Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1–W-49-40/1 v. 30.11.2007
Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1–W-49-40/1
v. 30.11.2007
Die
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 830/SMBl. NRW. 923), geändert
durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v.
10.12.2004 (MBl. NRW. S. 1254), werden wie folgt neu gefasst:
Zu
den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)
1
Um ein ÖPNV-Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich dann,
wenn ein Unternehmen Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer von nach § 42
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigten Linienverkehren des ÖPNV im
betreffenden Stadtgebiet ist und diese Linienverkehre nicht überwiegend als
alternative Bedienungsformen (AST-Verkehr, Anruf-Linientaxi, Rufbus, Multibus
oder vergleichbar) oder Bürgerbus durchgeführt werden.
2
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn die
Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 v.H. der Anteile des
ÖPNV-Unternehmens hält. Dies gilt auch für den Fall einer mittelbaren
Beteiligung.
3
Der Ortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1umfasst die verkehrlichen
Relationen (Linien) des ÖPNV, die ausschließlich innerhalb der gemeindlichen
Grenzen verlaufen und nicht zum SPNV gehören.
4
Der Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 umfasst die verkehrlichen
Relationen des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der beteiligten benachbarten
Gemeinden verlaufen und nicht zum SPNV gehören.
5
In den Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen, die die Zweckverbände
gemäß § 5 Abs. 1 betreffen, gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.
5a
Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der
bestehenden Zweckverbände (z. B. im Hinblick auf die Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den
Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein.
6
Die Übertragung nach § 5 Abs. 3a kann insbesondere die Abwicklung der
ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach
§ 11a betreffen. Die Übertragung ist durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger
vorzunehmen und der Bewilligungsbehörde für die Pauschale schriftlich anzuzeigen.
Die jeweilige Pauschale wird im Fall der Übertragung unmittelbar an den
Zweckverband nach § 5 Abs. 1, die gemeinsame Anstalt oder den bisherigen
Zweckverband gewährt. Eine Übertragung auf eine juristische Person des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgt, kommt nur dann in Betracht, wenn diese
befugt ist, für den oder die Aufgabenträger hoheitlich tätig zu werden.
Zu
§ 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse)
1
Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan wird im Ministerialblatt veröffentlicht.
2
SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse
Das
SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse ist über die einem Netz des
Schienenpersonennahverkehrs wesentlichen Elemente zu definieren.
2.1
Das Leistungsangebot darf einen Umfang von 40 Mio. Zug-km pro Jahr nicht
überschreiten. Die Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1
haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium Durchschriften der von
ihnen geschlossenen Vereinbarungen über die Leistungserbringung im SPNV unmittelbar
nach ihrem Abschluss zu übersenden.
2.2
Vorübergehende Abweichungen von den Festlegungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen
sind zulässig. Weitere vorübergehende Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine
besondere Dringlichkeit vorliegt und das Ministerium der Abweichung zustimmt.
2.3
Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse und seine Fortschreibungen werden
im Ministerialblatt veröffentlicht.
Zu
den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung)
1
Der Nahverkehrsplan bestimmt die Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung
des ÖPNV durch die betroffenen Aufgabenträger. Die Reichweite der
Bindungswirkung des Nahverkehrsplans gegenüber der Genehmigungsbehörde wird
durch das PBefG bestimmt.
2
Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen (§ 8
Absatz 3 Satz 6 PBefG) frühzeitig zu beteiligen; die Fachkompetenz dieser
Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu
nutzen.
Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören.
Zu
§ 11 (ÖPNV-Pauschale)
1
SPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 1
1.1
Die an die Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1 zu
gewährende SPNV-Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 1 zu
bewilligen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
1.2
Die Höhe und die Anteile der Zweckverbände bzw. gemeinsamen Anstalten an der
SPNV-Pauschale sind in § 1 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach §
11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNV-Pauschalen-Verordnung – ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher
bestimmt.
2
ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2
2.1
Die an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder gemeinsame
Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nr. 6 VV zu den §§ 3-6) zu gewährende
ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ist nach dem Muster der Anlage 2 zu
bewilligen.
2.2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Höhe und die Anteile der Empfänger an der ÖPNV-Pauschale sind in § 3 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung –ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt. Die Veränderung der Aufgabenträgerschaft oder eine Delegation oder ihre Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6) sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2.3
Verkehrsunternehmen im Sinne des § 11 Absatz 2 sind alle Genehmigungsinhaber
oder Betriebsführer im Straßenbahn oder O-Busverkehr, Linienverkehr nach § 42
PBefG oder im bedarfsorientierten Verkehr sowie deren Subunternehmen. Zu den
Verkehrsunternehmen gehören auch Inhaber von Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 in
Verbindung mit § 9 PBefG.
3
Bewilligungsbehörde, sonstige Bestimmungen
3.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband
oder die gemeinsame Anstalt seinen/ihren Sitz hat bzw. das Gebiet des
Aufgabenträgers liegt.
3.2
Die sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in den Anlagen 1 und 2
näher geregelt.
Zu
§ 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)
1
Die Anteile der an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder
gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nummer 6 VV zu den
§§ 3 bis 6) zu gewährenden Ausbildungsverkehr-Pauschale ergeben sich
aus der Anlage 2a. Die Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 2b zu
bewilligen.
2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Im
Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft werden die Anteile der Pauschale
entsprechend § 11a Absatz 1 angepasst. Gleiches gilt im Fall einer
Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3
bis 6).
3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband
oder die gemeinsame Anstalt den Sitz hat oder das Gebiet des Aufgabenträgers
liegt.
Die
sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in Anlage 2b näher geregelt.
Zu
§12 (Pauschalierte Investitionsförderung)
1
Zuwendungszweck
Das
Land gewährt den Zweckverbänden oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1
nach § 12, diesen Verwaltungsvorschriften und den Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO - VV/VVG – pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV.
Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel bestimmt sich nach
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes.
Die
Zuwendungsempfänger erhalten die Mittel als pauschalierte Förderung aufgrund
des in Nr. 4 geregelten Verteilungsschlüssels.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV
2.1.1
Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur
2.1.2
Modernisierung und Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur, die nach Möglichkeit zu
einer Funktionsverbesserung für den ÖPNV führt; Unterhaltungsmaßnahmen sind
nicht förderfähig.
2.1.3
Sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV.
2.2
Über die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 5 hinaus sind mindestens 50 vom Hundert
der Gesamtzuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zu verwenden.
2.3
Der Zuwendungsempfänger legt die Finanzierungsart sowie Zuwendungsfähigkeit von
Ausgaben nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften sowie den VV /VVG zu § 44
LHO fest. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert
werden; auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
geboten ist. Aus der Zuwendung dürfen auch Ausgaben für die Planung und
Vorbereitung von Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 und für Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 an
Bahnhöfen und Haltepunkten des SPNV gefördert werden.
2.4
Die Zuwendungsempfänger können die Mittel selbst verwenden oder an Gemeinden,
Gemeindeverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen,
Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.
Auch die bei Bedarf
vorzunehmende Fortschreibung des Maßnahmenkataloges gemäß § 12 Abs. 5 ist von
der Vertretungskörperschaft des Zuwendungsempfängers (bei Zweckverbänden die
Verbandsversammlung, bei gemeinsamen Anstalten der Verwaltungsrat) zu
beschließen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
2.5
Der Zuwendungsempfänger ist bei der Weiterleitung von Mitteln aus dieser
Zuwendung befugt, in Einzelfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr.
1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
(Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO) zuzulassen, wenn im Zeitraum zwischen
Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden soll.
3
Zuwendungsempfänger
Zweckverbände
oder gemeinsame Anstalten gemäß § 5 Abs. 1
4
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
4.3
Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage
4.3.1
Die Gesamtförderung wird nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 jährlich vom für das
Verkehrswesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage des jeweiligen
Haushaltsplans festgelegt. Die Anteile der Zweckverbände an der Gesamtförderung
ergeben sich aus § 12 Absatz 2.
4.3.2
Auf den Anteil des jeweiligen Zuwendungsempfängers werden die am 01. Januar des
jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen
-
aus der ergänzenden Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
- für die
Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 01.01.2008 bewilligt
oder vereinbart hat,
angerechnet,
soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert
werden.
Übersteigen
die Verpflichtungen den Anteil des Zuwendungsempfängers nach Nr. 4.3.1, werden
die darüber hinausgehenden Verpflichtungen nicht auf die Förderung der
Folgejahre angerechnet.
4.3.3
Übersteigen die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Ausgaben für die
nach Nr. 4.3.2 anzurechnenden Förderungen im laufenden Jahr den zum 01. Januar
nach Nr. 4.3.2 ermittelten Betrag, erfolgt die Anrechnung des übersteigenden
Betrages auf die Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften im Folgejahr.
Unterschreiten die tatsächlichen Ausgaben den angerechneten Betrag, wird der
Anrechnungsbetrag nach Nr. 4.3.2 des Folgejahres entsprechend vermindert.
4.3.4
Der Betrag der Zuwendung nach § 12 für das betreffende Jahr ergibt sich aus der
Berechnung nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.3.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die
sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 3
(Muster-Zuwendungsbescheid pauschalierte Investitionsförderung) näher geregelt.
6
Verfahren
6.1
Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragsstellung bewilligt.
6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband
oder die gemeinsame Anstalt seinen/ihren Sitz hat.
6.3
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.
Die
Auszahlung der Mittel erfolgt zu gleichen Teilbeträgen am 30. März, 30. Juni,
30. September und am 15. Dezember des jeweiligen Förderjahres.
6.4
Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist bis zum 31. März des Folgejahres
der Bewilligungsbehörde und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
eine tabellarische Übersicht ausschließlich folgenden Inhalts vorzulegen:
- Namen
des Landes und des Zweckverbandes bzw. der gemeinsamen Anstalt,
-
Bezeichnung des Haushaltsjahres,
-
Bezeichnung der Einzelmaßnahmen, die mit Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz
gefördert worden sind,
-
maßnahmebezogene Ausweisung des jeweiligen Jahresbetrages der Ist-Ausgabe der
Mittel nach dem Entflechtungsgesetz,
-
Summe über die jeweiligen Jahresbeträge der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem
Entflechtungsgesetz aller Maßnahmen.
6.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 bis zum 15.
August des Folgejahres zu führen. Dabei ist die ordnungsgemäße Weiterleitung
der Zuwendungen sowie deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Auf die
Vorlage von Nachweisen nach Nr. 7.6 ANBest-G beziehungsweise Nummer 6.9 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit dem
Verwendungsnachweis wird verzichtet; die Bewilligungsbehörde kann diese
nachfordern.
Zu
§ 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach § 13, diesen Verwaltungsvorschriften und den Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
2.1.1
ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms
2.1.2
SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen
Großbahnhöfe
im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind Bahnhöfe mit Nah- und Fernverkehr mit einem
Reisendenaufkommen von durchschnittlich über 50.000 Personen pro Tag. Gefördert
werden können die notwendigen Anteile an der Verkehrsstation, sofern diese
überwiegend dem Nahverkehr dient.
2.1.3
Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von
Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienende Infrastrukturen öffentlicher
nichtbundeseigener Eisenbahnen
Förderfähig sind Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen der kommunalen ÖPNV-Infrastruktur an Stadt- und Straßenbahnen sowie an der dem SPNV dienenden Infrastruktur von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegen. Dabei ist an den betreffenden Infrastrukturen von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch der barrierefreie Ausbau förderfähig.
2.1.4
Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur
Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV
2.1.5
Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn-
und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des
SPNV
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahnen, Straßenbahnen oder Bussen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro. Dabei ist die Förderung von Maßnahmenpaketen bestehend aus mehreren Haltestellen möglich, sofern diese Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind, das sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Aufgabenträgers erstreckt.
2.1.6
Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und
wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür
notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer
Werkstatteinrichtungen.
2.1.7
Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden
Neue
Technologien in diesem Sinne betreffen insbesondere die Infrastruktur und
Fahrzeuge. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Ausgaben für die
Investition, jedoch nicht die laufenden Ausgaben für die Erprobung.
2.1.8
Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall
gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des
2.1.9
Eine ergänzende Förderung zu Investitionen in Schienenwege und Stationen der
Eisenbahnen des Bundes gemäß § 13 Abs. 2 kann nur erfolgen, soweit dies zur
Herstellung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme erforderlich ist.
Das
für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet nach Maßgabe des § 13
Abs. 1, ob es sich um eine Maßnahme im besonderen Landesinteresse handelt.
2.1.10
Planung und Vorbereitung des Neubaus und Ausbaus von Schienenwegen und
Stationen der Eisenbahnen
2.2
Neubau und Ausbau der Infrastruktur der Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) sind förderfähig, soweit diese überwiegend dem SPNV dienen
und jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen. Zur Infrastruktur gehören
die in Anhang 1 Teil A der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 genannten Anlagen für
Schienenwege und Stationen.
3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden und
Gemeindeverbände, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, Eisenbahnen des
Bundes sowie öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zuwendung sind insbesondere, dass
4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 die Fördervoraussetzungen nach § 3 GVFG erfüllt
sind;
4.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 - 2.1.6 und 2.1.8 die Belange behinderter und
anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den
Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8 ÖPNVG NRW
möglichst weitgehend entsprochen wird. Bei der Maßnahmenplanung - außer bei
Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 - sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder
Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über
Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen der
Landesbehindertenrat - auch bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 - und die
entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des BGG anzuhören;
die
Anhörung hat auch bei wesentlichen Veränderungen der der Maßnahme zu Grunde
liegenden Planung zu erfolgen;
4.3
bei Verkehrswegeinvestitionen eine Standardisierte Bewertung nach der jeweils
geltenden Fassung der Verfahrensanleitung durchgeführt worden ist, wenn die
voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben 25 Millionen EUR überschreiten
oder bei voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Millionen EUR
das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium eine Standardisierte Bewertung
oder ein vereinfachtes Bewertungsverfahren im Einzelfall gefordert hat;
4.4
beim Neubau oder streckenbezogenen Ausbau von Schienenwegen mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen EUR die Maßnahme als
indisponibles Vorhaben oder als Vorhaben der Stufe 1 Bestandteil des
ÖPNV-Bedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 und Bestandteil des
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans gemäß § 7 Abs. 2 ist;
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5
Millionen Euro und eine Förderung nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.8
Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Absatz 2 sind.
4.5
die zweckentsprechende Nutzung sicher gestellt ist;
4.6
bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen uneingeschränktes Baurecht besteht.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit ermittelten und von der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) festgestellten voraussichtlichen Ist-Ausgaben
des Zuwendungsempfängers.
5.4.2
Fördersatz
Die Fördersätze sind in Nr. 8.3 der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) näher geregelt
5.4.3
Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen Ausgabenerhöhungen aufgrund von
allgemeinen Preissteigerungen, Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im
Planfeststellungsbeschluss) ist grundsätzlich nicht zu entsprechen. Ausnahmen
sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabes zulässig.
Anträge auf Anerkennung solcher Gründe legt die Bewilligungsbehörde mit ihrer
Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur
Entscheidung vor.
5.5
Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz
Mittel
nach dem Entflechtungsgesetz sind ausschließlich für Investitionen einzusetzen,
die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich
sind.
5.6
Die Bewilligungsbehörde führt eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die
Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in
Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2.1. Die
Bewilligungsbehörde legt in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im
Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine
begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu
ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG
NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Erhebung der Messgrößen für die
Erfolgskontrolle können von den Bewilligungsbehörden über Nebenbestimmungen der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden. Die
Bewilligungsbehörden wirken gemeinsam unter Beteiligung des für das
Verkehrswesen zuständigen Ministeriums auf eine landesweit einheitliche
Erfolgskontrolle hin.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Von den Planungs- und Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande
Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923), sind Ausnahmen bei der Bahnsteighöhe
zuzulassen, sofern mittel- und niederflurige Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
6.2
Für die nach der Verfahrensanleitung zu führenden Abstimmungsgespräche zur
Standardisierten Bewertung gemäß Nr. 4.3 sind bei Vorhaben des
GVFG-Bundesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des
Bundes und bei den übrigen unter Nr. 4.3 fallenden Maßnahmen das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium des Landes zuständig.
6.3
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde
liegenden Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3
ANBest-G/NBest-Bau), bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen
zuständigen Ministeriums.
6.4
Die Koordinierung der nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz abzustimmenden
Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2
Bundesschienenwegeausbaugesetz, obliegt dem für das Verkehrswesen zuständigen
Ministerium unter Beteiligung (Anhörung) der jeweils betroffenen Zweckverbände
bzw. gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1.
6.5
Hinsichtlich der Planungen, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine
Vereinbarung nach § 9 Bundesschienenwegeausbaugesetz abzuschließen, ist nach
einvernehmlicher Abstimmung der Planungen zwischen den zuständigen
Aufgabenträgern und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Benehmen mit dem
für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium herzustellen. In Zweifelsfällen
entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.
6.6
Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung
von Bahnsteigen für den SPNV ist das vom für das Verkehrswesen zuständigen
Ministerium gemeinsam mit den Zweckverbänden und unter Beteiligung der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss
des Landtags aufgestellte und unter
"www.busse-und-bahnen.nrw.de/oepnvg" veröffentlichte
Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW in der jeweils zum Zeitpunkt der
Bewilligung geltenden Fassung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium.
6.7
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen
des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.
6.8
Vorhaben, für die vor dem 01. Januar 2017 bereits ein Bewilligungsbescheid zur
Förderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW oder einem anderen Förderprogramm vorlag, sind
von einer Förderung nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 ausgeschlossen.
6.9
Die weiteren sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 9
Muster-Zuwendungsbescheid Investitionen im besonderen Landesinteresse)
aufgeführt.
7
Verfahren
7.1
Anmeldung, Antrag
7.1.1
Alle Maßnahmen mit Ausnahme der Förderungen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7
sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31. März eines Jahres zur
Gewährung einer Zuwendung anzumelden, wenn eine Förderung ab dem Folgejahr
beabsichtigt wird. Abweichend hiervon sind Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms
bis spätestens zum 30. September des Jahres anzumelden, das dem beabsichtigten
Beginn des Förderzeitraumes zwei Jahre vorausgeht. Die Anmeldung hat in
dreifacher Ausfertigung zu erfolgen, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in
vierfacher Ausfertigung. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Anmeldung
das Muster der Anlage 5 zu verwenden.
Die Anmeldung muss sich an den Anforderungen der Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO orientieren.
Anhand der von der Bewilligungsbehörde geprüften Anmeldungen stellen die Bewilligungsbehörden jeweils einen Vorschlag für einen Teil-Maßnahmenkatalog für ihren Zuständigkeitsbereich auf bzw. schreiben diesen fort. Die geprüften Anmeldeunterlagen und die Entwürfe der Teil-Maßnahmenkataloge werden bis zum 31. Juli eines Jahres dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium übersandt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt aus den Teil-Maßnahmenkatalogen einen Maßnahmenkatalog auf.
7.1.2
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde in
2-facher Ausfertigung, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in 4-facher
Ausfertigung vorzulegen. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für den Antrag das
Muster der Anlage 6 zu verwenden. Andere Maßnahmen können unter
Verwendung des Grundmusters 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO), das
entsprechend der Nr. 3.4 der VV zu § 44 LHO zu ergänzen ist, beantragt werden.
7.1.3
Der Anmeldung und dem Antrag sind in der Regel die in den Anlagen 5 und 6 näher
bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen
aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen. Bei
Anträgen auf Förderung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Ermittlung
der zuwendungsfähigen Ausgaben das Muster der Anlage 7 zu verwenden.
7.1.4
Die Anmeldung und der Antrag für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.1 sind auf die
baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen.
7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Förderfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach diesen Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist der Antragsteller zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.
Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten, bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen nach dem Muster der Anlage 8.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 ist ein Vermerk in die Vorhabenakte aufzunehmen, inwieweit die Maßnahme dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d GVFG entspricht.
7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium die Anmeldungen und Anträge für Maßnahmen nach Nr.
2.1.1 in dreifacher Ausfertigung sowie für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2
bis 2.1.10 in zweifacher Ausfertigung vor.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörde stellt dem für das Verkehrswesen zuständigen
Ministerium auf dessen Anforderung die jeweils aktuellen Förderdaten aller
angemeldeten, beantragten oder bewilligten Maßnahmen in Übersichten zur
Verfügung.
7.4
Einplanungsmitteilungen
Die
Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben anmeldende Stelle über den
Fördersatz (Einplanungsmitteilung). Sie weist darauf hin, dass eine Förderung
frühestens erfolgen kann, wenn ein Förderantrag gestellt ist, die
Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Ferner teilt sie mit, dass durch die Einplanungsmitteilung ein Rechtsanspruch
auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird.
Die
das Vorhaben anmeldende Stelle ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des
Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung
und technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die
Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium über
entsprechende Änderungen mit ihrer Stellungnahme zu berichten.
7.5
Bewilligung
7.5.1
Bewilligungsbehörde ist der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt gemäß § 5
Abs. 1, dessen/deren Region das Vorhaben vollständig oder überwiegend räumlich
zuzuordnen ist. Abweichungen sind zulässig aufgrund von Absprachen zwischen den
Bewilligungsbehörden oder Festlegungen durch das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium. Maßnahmen, die in mehr als einer Region durchgeführt
werden sollen, sind mit der/den betroffenen Bewilligungsbehörde(n) abzustimmen.
Die Zuständigkeit der Regionalräte nach § 9 Landesplanungsgesetz bleibt
unberührt.
7.5.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach
dem Muster der Anlage 9.
7.5.3
Bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist im Zuwendungsbescheid für
betriebstechnische Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren
festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 20
Jahren. Bei Zuwendungen für Fahrzeuge nach Nummer 2.1.6 ist eine
Zweckbindungsfrist von 8 Jahren festzusetzen. Für andere Fördergegenstände wird
die Zweckbindungsfrist im Einzelfall durch das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium vorgegeben. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Vorlage des
Verwendungsnachweises.
7.5.4
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
zum Ende eines jeden Quartals eine maßnahmenbezogene Aufstellung über die
erfolgten Erst-Bewilligungen und deren Änderungen unter Angabe der aktuellen
Förderdaten zu übersenden.
7.6
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des
Zuwendungsbescheides.
7.7
Verwendungsnachweisverfahren
7.7.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich
vorzulegende fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 10).
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis (Anlage 11) und hält das Ergebnis der Prüfung nach dem Muster dieser Anlage fest.
Die Bewilligungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Maßnahmen für die Dauer der Zweckbindung zu überwachen.
7.7.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres bis zum 30. März des Folgejahres für
Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms einen Nachweis über die Programmdurchführung
entsprechend den Anforderungen des für das Verkehrswesen zuständigen
Bundesministeriums in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.
7.7.3
Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31.
März des Folgejahres eine tabellarische Übersicht ausschließlich folgenden
Inhalts vorzulegen:
- Namen
des Landes und des Zweckverbandes bzw. der gemeinsamen Anstalt,
-
Bezeichnung des Haushaltsjahres,
-Bezeichnung
der Einzelmaßnahmen, die mit Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert
worden sind,
-maßnahmebezogene
Ausweisung des jeweiligen Jahresbetrages der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem
Entflechtungsgesetz,
- Summe
über die jeweiligen Jahresbeträge der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem
Entflechtungsgesetz aller Maßnahmen.
Zu
§ 14 (Sonstige Förderung)
1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt
nach § 14, diesen Verwaltungsvorschriften sowie den Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO -VV/VVG- Zuwendungen für sonstige Maßnahmen im besonderen
Landesinteresse, die insbesondere zu einer Verkehrsbedienung und einer Zusammenarbeit
im Sinne von § 2 Abs. 3 beitragen sollen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Landesweite Kompetenzcenter
Projektbezogener
Personaleinsatz und Sachmittel der in Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfänger für
die Durchführung landesweiter Maßnahmen im Sinne von Nr. 1, wie z.B. die
Organisation und Weiterentwicklung des landesweit einheitlichen Tarifs,
Entwicklung landesweit einheitlicher Konzepte für Sicherheit und elektronisches
Fahrgeldmanagement (EFM), Fortentwicklung des landesweit einheitlichen
Integralen Taktfahrplans (ITF).
2.2
Projektbezogener Personaleinsatz und Sachmittel für Maßnahmen zur Verbesserung
der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV sowie sonstige Maßnahmen
im besonderen Landesinteresse, soweit mit der Maßnahme eine Steigerung der
Attraktivität des ÖPNV verbunden ist (wie z. B Maßnahmen zur Verstärkung des
Verbraucherschutzes, Kundenzufriedenheitsmessungen, Qualitäts- und
Sauberkeitsoffensiven, Kriminalitätsprävention, ÖPNV-Verkehrserziehung,
Förderung des ehrenamtlichen Engagements, Öffentlichkeitsarbeit für den ÖPNV,
Intermodalität, insbesondere mit ihren Schnittstellen zum Individualverkehr).
Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium im Einzelfall.
2.3
Bürgerbusvorhaben
Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene öffentliche Personennahverkehr, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.
2.3.1
Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben des jeweiligen Bürgerbusvereins,
die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. Hierzu gehören auch
Ausgaben für
-
ärztliche Untersuchungen, Schulungen, Fortbildungen der ehrenamtlichen
Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten, Ehrungen,
-
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- Verwaltungs-
und Sachkosten, Gebühren,
-
die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen.
2.3.2
Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen
-
als Erstbeschaffung für neue Bürgerbusvorhaben, wenn der vorgesehene Einsatz des
-
als Ersatzbeschaffung für Bürgerbusfahrzeuge, die im Förderjahr ein Alter von
sieben Jahren erreichen oder ein Alter von fünf Jahren erreichen und eine
Laufleistung von über 300.000 km aufweisen; über Ausnahmen entscheidet das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall. Das Altfahrzeug ist zu
veräußern; es kann auf Antrag im Einzelfall für eine Dauer von mindestens zwei
Jahren als Reservefahrzeug weiter eingesetzt werden.
2.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.3.1
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.1 ist, dass
a) der Bürgerbusbetrieb von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird;
b) die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird oder eine von ihr rechtlich getrennte Einheit, über die die Gemeinde die Kontrolle ausübt oder das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Bürgerbusverein die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite garantiert und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichert;
c) ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz der Bürgerbuslinie ist oder bei neuen Bürgerbusvorhaben wird und die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sicherstellt; eine Förderung ist zulässig, bevor zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden;
d) der Bürgerbusverein den Betrieb des Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern dauerhaft und zuverlässig sicherstellen kann. Die Förderung ist ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.
2.3.3.2
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.2 ist, dass
a) die Voraussetzungen nach Nummer 2.3.3.1 erfüllt sind,
b) die vertraglichen Vereinbarungen nach Satz 1 der Nummer 2.3.3.1 c) zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein mit ausreichend Fahrerinnen und Fahrern getroffen wurden,
c) der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan-und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Förderung nach 2.1 und 2.2
Gemeinden und Gemeindeverbände,
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Zwecke des ÖPNV
verfolgen.
3.2
Förderung nach Nr. 2.3
Zuwendungsempfänger für die
Förderung nach Nr. 2.3.1 ist die Gemeinde, in deren Gebiet der überwiegende
Teil der Betriebsleistungen des Bürgerbusses erbracht wird, oder das den
Bürgerbus einsetzende Verkehrsunternehmen, sofern die Gemeinde an diesem zu
mehr als 50 v. H. beteiligt ist. Die Förderung ist in voller Höhe unmittelbar
an den Bürgerbusverein weiterzuleiten. Zuwendungsempfänger für die Förderung
nach Nr. 2.3.2 ist die Gemeinde oder das Verkehrsunternehmen, welche/s das
Bürgerbusfahrzeug einsetzt.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
4.2.1
Förderung nach Nr. 2.1: Festbetragsfinanzierung
4.2.2
Förderung nach Nr. 2.2: Die Festlegung der Finanzierungsart erfolgt im Rahmen
der Einzelfallentscheidung nach Nr. 2.2.
4.2.3
Förderung nach Nr. 2.3: Anteils- oder Festbetragsfinanzierung
4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
Förderung nach 2.1: Festbetragsfinanzierung aller der Arbeit der
Kompetenzcenter zuzurechnenden und dafür nachgewiesenen Personal- und
Sachausgaben mit Höchstbetrag
4.4.2
Förderung nach 2.2: Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Einzelfallentscheidung
nach Nr. 2.2
4.4.3
Förderung nach Nummer 2.3:
Beträge, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten für Bürgerbusvorhaben, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden.
Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 6 500/7 500* Euro/Jahr
Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.
Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50 000/55 000* Euro.
Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60 000/70 000* Euro
Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen (Nummer 2.3.2): 35 000 Euro.
Hierzu ist die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. – falls die Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte verfügt – stattdessen des Landesbehindertenbeirats und der entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW vom 16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) vorzulegen.
Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 6 000/7 000* Euro bei Erstbeschaffungen sowie um 6 000/7 000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann die Förderung nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 ÖPNVG NRW ergänzend in Anspruch genommen werden.
Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen. Übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen
des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) vorliegen.
5.2
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 13
(Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW) näher geregelt.
6
Verfahren
6.1
Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 12 zu beantragen.
Im Falle der Folgebewilligung nach 2.3.1 ist kein erneuter Antrag erforderlich.
6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des
Kreises oder der Stadt oder der Gemeinde liegt bzw. der Zweckverband, die
gemeinsame Anstalt, das Verkehrsunternehmen, die Eisenbahn oder die juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgt,
seinen/ihren Sitz hat.
Für die Bewilligung
ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.
6.3
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren für die Förderung von Maßnahmen nach
den Nrn. 2.2 und 2.3.2 richtet sich nach den VV/VVG zu § 44 LHO.
Die Zuwendung nach Nrn. 2.1 und 2.3.1 wird je zur Hälfte am 30. Januar und 30.
Juni des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
6.4
Für die Verwendungsnachweise mit Ausnahme der Förderung nach Nummer 2.3.1 ist
das Muster der Anlage 14 zu verwenden.
Die
Bürgerbusvereine und Gemeinden haben den Verwendungsnachweis für die Förderung
nach Nr. 2.3.1 nach dem Muster der Anlage 15 zu führen.
Inkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in Kraft.
MBl. NRW. 2007 S. 870, geändert d. RdErl. v. 17.12.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 917), 23.4.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 160), 6.4.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 424).
Anlagen: