Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024

 

Aufsicht über Grubenanschlussbahnen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr - IV C 3 - 42 - 05 / IA 2 - 21 - 54 - 49/59 (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.10.1959

Aufsicht über Grubenanschlussbahnen
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr
- IV C 3 - 42 - 05 / IA 2 - 21 - 54 - 49/59
(am 01.01.2003: MVEL)
v. 22.10.1959

Die Grubenanschlussbahnen unterliegen sowohl der Bergaufsicht als auch der eisenbahntechnischen Aufsicht. Da beide Aufgabengebiete z.T. ineinander greifen, werden nachstehend

"Grundzüge für die Zusammenarbeit zwischen Bergbehörde und Landesbevollmächtigtem für Bahnaufsicht (LfB)"

erlassen:

1
Eine Grubenanschlussbahn darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde zugelassenen Betriebsplanes (§ 67 ABG) errichtet, geändert, erweitert und betrieben werden. Vor der Zulassung hat die Bergbehörde den Betriebsplan durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht prüfen zu lassen und dessen Einvernehmen herbeizuführen.
Wird die Betriebssicherheit anderer Eisenbahnen berührt, die nicht der Aufsicht des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht unterliegen, darf der Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn auch die für diese Eisenbahnen zuständigen Aufsichtsbehörden zugestimmt haben.
Ergibt sich bei der Prüfung des Betriebsplanes, dass auch die Belange weiterer Behörden (z.B. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, Baubehörde) berührt werden, so hat die Bergbehörde nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren.

2
Die Bergbehörde und der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht haben gemeinsam neue, geänderte oder erweiterte Anschlussbahnen abzunehmen, bevor der Betriebsschein durch die Bergbehörde ausgestellt wird. Die Bergbehörde hat den nach § 68 Abs. 3 ABG am Verfahren beteiligten Behörden Gelegenheit zu geben, an der Abnahme teilzunehmen.

3
Die Grenzen der Grubenanschlussbahn sind in jedem Einzelfall von der Bergbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht festzulegen.

4
Das Recht zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen für Grubenanschlussbahnen steht ausschließlich der Bergbehörde zu. Sie hat vor Erlass oder Änderung einer solchen Verordnung das Einverständnis des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht herbeizuführen.

5
Wird der Betrieb der Grubenanschlussbahn durch Bedienstete des Bergwerksunternehmers geführt, so ist der etwa erforderliche Nachweis ihrer Befähigung der Bergbehörde zu erbringen. Die §§ 73 ff. ABG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 25 Abs. 1 BOA) im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht erfolgt.

6
Die eisenbahntechnische Aufsicht umfasst die betriebsfähige und betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlagen und der Betriebsmittel sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Eisenbahnbetriebes. Sie wird in der ganzen Ausdehnung der Grubenanschlussbahn durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht wahrgenommen. Werden Maßnahmen erforderlich, so erlässt er sie im Einvernehmen mit dem Bergamt. Stellen diese Maßnahmen eine Änderung oder Ergänzung des Betriebsplans dar, so entscheidet die Bergbehörde auf Vorschlag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht hierüber. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so ist den vorgesetzten Behörden zu berichten. Ordnet der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei Gefahr im Verzuge unmittelbar Maßnahmen an, so hat er hiervon die Bergbehörde sofort zu unterrichten. Im Übrigen führt die Bergbehörde die ordnungsbehördliche Aufsicht über Grubenanschlussbahnen durch.

7
Für Zulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen im Sinne der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) vom 28. Januar 1958 (GV. NW S. 59) gilt Ziffer 6 entsprechend.

8
Bedürfen Dienstanweisungen für die im Betriebsdienst beschäftigten Personen der Grubenanschlussbahn der Bestätigung der Bergbehörde, so ist sie nur im Einvernehmen mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht zu erteilen.

MBl. NRW. 1959 S. 2771, ber. MBl. NRW. 1959 S. 3090.