die Organisationen/Verbände übermitteln gemeinsam mit ihrem Vorschlag die Zahl
ihrer Mitglieder.
3.4
Über die Vorschläge sollte zwischen den maßgeblichen Organisationen und
Verbänden möglichst eine Einigung unter Berücksichtigung der Geschlechterparität
erfolgen. Auf § 279 Absatz 5 Satz 5 und 6 SGB V wird verwiesen.
3.5
Die Frist für die erstmalige Übermittlung der Vorschläge endet für die
vorschlagsberechtigten Stellen nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V am 15.
August 2020 und für die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 279 Absatz 5 Satz
1 Nummer 2 SGB V am 1. Oktober 2020. Die Frist kann vom MAGS bei Vorlage eines
wichtigen Grundes für die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 279 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 SGB V verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn zu
erwarten ist, dass die Gründung einer Landespflegekammer zeitlich unmittelbar
erfolgt.
4
Benennung
4.1
Das MAGS prüft die eingehenden Vorschläge im Hinblick darauf, ob die
vorgeschlagenen Personen, alle Voraussetzungen erfüllen, um wählbar zu sein.
Darüber hinaus prüft es auch, ob die Organisationen und Verbände, die
Vorschläge vorlegen, dazu berechtigt sind.
4.2
Abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2 erfolgt eine Reduzierung der Zahl der
der zu benennenden Mitgliedern, wenn aufgrund der eingegangenen Vorschläge eine
den Nummern 1.1 und 1.2 entsprechende geschlechterparitätische Benennung der
Mitglieder nicht möglich ist. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
reduziert sich in diesem Fall, bis dem in den Nummern 1.1 und 1.2 vorgegebenen
Verhältnis zwischen der Zahl der Frauen und der der Männer entsprochen werden
kann (§ 279 Absatz 5 Satz 6 SGB V).
4.3
Gehen mehr berücksichtigungsfähige Vorschläge ein, als Mitglieder und
Stellvertretungen vom MAGS benannt werden dürfen, entscheidet das MAGS. Bei der
Entscheidung sind neben der Geschlechterparität, insbesondere die Vielfalt und
Mitgliederzahl der Organisationen beziehungsweise Verbände sowie besondere
fachliche Gründe zu berücksichtigen. Ein Anspruch darauf Mitglied des
Verwaltungsrats zu werden oder als Verband oder Organisation mit seinem
Vorschlag berücksichtigt zu werden, besteht nicht.
4.4
Die Vorschläge, die nach Nummer 4.3 nicht berücksichtigt werden können, werden
vom MAGS in einer Liste zusammengeführt. Diese kann Berücksichtigung finden,
sofern eine Nachbesetzung in der laufenden Amtszeit erforderlich wird.
4.5
Das MAGS benennt die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals spätestens bis zum
31. Dezember 2020. Die Bekanntmachung der Benennung erfolgt gegenüber dem
amtierenden Vorsitz des Verwaltungsrats. Die oder der amtierende Vorsitzende
des Verwaltungsrats gibt diese den Benannten zur Kenntnis (vgl. § 279 Absatz 5
Satz 8 SGB V).
4.6
Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder des Verwaltungsrats
a) durch Tod,
b) durch Erwerb einer Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
c) mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 59 Absatz 2 oder 3 SGB IV oder
d) mit Ablauf der Amtsdauer.
5
Ehrenamt, Vertretung
Die Tätigkeit der Mitglieder im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Das Gleiche gilt für die Tätigkeit der Stellvertretung. Stellvertretungen haben für die Zeit, in der sie die Vertretung wahrnehmen, die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
6
Schlussbestimmung
Sollte sich ergeben, dass einzelne Punkte des Runderlasses mit dem Gesetz nicht vereinbar sind, da sich beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen verändern, wird das MAGS diese Anpassung unmittelbar durchführen. Die Anpassung wird in geeigneter Weise den betroffenen Stellen bekannt gegeben. Gleiches gilt für die Verlängerung von Fristen.
MBl. NRW. 2020 S. 229.