Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 20. April/19. Mai 1955
Vereinbarung
über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben
Vom 20. April/19. Mai 1955
und
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
den Ministerpräsidenten,
schließen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf
den Binnengewässern des Bundes im Landesbereich – im folgenden Wasserstraßen
genannt – folgende Vereinbarung:
Die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer
Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,
die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die
Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der
Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmenden Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße
und schwimmenden Anlagen zu überwachen,
die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere
und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2.
genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.
Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes
ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte
bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes ausgeübt.
1
Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen
Wasserstraßen einstellen.
2
Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1
durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.
Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im
Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.
§ 4
Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht
erreichbar, so können die Behörden der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Schiffverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten
treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu
unterrichten.
Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte
ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und
Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der
Ausführung des Auftrages verantwortlich.
Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer
Aufgaben enge Fühlung miteinander.
Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behören
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung
schifffahrtspolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die „Richtlinien für das Strafverfahren“ bleiben unberührt.
Die Kosten des schifffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den
Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1
durch ihre Beamten ausüben.
Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der
Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als
die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.
Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und
der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.
Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr
von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen in Kenntnis setzt. Die Vereinbarung ist beiderseitig jederzeit
kündbar.
für Verkehr:
des Landes Nordrhein-Westfalen:
MBl. NRW. 1955 S. 1017