Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 10 - 11 C (2) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen- II A 2 - 321 - (am 01.01.2003: MSWKS) v. 4.2.1997
Zusammenarbeit
der Straßenbaubehörden
und der Bauaufsichtsbehörden
bei Anbauvorhaben an Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 712 - 10 -
11 C (2) - (am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Bauen und
Wohnen- II A 2 - 321 - (am 01.01.2003: MSWKS)
v. 4.2.1997
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen, Landesstraßen und
Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten unterliegen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGB1.1 S. 854)
und §§ 25, 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) bestimmten Anbauverboten und Anbaubeschränkungen. Für die
Erteilung von Ausnahmen von diesen Anbauverboten (§ 9 Abs. 8 FStrG) sowie
Zustimmungen zu Baugenehmigungen für bauliche Anlagen, die Anbaubeschränkungen
unterliegen (§ 9 Abs. 2 FStrG/§ 25 Abs. 2 StrWG NW), sind die
Straßenbaubehörden zuständig.
Für die Zusammenarbeit zwischen den Straßenbaubehörden und
den Bauaufsichtsbehörden wird Folgendes bestimmt:
1
Bauliche Anlagen, für die gemäß § 9 Abs. l FStrG ein fernstraßenrechtliches
Anbauverbot besteht
1.1
Wird für ein Bauvorhaben ein Antrag auf Baugenehmigung bei der
Bauaufsichtsbehörde eingereicht, das offensichtlich aufgrund der Vorprüfung
nach § 72 Abs. l Satz l der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218/SGV. NW. 232)
schon nach den Vorschriften des Baurechts unzulässig ist, entfällt im Regelfall
eine Beteiligung der Straßenbaubehörde.
1.2
Stellt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Vorprüfung nach § 72 Abs. l BauO
NW fest, dass dem Vorhaben offensichtlich öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
(§ 75 Abs. l BauO NW) nicht entgegenstehen, so übersendet sie den Antrag mit
den erforderlichen Bauvorlagen (Nr. 7) unverzüglich der Straßenbaubehörde
zwecks Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme von dem Anbauverbot, da in
dem Antrag in der Regel gleichzeitig der Antrag auf Erteilung der
straßenrechtlichen Ausnahme zu sehen ist. Hierüber soll sie den Antragsteller
unterrichten.
1.3
Die Straßenbaubehörde prüft unverzüglich, ob eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8
FStrG zugelassen werden kann. Eine Durchschrift ihres Bescheides leitet sie der
Bauaufsichtsbehörde zu. Bei Ablehnung der Ausnahme soll die Bauaufsichtsbehörde
dem Antragsteller anheim stellen, den Bauantrag aus Gründen der Kostenersparnis
zurückzuziehen.
Der Bauherr ist inder Baugenehmigung (§ 75 Abs. l BauO NW)
darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eventueller Nebenbestimmungen im
Bescheid der Straßenbaubehörde von der Bauaufsichtsbehörde bei der
Bauüberwachung (§ 81 BauO NW) und den Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW)
überprüft wird (vgl. Nr. 6.5).
1.4
Der Zulassung einer Ausnahme und damit der Beteiligung der Straßenbaubehörde
bedarf es nicht in den in § 9 Abs. 7 FStrG genannten Fällen. Die Vorschrift ist
auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum
Baugesetzbuch (BauGBMaßnahmenG), die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG
erfüllen, entsprechend anzuwenden. Bei Ausnahmen und Befreiungen von den in § 9
Abs. 7 FStrG genannten Festsetzungen (§ 31 BauGB) oder soweit der Bebauungsplan
oder die Satzung entsprechende Festsetzungen nicht enthält, ist eine Ausnahme
der Straßenbaubehörde erforderlich.
2
Bauliche Anlagen, die gemäß § 9 Abs. 2 FStrG oder § 25 Abs. l StrWG NW nur mit
Zustimmung der Straßenbaubehörde zugelassen werden dürfen (Anbaubeschränkung)
2.1
Bauanträge für bauliche Anlagen, die einer straßenrechtlichen Zustimmung
bedürfen, sind entsprechend Nummer 1.1 und 1.2 zu behandeln. Einer Beteiligung
der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. l StrWG NW bedarf es nicht in den in § 25
Abs. 5 StrWG NW genannten Fällen; Nummer 1.4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
2.2
Die Straßenbaubehörde teilt ihre Zustimmung oder deren Versagung möglichst
kurzfristig der Bauaufsichtsbehörde mit.
In den Fällen des § 25 Abs. l StrWG NW gilt nach §25 Abs. 2
Satz 2 StrWG NW die Zustimmung als uneingeschränkt erteilt, wenn sie nicht der
Bauaufsichtsbehörde gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in
Nummer 7 genannten Bauvorlagen bei der Straßenbaubehörde mit Nebenbestimmungen
erteilt oder unter Angabe der Gründe versagt wird (vgl. auch § 72 Abs. 2 BauO NW). Gegebenenfalls hat die Straßenbaubehörde die Bauaufsichtsbehörde um
Vervollständigung der Bauvorlagen zu ersuchen.
2.3
Wird die Zustimmung versagt, hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag unter
Angabe der Versagungsgründe abzulehnen. Wird die Zustimmung mit
Nebenbestimmungen erteilt, sind diese in die Genehmigung aufzunehmen. Auf
Ersuchen der Straßenbaubehörde hat die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn
mitzuteilen, dass wegen der Sondernutzungsgebühren (§ 8 Abs. 3 FStrG/§ 19 a StrWG NW) ein besonderer Gebührenbescheid der Straßenbaubehörde ergeht.
2.4
Wird gegen auf straßenrechtliche Gründe gestützte Ablehnungen sowie gegen die
in Genehmigungen (§ 75 Abs. l BauO NW) enthaltenen straßenrechtlichen
Nebenbestimmungen Widerspruch eingelegt, kann die Widerspruchsbehörde nur mit
Zustimmung der Straßenbaubehörde von deren Entscheidung abweichen.
2.5
Ist für ein Vorhaben, das einer Anbaubeschränkung unterliegt, eine
Baugenehmigung nicht erforderlich, tritt an die Stelle der Zustimmung die
Genehmigung der Straßenbaubehörde, sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach
anderen Vorschriften besteht (§ 9 Abs. 5 FStrG/§ 25 Abs. 4 StrWG NW).
3
Werbeanlagen
3.1
An Bundesstraßen besteht für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NW außerhalb
des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten
- gemäß § 9 Abs. 6 i. V. m. Abs. l Nr. l FStrG ein Anbauverbot
- gemäß § 9 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 FStrG eine Anbaubeschränkung.
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme und
für die straßenrechtliche Zustimmung gelten die Nummern l und 2.
3.2
Für Werbeanlagen an Bundesstraßen, die gemäß § 65 Abs. l Nrn. 33 bis 36 BauO NW
keiner Baugenehmigung bedürfen, ist eine straßenrechtliche Genehmigung nach § 9
Abs. 5 FStrG erforderlich, wenn sie einer Anbaubeschränkung unterliegen.
3.3
Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen bestehen gemäß § 28
Abs. l StrWG NW Werbeverbote und Werbebeschränkungen. Vom Werbeverbot des § 28
Abs. l Satz l StrWG NW kann die Straßenbaubehörde gemäß § 28. Abs. l Satz 3
StrWG NW Ausnahmen zulassen. Soweit die Werbeanlage einer Baugenehmigung
bedarf, wird die Ausnahme gemäß § 28 Abs. l Satz 5 StrWG NW im Wege der
Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugelassen.
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung
nach § 28 Abs. l Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. l und 2 und über die Zulassung einer
Ausnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 28 Abs. l Satz 5 StrWG NW
gilt Nummer 2.
3.4
Für die Erteilung einer Zustimmung für eine Werbeanlage, die keiner
Baugenehmigung bedarf (§ 65 Abs. 1-Nr. 33 bis 36 BauO NW), ist gemäß § 28 Abs.
l Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 4 StrWG NW eine straßenrechtliche Genehmigung
erforderlich. Dasselbe gilt für die Zulassung einer Ausnahme für eine
Werbeanlage, die keiner Baugenehmigung bedarf (Umkehrschluss aus § 28 Abs. l
Satz 5 StrWG NW).
3.5
Wegen der bau- und straßenrechtlichen Behandlung von Werbeanlagen nach § 13
Abs. 3 Nrn. l und 2, von nichtamtlichen Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3
BauO NW sowie von Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen
Personennahverkehrs und der Schülerbeförderung wird außerdem auf Nummer 13.3
BauO NW verwiesen.
4
Vorhaben bei geplanten Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen und während
der Aufstellung von Bebauungsplänen
Für die geplanten Straßen, auf die die Anbaubestimmungen
Anwendung finden (vgl. § 9 (Abs. 4 FStrG/§ 25 Abs. 3 StrWG NW, § 9 a Abs. l
FStrG/ § 40 Abs. l StrWG NW, § 9 a Abs. 3 FStrG/§ 37 b StrWG NW), sowie in
Gebieten, für die die Gemeinde die Aufstellung eines, die Planfeststellung
ersetzenden Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
beschlossen hat, sind die Nummern l bis 3 sinngemäß anzuwenden.
5
Bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren
Für bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren, die nach § 80
Abs. l BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen und die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 Abs. 2 oder § 25 StrWG NW unterliegen, ist die straßenrechtliche Genehmigung
nach §9 Abs. 5 FStrG oder § 25 Abs. 4 StrWG NW erforderlich. Diese Genehmigung
sowie Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG werden von der oberen Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren bei der Straßenbaubehörde eingeholt (§ 80 Abs. l Satz 3
in Verbindung mit § 72 Abs. 3 BauO NW).
6
Sonstige Regelungen
6.1
Ist die Notwendigkeit der Beteiligung der Straßenbaubehörde zweifelhaft, hat
sich die Bauaufsichtsbehörde mit der Straßenbaubehörde ins Benehmen zu setzen
(z.B. Abgrenzung öffentlicher Straßen zu nichtöffentlichen Zuwegungen,
Zufahrtenänderungen, andere Nutzungen).
Zur Wahrnehmung der straßenrechtlichen Belange bei
Anbauvorhaben nach § 9 Abs. 3 a FStrG und § 25 Abs. 2 Satz 3 StrWG NW hat die Bauaufsichtsbehörde
erforderlichenfalls eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Für
die Abgabe dieser Stellungnahme gilt die Ausschlussfrist nach § 72 Abs. 2 Satz
2 BauO NW.
6.2
Ist der Straßenbaubehörde ein Bauantrag zu einem Vorhaben, das einem
Anbauverbot unterliegt, aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen nicht
zugeleitet worden, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Antrag zwecks
Entscheidung über eine Ausnahme vom Anbauverbot an die Straßenbaubehörde
weiterzuleiten, wenn sich im anschließenden Widerspruchs- bzw.
Verwaltungsstreitverfahren abzeichnet, dass die Baugenehmigung zu Unrecht aus
baurechtlichen Gründen versagt worden ist.
Ist gemäß Nummer 2.1 aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen
die Zustimmung der Straßenbaubehörde zu einem Vorhaben, das einer
Anbaubeschränkung unterliegt, nicht eingeholt worden, so hat die
Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren die Straßenbaubehörde zu
beteiligen, damit die Frage der straßenrechtlichen Zulässigkeit mitgeprüft
werden kann.
6.3
Im Rahmen einer Bauvoranfrage (§ 71 BauO NW) kann auch über die Zustimmung der
Straßenbaubehörde zu einem Vorhaben, für das eine straßenrechtliche
Anbaubeschränkung besteht, entschieden werden. Für das Verfahren gilt Nummer 2
entsprechend. Soll durch Vorbescheid die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt
werden, so soll dies grundsätzlich auch die Entscheidung über eine
straßenrechtliche Zustimmung einschließen. Es bedarf dabei aber noch nicht
einer bis ins einzelne gehenden Festlegung von straßenrechtlichen Nebenbestimmungen.
Über Anfragen, ob eine Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot in
Aussicht gestellt wird, befindet die Straßenbaubehörde entsprechend Nummer 1.
6.4
In der Genehmigung für die Teilung von Grundstücken im Außenbereich (§ 19 Abs.
l Nr. 3 BauGB) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bindungswirkung des § 21
Abs. l BauGB nicht auf straßenrechtliche Bauverbote oder -beschränkungen
erstreckt.
6.5
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei den Bauüberwachungen und
Bauzustandsbesichtigungen auch darauf zu achten, dass die in Zustimmungen nach
§ 9 Abs. 2 FStrG oder § 25 Abs. 2 StrWG NW sowie Ausnahmen nach § 9 Abs. 8
FStrG festgelegten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Auf Ersuchen der
Straßenbaubehörde haben sie auch Nebenbestimmungen in Genehmigungen nach § 9
Abs. 5 FStrG oder § 25 Abs. 4 StrWG NW zu überwachen und durchzusetzen.
6.6
Werden nicht genehmigte sowie andere bauliche Anlagen in Anbauverbots- oder
Anbaubeschränkungsbereichen festgestellt, unterrichten sich die
Bauaufsichtsbehörde und die Straßenbaubehörde gegenseitig.
6.6.1
Handelt es sich um baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen, trifft die
Bauaufsichtsbehörde dann die notwendigen Maßnahmen.
6.6.2
Bei baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen, die jedoch einer
straßenrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Nrn. 2.5, 3.2 und 3.4), wird die
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen der Straßenbaubehörde tätig, wenn die
Genehmigung entweder unanfechtbar abgelehnt ist oder feststeht, dass eine
Genehmigung nicht erteilt werden kann.
7
Bauvorlagen
7.1
Für die straßenrechtliche Beurteilung nach § 9 FStrG oder § 25 StrWG NW
benötigt die Straßenbaubehörde in der Regel folgende Bauvorlagen in einfacher
Ausfertigung:
a) Lageplan
(§ 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO), Auszug aus der Deutschen
Grundkarte (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO), jeweils mit Darstellung der
Zufahrtsverhältnisse,
b) die Bauzeichnungen nach § 4 Abs.
2 (Grundriss) und Abs. 4 (Ansichten) BauPrüfVO,
c) Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung (siehe
Baubeschreibung - § 5 Abs. l BauprüfVO in Verbindung mit Anlage 1/5 W
BauPrüfVO).
7.2
Für Werbeanlagen sind Bauzeichnungen und Lageplan nach § 7 BauPrüfVO
ausreichend.
7.3
Für Bauvorlagen beim Vorbescheid gilt § 10 BauPrüfVO entsprechend.
8
Straßenbaubehörden
8.1
Die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden richten sich
- für den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes nach der
Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NW. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1995 (GV. NW. S. 500), - SGV. NW. 91 -,
- für den Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes nach § 56
StrWG NW.
8.2
Soweit die Landschaftsverbände die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahrnehmen,
teilen sie den Bauaufsichtsbehörden mit, welche Dienststellen zur Ausübung der
Befugnisse jeweils zuständig sind.
8.3
Ist die Gebietskörperschaft zugleich Bauaufsichtsbehörde und Straßenbaubehörde,
so ist die Zusammenarbeit unter Beachtung dieses Erlasses von ihr zu regeln.
Die Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG soll dabei mit der Baugenehmigung verbunden
werden.
MBl. NRW.
1997 S. 310.