Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 - (1.1.2003: MVEL) v. 28.1.1974

Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 - (1.1.2003: MVEL)
v. 28.1.1974

Im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebe ich hiermit „Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen“ (Anlage) bekannt.

Ich bitte, diese Richtlinien bei freien Strecken von Bundesstraßen sowie bei Um- oder Ausbaumaßnahmen, für die eine Planfeststellung entbehrlich ist, anzuwenden. Wird für freie Strecken von Bundesstraßen ein Neubau bzw. Um- oder Ausbau in einem überschaubaren Zeitraum vorgesehen, so gelten diese Richtlinien nur für die unter den Nummern I bis III c der Anlage aufgeführten Fälle. Bei freien Strecken von Land- und Kreisstraßen empfehle ich, entsprechend zu verfahren.

Der beim Neubau bzw. Um- und Ausbau von Straßen erforderliche Regelabstand für Bepflanzungen ist in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Teil I: Querschnittsgestaltung (RAL-Q) festgelegt.

MBl. NRW. 1974 S. 394, geändert durch RdErl. v. 17.10.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2698).


Anlagen: