Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 9.12.2024

 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1–W-49-40/1 v. 30.11.2007

Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)


RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 1–W-49-40/1
v. 30.11.2007

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 830/SMBl. NRW. 923), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 (MBl. NRW. S. 1254), werden wie folgt neu gefasst:

Zu den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)

1
Um ein ÖPNV-Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich dann, wenn ein Unternehmen Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer von nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigten Linienverkehren des ÖPNV im betreffenden Stadtgebiet ist und diese Linienverkehre nicht überwiegend als alternative Bedienungsformen (AST-Verkehr, Anruf-Linientaxi, Rufbus, Multibus oder vergleichbar) oder Bürgerbus durchgeführt werden.

2
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 v.H. der Anteile des ÖPNV-Unternehmens hält. Dies gilt auch für den Fall einer mittelbaren Beteiligung.

3
Der Ortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1umfasst die verkehrlichen Relationen (Linien) des ÖPNV, die ausschließlich innerhalb der gemeindlichen Grenzen verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

4
Der Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der beteiligten benachbarten Gemeinden verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

5
In den Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen, die die Zweckverbände gemäß § 5 Abs. 1 betreffen, gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.

5a
Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der bestehenden Zweckverbände (z. B. im Hinblick auf die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein.

6
Die Übertragung nach § 5 Abs. 3a kann insbesondere die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a betreffen. Die Übertragung ist durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger vorzunehmen und der Bewilligungsbehörde für die Pauschale schriftlich anzuzeigen. Die jeweilige Pauschale wird im Fall der Übertragung unmittelbar an den Zweckverband nach § 5 Abs. 1, die gemeinsame Anstalt oder den bisherigen Zweckverband gewährt. Eine Übertragung auf eine juristische Person des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgt, kommt nur dann in Betracht, wenn diese befugt ist, für den oder die Aufgabenträger hoheitlich tätig zu werden.

Zu § 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse)

1
Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan wird im Ministerialblatt veröffentlicht.

2
SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse

Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse ist über die einem Netz des Schienenpersonennahverkehrs wesentlichen Elemente zu definieren.

2.1
Das Leistungsangebot darf einen Umfang von 40 Mio. Zug-km pro Jahr nicht überschreiten. Die Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1 haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium Durchschriften der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen über die Leistungserbringung im SPNV unmittelbar nach ihrem Abschluss zu übersenden.

2.2
Vorübergehende Abweichungen von den Festlegungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen sind zulässig. Weitere vorübergehende Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt und das Ministerium der Abweichung zustimmt.

2.3
Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse und seine Fortschreibungen werden im Ministerialblatt veröffentlicht.

Zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung)

1
Der Nahverkehrsplan bestimmt die Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des ÖPNV durch die betroffenen Aufgabenträger. Die Reichweite der Bindungswirkung des Nahverkehrsplans gegenüber der Genehmigungsbehörde wird durch das PBefG bestimmt.

2
Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Absatz 3 Satz 6 PBefG) frühzeitig zu beteiligen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen.

Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören.

Zu § 11 (ÖPNV-Pauschale)

1
SPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 1

1.1
Die an die Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährende SPNV-Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 1 zu bewilligen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

1.2
Die Höhe und die Anteile der Zweckverbände bzw. gemeinsamen Anstalten an der SPNV-Pauschale sind in § 1 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung – ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt.

2
ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2

2.1
Die an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nr. 6 VV zu den §§ 3-6) zu gewährende ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

2.2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Höhe und die Anteile der Empfänger an der ÖPNV-Pauschale sind in § 3 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung –ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt. Die Veränderung der Aufgabenträgerschaft oder eine Delegation oder ihre Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6) sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2.3
Verkehrsunternehmen im Sinne des § 11 Absatz 2 sind alle Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im Straßenbahn oder O-Busverkehr, Linienverkehr nach § 42 PBefG oder im bedarfsorientierten Verkehr sowie deren Subunternehmen. Zu den Verkehrsunternehmen gehören auch Inhaber von Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 PBefG.

3
Bewilligungsbehörde, sonstige Bestimmungen

3.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt seinen/ihren Sitz hat bzw. das Gebiet des Aufgabenträgers liegt.

3.2
Die sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in den Anlagen 1 und 2 näher geregelt.

Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)

1
Die Anteile der an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6) zu gewährenden Ausbildungsverkehr-Pauschale ergeben sich aus der Anlage 2a. Die Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 2b zu bewilligen.

2
Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Im Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft werden die Anteile der Pauschale entsprechend § 11a Absatz 1 angepasst. Gleiches gilt im Fall einer Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6).

3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt den Sitz hat oder das Gebiet des Aufgabenträgers liegt.

Die sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in Anlage 2b näher geregelt.

Zu §12 (Pauschalierte Investitionsförderung)

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt den Zweckverbänden oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1 nach § 12, diesen Verwaltungsvorschriften und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG – pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel bestimmt sich nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes.

Die Zuwendungsempfänger erhalten die Mittel als pauschalierte Förderung aufgrund des in Nr. 4 geregelten Verteilungsschlüssels.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV

2.1.1
Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur

2.1.2
Modernisierung und Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur, die nach Möglichkeit zu einer Funktionsverbesserung für den ÖPNV führt; Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Zur Funktionsverbesserung führen insbesondere alle Investitionsmaßnahmen in die Infrastruktur, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegt, wenn die Investitionsmaßnahmen zu einer verbesserten Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen führen, zur Verbesserung des Betriebsablaufs durch Erhöhung der Pünktlichkeit beitragen können, die Verfügbarkeit der Einrichtungen erhöhen oder den Komfort für die Fahrgäste steigern sollen.

2.1.3
Sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV.

2.2
Über die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 5 hinaus sind mindestens 50 vom Hundert der Gesamtzuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zu verwenden.

2.3
Der Zuwendungsempfänger legt die Finanzierungsart sowie Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften sowie den VV /VVG zu § 44 LHO fest. Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden; auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks geboten ist. Aus der Zuwendung dürfen auch Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 und für Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 an Bahnhöfen und Haltepunkten des SPNV gefördert werden. Die vom Zuwendungsempfänger getroffenen Festlegungen nach Satz 1, insbesondere in Form von Förderrichtlinien (Weiterleitungsrichtlinien) oder anderen Regelungen und deren Änderungen, sind dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

2.4
Die Zuwendungsempfänger können die Mittel selbst verwenden oder an Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.

Auch die bei Bedarf vorzunehmende Fortschreibung des Maßnahmenkataloges gemäß § 12 Abs. 5 ist von der Vertretungskörperschaft des Zuwendungsempfängers (bei Zweckverbänden die Verbandsversammlung, bei gemeinsamen Anstalten der Verwaltungsrat) zu beschließen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Kopien sowohl des Maßnahmenkatalogs als auch dessen Fortschreibung sind von der Bewilligungsbehörde dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.

2.5
Der Zuwendungsempfänger ist bei der Weiterleitung von Mitteln aus dieser Zuwendung befugt, in Einzelfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO) zuzulassen, wenn im Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden soll.

3
Zuwendungsempfänger

Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten gemäß § 5 Abs. 1

4
Art und Umfang der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.3
Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage

4.3.1
Die Gesamtförderung wird nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 jährlich vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplans festgelegt. Die Anteile der Zweckverbände an der Gesamtförderung ergeben sich aus § 12 Absatz 2.

4.3.2
Auf den Anteil des jeweiligen Zuwendungsempfängers werden die am 01. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen

- aus der ergänzenden Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie

- für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 01.01.2008 bewilligt

  oder vereinbart hat,

angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden.

Übersteigen die Verpflichtungen den Anteil des Zuwendungsempfängers nach Nr. 4.3.1, werden die darüber hinausgehenden Verpflichtungen nicht auf die Förderung der Folgejahre angerechnet.

4.3.3
Übersteigen die im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Ausgaben für die nach Nr. 4.3.2 anzurechnenden Förderungen im laufenden Jahr den zum 01. Januar nach Nr. 4.3.2 ermittelten Betrag, erfolgt die Anrechnung des übersteigenden Betrages auf die Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften im Folgejahr. Unterschreiten die tatsächlichen Ausgaben den angerechneten Betrag, wird der Anrechnungsbetrag nach Nr. 4.3.2 des Folgejahres entsprechend vermindert.

4.3.4
Der Betrag der Zuwendung nach § 12 für das betreffende Jahr ergibt sich aus der Berechnung nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.3.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid pauschalierte Investitionsförderung) näher geregelt.

6
Verfahren

6.1
Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragsstellung bewilligt. Jeweils zum 20.01. haben die Zweckverbände als Bewilligungsbehörde nach § 15 Satz 2 der Bewilligungsbehörde die Berechnung nach den Nummern 4.3.2 und 4.3.3 zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis jeweils zum 01.03. die Höhe der Förderung mitzuteilen, die sich unter Zugrundelegung des Mindestbetrages nach § 12 Absatz 1 und unter Anrechnung der Beträge nach den Nummern 4.3.2 und 4.3.3 ergibt.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt seinen/ihren Sitz hat.

6.3
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt zu gleichen Teilbeträgen am 30. März, 30. Juni, 30. September und am 15. Dezember des jeweiligen Förderjahres.

6.4
Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium eine tabellarische Übersicht ausschließlich folgenden Inhalts vorzulegen:

- Namen des Landes und des Zweckverbandes bzw. der gemeinsamen Anstalt,

- Bezeichnung des Haushaltsjahres,

- Bezeichnung der Einzelmaßnahmen, die mit Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert worden sind,

- maßnahmebezogene Ausweisung des jeweiligen Jahresbetrages der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz,

- Summe über die jeweiligen Jahresbeträge der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz aller Maßnahmen.

6.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 bis zum 15. August des Folgejahres zu führen. Dabei ist die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungen sowie deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Auf die Vorlage von Nachweisen nach Nr. 7.6 ANBest-G beziehungsweise Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit dem Verwendungsnachweis wird verzichtet; die Bewilligungsbehörde kann diese nachfordern.

Zu § 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 13, diesen Verwaltungsvorschriften und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden

2.1.1
ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms

2.1.2
SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen

Großbahnhöfe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind Bahnhöfe mit Nah- und Fernverkehr mit einem Reisendenaufkommen von durchschnittlich über 50.000 Personen pro Tag. Gefördert werden können die notwendigen Anteile an der Verkehrsstation, sofern diese überwiegend dem Nahverkehr dient.

2.1.3
Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienende Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen

Förderfähig sind Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen der kommunalen ÖPNV-Infrastruktur an Stadt- und Straßenbahnen sowie an der dem SPNV dienenden Infrastruktur von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegen. Dabei ist an den betreffenden Infrastrukturen von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch der barrierefreie Ausbau förderfähig.

2.1.4
Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV

2.1.5
Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV

Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahnen, Straßenbahnen oder Bussen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro. Dabei ist die Förderung von Maßnahmenpaketen bestehend aus mehreren Haltestellen möglich, sofern diese Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind, das sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Aufgabenträgers erstreckt.

2.1.6
Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen.

2.1.7
Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden

Neue Technologien in diesem Sinne betreffen insbesondere die Infrastruktur und Fahrzeuge. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Ausgaben für die Investition, jedoch nicht die laufenden Ausgaben für die Erprobung.

2.1.8
Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde

2.1.9
Eine ergänzende Förderung zu Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes gemäß § 13 Abs. 2 kann nur erfolgen, soweit dies zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme erforderlich ist.

Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet nach Maßgabe des § 13 Abs. 1, ob es sich um eine Maßnahme im besonderen Landesinteresse handelt.

2.1.10
Planung und Vorbereitung des Neubaus und Ausbaus von Schienenwegen und Stationen der Eisenbahnen

2.2
Neubau und Ausbau der Infrastruktur der Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sind förderfähig, soweit diese überwiegend dem SPNV dienen und jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen. Zur Infrastruktur gehören die in Anhang 1 Teil A der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 genannten Anlagen für Schienenwege und Stationen.

3
Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, Eisenbahnen des Bundes sowie öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind insbesondere, dass

4.1
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 die Fördervoraussetzungen nach § 3 GVFG erfüllt sind;

4.2
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 - 2.1.6 und 2.1.8 die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Absatz 8 ÖPNVG NRW möglichst weitgehend entsprochen wird. Bei der Maßnahmenplanung - außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.6 - sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen der Landesbehindertenrat - auch bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 - und die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des BGG anzuhören;

die Anhörung hat auch bei wesentlichen Veränderungen der der Maßnahme zu Grunde liegenden Planung zu erfolgen;

4.3
bei Verkehrswegeinvestitionen eine Standardisierte Bewertung nach der jeweils geltenden Fassung der Verfahrensanleitung durchgeführt worden ist, wenn die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben 25 Millionen EUR überschreiten oder bei voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Millionen EUR das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium eine Standardisierte Bewertung oder ein vereinfachtes Bewertungsverfahren im Einzelfall gefordert hat; für Infrastrukturmaßnahmen nach der Nummer 2.1.3 kann anstelle einer Standardisierten Bewertung ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

4.4
beim Neubau oder streckenbezogenen Ausbau von Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen EUR die Maßnahme als indisponibles Vorhaben oder als Vorhaben der Stufe 1 Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 und Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans gemäß § 7 Abs. 2 ist;
Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro und eine Förderung nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.8 Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Absatz 2 sind.

4.5
die zweckentsprechende Nutzung sicher gestellt ist;

4.6
bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen uneingeschränktes Baurecht besteht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelten und von der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) festgestellten voraussichtlichen Ist-Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Abweichend hiervon wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Förderung nach Nr. 2.1.7 im Einzelfall festgelegt.

5.4.2
Fördersatz

Die Fördersätze sind in Nr. 8.3 der Anlage 16 (Abgrenzungsrichtlinie) näher geregelt

5.4.3
Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen Ausgabenerhöhungen aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen, Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im Planfeststellungsbeschluss) ist grundsätzlich nicht zu entsprechen. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabes zulässig. Anträge auf Anerkennung solcher Gründe legt die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.

5.5
Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz

Mittel nach dem Entflechtungsgesetz sind ausschließlich für Investitionen einzusetzen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind.

5.6
Die Bewilligungsbehörde führt eine angemessene Erfolgskontrolle durch. Die Erfolgskontrolle orientiert sich an den individuellen Zielen der Maßnahme in Abhängigkeit der jeweiligen Fördertatbestände nach Nummer 2.1. Die Bewilligungsbehörde legt in Abhängigkeit der vom Vorhabenträger im Zuwendungsantrag erklärten Ziele fest, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens zu ermöglichen. Die Durchführung der Erfolgskontrolle hat anhand der in § 2 ÖPNVG NRW festgelegten Grundsätze zu erfolgen. Die Erhebung der Messgrößen für die Erfolgskontrolle können von den Bewilligungsbehörden über Nebenbestimmungen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auferlegt werden. Die Bewilligungsbehörden wirken gemeinsam unter Beteiligung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums auf eine landesweit einheitliche Erfolgskontrolle hin.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Von den Planungs- und Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923), sind Ausnahmen bei der Bahnsteighöhe zuzulassen, sofern mittel- und niederflurige Fahrzeuge zum Einsatz kommen.

6.2
Für die nach der Verfahrensanleitung zu führenden Abstimmungsgespräche zur Standardisierten Bewertung gemäß Nr. 4.3 sind bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des Bundes und bei den übrigen unter Nr. 4.3 fallenden Maßnahmen das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des Landes zuständig.

6.3
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G/NBest-Bau), bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums.

6.4
Die Koordinierung der nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz abzustimmenden Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz, obliegt dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium unter Beteiligung (Anhörung) der jeweils betroffenen Zweckverbände bzw. gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1.

6.5
Hinsichtlich der Planungen, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine Vereinbarung nach § 9 Bundesschienenwegeausbaugesetz abzuschließen, ist nach einvernehmlicher Abstimmung der Planungen zwischen den zuständigen Aufgabenträgern und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Benehmen mit dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium herzustellen. In Zweifelsfällen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

6.6
Bei der Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Modernisierung und Erneuerung von Bahnsteigen für den SPNV ist das vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium gemeinsam mit den Zweckverbänden und unter Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellte und unter "www.busse-und-bahnen.nrw.de/oepnvg" veröffentlichte Bahnsteignutzlängen- und -höhenkonzept NRW in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung zu beachten. Über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

6.7
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.

6.8
Vorhaben, für die vor dem 01. Januar 2017 bereits ein Bewilligungsbescheid zur Förderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW oder einem anderen Förderprogramm vorlag, sind von einer Förderung nach den Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 ausgeschlossen.

6.9
Die weiteren sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 9 Muster-Zuwendungsbescheid Investitionen im besonderen Landesinteresse) aufgeführt.

7
Verfahren

7.1
Anmeldung, Antrag

7.1.1
Alle Maßnahmen mit Ausnahme der Förderungen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 31. März eines Jahres zur Gewährung einer Zuwendung anzumelden, wenn eine Förderung ab dem Folgejahr beabsichtigt wird. Abweichend hiervon sind Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms bis spätestens zum 30. September des Jahres anzumelden, das dem beabsichtigten Beginn des Förderzeitraumes zwei Jahre vorausgeht. Die Anmeldung hat in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in vierfacher Ausfertigung. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Anmeldung das Muster der Anlage 5 zu verwenden.

Die Anmeldung muss sich an den Anforderungen der Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO orientieren.

Anhand der von der Bewilligungsbehörde geprüften Anmeldungen stellen die Bewilligungsbehörden jeweils einen Vorschlag für einen Teil-Maßnahmenkatalog für ihren Zuständigkeitsbereich auf bzw. schreiben diesen fort. Die geprüften Anmeldeunterlagen und die Entwürfe der Teil-Maßnahmenkataloge  werden bis zum 31. Juli eines Jahres dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium übersandt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt aus den Teil-Maßnahmenkatalogen einen Maßnahmenkatalog auf.

7.1.2
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde in 2-facher Ausfertigung, bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in 4-facher Ausfertigung vorzulegen. Für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für den Antrag das Muster der Anlage 6 zu verwenden. Andere Maßnahmen können unter Verwendung des Grundmusters 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO), das entsprechend der Nr. 3.4 der VV zu § 44 LHO zu ergänzen ist, beantragt werden.

7.1.3
Der Anmeldung und dem Antrag sind in der Regel die in den Anlagen 5 und 6 näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen. Bei Anträgen auf Förderung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben das Muster der Anlage 7 zu verwenden.

7.1.4
Die Anmeldung und der Antrag für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.1 sind auf die baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen.

7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen

Die Bewilligungsbehörde prüft die Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Förderfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach diesen Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist der Antragsteller zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.

Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten, bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen nach dem Muster der Anlage 8.

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 ist ein Vermerk in die Vorhabenakte aufzunehmen, inwieweit die Maßnahme dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d GVFG entspricht.

7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium

7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium die Anmeldungen und Anträge für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 in dreifacher Ausfertigung sowie für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.10 in zweifacher Ausfertigung vor.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörde stellt dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die jeweils aktuellen Förderdaten aller angemeldeten, beantragten oder bewilligten Maßnahmen in Übersichten zur Verfügung.

7.4
Einplanungsmitteilungen

Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben anmeldende Stelle über den Fördersatz (Einplanungsmitteilung). Sie weist darauf hin, dass eine Förderung frühestens erfolgen kann, wenn ein Förderantrag gestellt ist, die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ferner teilt sie mit, dass durch die Einplanungsmitteilung ein Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird.

Die das Vorhaben anmeldende Stelle ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium über entsprechende Änderungen mit ihrer Stellungnahme zu berichten.

7.5
Bewilligung

7.5.1
Bewilligungsbehörde ist der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt gemäß § 5 Abs. 1, dessen/deren Region das Vorhaben vollständig oder überwiegend räumlich zuzuordnen ist. Abweichungen sind zulässig aufgrund von Absprachen zwischen den Bewilligungsbehörden oder Festlegungen durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium. Maßnahmen, die in mehr als einer Region durchgeführt werden sollen, sind mit der/den betroffenen Bewilligungsbehörde(n) abzustimmen. Die Zuständigkeit der Regionalräte nach § 9 Landesplanungsgesetz bleibt unberührt.

7.5.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 9.

7.5.3
Bei ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen ist im Zuwendungsbescheid für betriebstechnische Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Bei Zuwendungen für Fahrzeuge nach Nummer 2.1.6 ist eine Zweckbindungsfrist von 8 Jahren festzusetzen. Für andere Fördergegenstände wird die Zweckbindungsfrist im Einzelfall durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium vorgegeben. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.5.4
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Quartals eine maßnahmenbezogene Aufstellung über die erfolgten Erst-Bewilligungen und deren Änderungen unter Angabe der aktuellen Förderdaten zu übersenden.

7.6
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides.

7.7
Verwendungsnachweisverfahren

7.7.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich vorzulegende fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 10).

Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis (Anlage 11) und hält das Ergebnis der Prüfung nach dem Muster dieser Anlage fest.

Die Bewilligungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Maßnahmen für die Dauer der Zweckbindung zu überwachen.

7.7.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres bis zum 30. März des Folgejahres für Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms einen Nachweis über die Programmdurchführung entsprechend den Anforderungen des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministeriums in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.

7.7.3
Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres eine tabellarische Übersicht ausschließlich folgenden Inhalts vorzulegen:

- Namen des Landes und des Zweckverbandes bzw. der gemeinsamen Anstalt,

- Bezeichnung des Haushaltsjahres,

-Bezeichnung der Einzelmaßnahmen, die mit Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert worden sind,

-maßnahmebezogene Ausweisung des jeweiligen Jahresbetrages der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz,

- Summe über die jeweiligen Jahresbeträge der Ist-Ausgabe der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz aller Maßnahmen.

Zu § 14 (Sonstige Förderung)

1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach § 14, diesen Verwaltungsvorschriften sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO -VV/VVG- Zuwendungen für sonstige Maßnahmen im besonderen Landesinteresse, die insbesondere zu einer Verkehrsbedienung und einer Zusammenarbeit im Sinne von § 2 Abs. 3 beitragen sollen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Landesweite Kompetenzcenter

Projektbezogener Personaleinsatz und Sachmittel der in Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfänger für die Durchführung landesweiter Maßnahmen im Sinne von Nr. 1, wie z.B. die Organisation und Weiterentwicklung des landesweit einheitlichen Tarifs, Entwicklung landesweit einheitlicher Konzepte für Sicherheit und elektronisches Fahrgeldmanagement (EFM), Fortentwicklung des landesweit einheitlichen Integralen Taktfahrplans (ITF).

2.2
Projektbezogener Personaleinsatz und Sachmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV sowie sonstige Maßnahmen im besonderen Landesinteresse, soweit mit der Maßnahme eine Steigerung der Attraktivität des ÖPNV verbunden ist (wie z. B Maßnahmen zur Verstärkung des Verbraucherschutzes, Kundenzufriedenheitsmessungen, Qualitäts- und Sauberkeitsoffensiven, Kriminalitätsprävention, ÖPNV-Verkehrserziehung, Förderung des ehrenamtlichen Engagements, Öffentlichkeitsarbeit für den ÖPNV, Intermodalität, insbesondere mit ihren Schnittstellen zum Individualverkehr). Über die Förderfähigkeit entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall.

2.3
Bürgerbusvorhaben

Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene öffentliche Personennahverkehr, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.

2.3.1
Pauschaler Ausgleich der Organisationsausgaben des jeweiligen Bürgerbusvereins, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. Hierzu gehören auch Ausgaben für

-   ärztliche Untersuchungen, Schulungen, Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten, Ehrungen,

-   Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

-   Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren,

-   die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen.

2.3.2
Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen

-   als Erstbeschaffung für neue Bürgerbusvorhaben, wenn der vorgesehene Einsatz des Fahrzeuges eine jährliche Laufleistung von mindestens 20.000 km erwarten lässt;

-   als Ersatzbeschaffung für Bürgerbusfahrzeuge, die im Förderjahr ein Alter von sieben Jahren  erreichen oder ein Alter von fünf Jahren erreichen und eine Laufleistung von über 300.000 km aufweisen; über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall. Das Altfahrzeug ist zu veräußern; es kann auf Antrag im Einzelfall für eine Dauer von mindestens zwei Jahren als Reservefahrzeug weiter eingesetzt werden.

2.3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.3.1
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.1 ist, dass

a) der Bürgerbusbetrieb von einem eigens zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird;

b) die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird oder eine von ihr rechtlich getrennte Einheit, über die die Gemeinde die Kontrolle ausübt oder das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Bürgerbusverein die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite garantiert und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichert;

c) ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz der Bürgerbuslinie ist oder bei neuen Bürgerbusvorhaben wird und die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sicherstellt; eine Förderung ist zulässig, bevor zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden;

d) der Bürgerbusverein den Betrieb des Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern dauerhaft und zuverlässig sicherstellen kann. Die Förderung ist ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von achtzehn Monaten zulässig.

2.3.3.2
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.3.2 ist, dass

a) die Voraussetzungen nach Nummer 2.3.3.1 erfüllt sind,

b) die vertraglichen Vereinbarungen nach Satz 1 der Nummer 2.3.3.1 c) zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein mit ausreichend Fahrerinnen und Fahrern getroffen wurden,

c) der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan-und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Förderung nach 2.1 und 2.2

Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.

3.2
Förderung nach Nr. 2.3

Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Nr. 2.3.1 ist die Gemeinde, in deren Gebiet der überwiegende Teil der Betriebsleistungen des Bürgerbusses erbracht wird, oder das den Bürgerbus einsetzende Verkehrsunternehmen, sofern die Gemeinde an diesem zu mehr als 50 v. H. beteiligt ist. Die Förderung ist in voller Höhe unmittelbar an den Bürgerbusverein weiterzuleiten. Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Nr. 2.3.2 ist die Gemeinde oder das Verkehrsunternehmen, welche/s das Bürgerbusfahrzeug einsetzt.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Förderung nach Nr. 2.1: Festbetragsfinanzierung

4.2.2
Förderung nach Nr. 2.2: Die Festlegung der Finanzierungsart erfolgt im Rahmen der Einzelfallentscheidung nach Nr. 2.2.

4.2.3
Förderung nach Nr. 2.3: Anteils- oder Festbetragsfinanzierung

4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage

4.4.1
Förderung nach 2.1: Festbetragsfinanzierung aller der Arbeit der Kompetenzcenter zuzurechnenden und dafür nachgewiesenen Personal- und Sachausgaben mit Höchstbetrag

4.4.2
Förderung nach 2.2: Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Einzelfallentscheidung nach Nr. 2.2

4.4.3
Förderung nach Nummer 2.3:

Beträge, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten für Bürgerbusvorhaben, in denen der jeweilige Gemeinschaftstarif und der landesweite Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW angewendet oder anerkannt werden.

Festbetrag für die Förderung nach Nummer 2.3.1: 6 500/7 500* Euro/Jahr

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 50 000/55 000* Euro.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2) mit Niederflurbereich und spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 60 000/70 000* Euro

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug ohne spezielle Vorrichtung zur Aufnahme von Rollstühlen (Nummer 2.3.2): 35 000 Euro.

Hierzu ist die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. – falls die Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte verfügt – stattdessen des Landesbehindertenbeirats und der entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW vom 16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) vorzulegen.

Der Festbetrag je Fahrzeug erhöht sich um 6 000/7 000* Euro bei Erstbeschaffungen sowie um 6 000/7 000* Euro, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z. B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist. Für die Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Bürgerbussen kann die Förderung nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 ÖPNVG NRW ergänzend in Anspruch genommen werden.

Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen. Übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nach Nummer 2.3.2 mehr als zwei Jahre als Reservefahrzeuge eingesetzt wurden.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet für Unternehmen keine Anwendung, soweit die Voraussetzungen des § 138 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.

5.2
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 13 (Muster-Zuwendungsbescheid Förderung nach § 14 ÖPNVG NRW) näher geregelt.

6
Verfahren

6.1
Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 12 zu beantragen. Im Falle der Folgebewilligung nach 2.3.1 ist kein erneuter Antrag erforderlich.

6.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Kreises oder der Stadt oder der Gemeinde liegt bzw. der Zweckverband, die gemeinsame Anstalt, das Verkehrsunternehmen, die Eisenbahn oder die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgt, seinen/ihren Sitz hat.

Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

6.3
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren für die Förderung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3.2 richtet sich nach den VV/VVG zu § 44 LHO.
Die Zuwendung nach Nrn. 2.1 und 2.3.1 wird je zur Hälfte am 30. Januar und 30. Juni des jeweiligen Jahres ausgezahlt.

6.4
Für die Verwendungsnachweise mit Ausnahme der Förderung nach Nummer 2.3.1 ist das Muster der Anlage 14 zu verwenden.

Die Bürgerbusvereine und Gemeinden haben den Verwendungsnachweis für die Förderung nach Nr. 2.3.1 nach dem Muster der Anlage 15 zu führen.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 870, geändert d. RdErl. v. 17.12.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 917), 23.4.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 160), 6.4.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 424).


Anlagen: