Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Richtlinien für den Bestand von Straßenbäumen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 - (1.1.2003: MVEL) v. 28.1.1974
Richtlinien
für den Bestand von Straßenbäumen
RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- VI B 3 - 13-10 (8) - 11/74 -
(1.1.2003: MVEL)
v. 28.1.1974
Im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten gebe ich hiermit „Richtlinien für den Bestand von
Straßenbäumen“ (Anlage) bekannt.
Ich bitte, diese Richtlinien bei freien Strecken von
Bundesstraßen sowie bei Um- oder Ausbaumaßnahmen, für die eine Planfeststellung
entbehrlich ist, anzuwenden. Wird für freie Strecken von Bundesstraßen ein
Neubau bzw. Um- oder Ausbau in einem überschaubaren Zeitraum vorgesehen, so
gelten diese Richtlinien nur für die unter den Nummern I bis III c der Anlage
aufgeführten Fälle. Bei freien Strecken von Land- und Kreisstraßen empfehle
ich, entsprechend zu verfahren.
Der beim Neubau bzw. Um- und Ausbau von Straßen
erforderliche Regelabstand für Bepflanzungen ist in den Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen, Teil I: Querschnittsgestaltung (RAL-Q) festgelegt.
Anlagen: