Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (am 01.01.2003 MVEL) – V A 3 – 24 – 00/1-6 v. 2.11.2000

Richtlinie
über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen
an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Luftaufsichtsrichtlinie NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
(am 01.01.2003 MVEL) – V A 3 – 24 – 00/1-6
v. 2.11.2000

Auf der Grundlage der „Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen“ vom 10.08.2000 mit Anlage zu Ziffer 6.2 – „Aus- und Fortbildung von Luftaufsichtspersonal“ vom 19.04.2001erlasse ich für die Ausübung der Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen folgende Richtlinie:

1.
Rechtsgrundlagen der Luftaufsicht

Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle (§ 29 Abs. 1 LuftVG).

2.
Durchführung der Luftaufsicht

2.1
Die Luftaufsicht in Nordrhein-Westfalen wird in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln durch die Bezirksregierung Düsseldorf, in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster durch die Bezirksregierung Münster im Rahmen ihrer Zuständigkeiten überörtlich und durch örtliche Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen ausgeübt.

Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten „Sachbearbeitern für Luftaufsicht“ (SfL) und/oder ausnahmsweise von „Beauftragten für Luftaufsicht“ (BfL), die als Hilfsorgane (§ 29 Abs. 2 LuftVG) mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtsaufgaben hoheitlich beliehen werden.

2.2
Die von dem Luftaufsichtspersonal wahrzunehmenden Aufgaben sind in der "Dienstanweisung für das Luftaufsichtspersonal des Landes Nordrhein-Westfalen an Flugplätzen mit bzw. ohne Flugverkehrskontrolle und in der überörtlichen Luftaufsicht" in der jeweils neuesten Fassung festgelegt.

3.
Einrichtung von Luftaufsichtsstellen

3.1
Für die Einrichtung und die personelle Besetzung einer Luftaufsichtsstelle ist die Luftfahrtbehörde zuständig. Die Entscheidung hierüber ist insbesondere abhängig von Umfang, Zusammensetzung und Bedeutung des Flugbetriebes am jeweiligen Flugplatz.

3.2
Auf den internationalen und regionalen Verkehrsflughäfen sowie an Verkehrslandeplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle (FVK) und Flugplätzen mit Luftraum "F" ist eine Luftaufsichtsstelle einzurichten.

Die Luftaufsichtsstellen an diesen Flugplätzen sind grundsätzlich mit SfL besetzt zu halten.

3.3
An den Flugplätzen Bonn-Hangelar und Essen-Mülheim ist eine Luftaufsichtstelle einzurichten und mindestens im Umfang einer SfL-Planstelle zu besetzen. An diesen Flugplätzen ist die Luftaufsichtsstelle grundsätzlich während der Hauptbetriebszeit mit SfL bzw. BfL besetzt zu halten.

3.4
An sonstigen Flugplätzen können Luftaufsichtsstellen eingerichtet werden, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.

3.5
Von den Grundsätzen zur Einrichtung und personellen Ausstattung einer Luftaufsichtsstelle kann abgewichen werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wie

a) Lage zu anderen Flugplätzen,

b) Lage im Flugsicherungssystem,

c) Art der Luftraumstruktur,

d) Lage zur Bundesgrenze,

e) Mischflugbetrieb erheblichen Umfangs,

f) starker Flugbetrieb zu bestimmten Tageszeiten,

g) überwiegender Wochenendflugbetrieb,

h) starker gewerblicher Luftverkehr,

i) starker Ausbildungsflugbetrieb

4.
Ausstattung von Luftaufsichtsstellen

4.1
Die sächliche Ausstattung der Luftaufsichtsstelle richtet sich insbesondere nach dem Umfang des Flugbetriebes sowie nach den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen auf den einzelnen Flugplätzen. Art und Umfang der Ausstattung wird durch die zuständige Luftfahrtbehörde im Einvernehmen mit dem MVEL festgelegt.

Der Luftaufsichtsstelle müssen mindestens zur Verfügung stehen:

a) ein Funkgerät für den Flugfunkverkehr,

b) eine elektrische Windmessanlage,

c) ein Signalscheinwerfer,

d) ein geeignetes pyrotechnisches Signalmittel,

e) ein Außenthermometer,

f) ein Telefon- und Telefaxanschluss (vorzugsweise ISDN),

g) eine elektrische Uhr sowie

h) ein geeignetes Fernglas.

Bei Bedarf sind Luftaufsichtstellen zusätzlich auszustatten mit:

i) einem Sichtfunkpeiler,

j) einem Tonaufzeichnungsgerät,

k) einer Fernsprechdirektverbindung zur nächsten Flugverkehrskontrollstelle,

l) ein DWD-konformes Wetterdatenerfassungs- und Auswertungssystem (z.B. Metro PC-System), ggf. mit Sprachausgabe,

m) einem PC-gestützten Radardaten-Anzeigesystem, (Luftlagedarstellungssystem),

n) einem SAFA („Safety Assessment of Foreign Aircraft“)-System.

4.2
In jeder Luftaufsichtsstelle müssen als Arbeitsunterlagen die Nachrichten für Luftfahrer (NfL I und II), das auf neuestem Stand befindliche Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP VFR und ggfs. IFR), die neueste Ausgabe der ICAO-Luftfahrtkarten 1:500.000 von Deutschland sowie das gültige VFR-Bulletin zur Verfügung stehen. Ferner sollten Formulare für die Flugplanabgabe nach § 25 LuftVO und Störungsmeldungen nach § 5 LuftVO vorhanden sein.

4.3
Der überörtlichen Luftaufsicht müssen ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Diese Fahrzeuge müssen mindestens ausgerüstet sein mit:

a) einem Funkgerät für den Flugfunkverkehr,

b) einem Mobiltelefon,

c) einem internetfähigen PC-System,

d) einem Außenthermometer,

e) einer Uhr,

f) einem geeigneten Fernglas.

5.
Überwachung der Luftaufsichtsstellen

Die Aufsicht über die Luftaufsichtsstellen wird durch die zuständigen Luftfahrtbehörden des Landes wahrgenommen.

6.
Fachliche Anforderungen an das Luftaufsichtspersonal

6.1
Luftaufsichtspersonen (Sachbearbeiter für Luftaufsicht und Beauftragte für Luftaufsicht) müssen für ihre Tätigkeit geeignet und fachlich qualifiziert sein. Sie sollen grundsätzlich Inhaber eines Luftfahrerscheines sein oder eine andere gleichwertige Qualifikation aufweisen.

6.2
Luftaufsichtspersonen müssen mit Erfolg an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für Luftaufsichtspersonal teilgenommen haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen (Anlage).

7.
Ausnahmen

Ausnahmen von den Festlegungen dieser Richtlinie bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung.

8.
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt mein der RdErl. vom 16.02.1987, 344-24-00/1-6/87 (MBl NRW 1987 S. 489/179. Ergänzung SMBl. NRW. Stand 15.05.1987) außer Kraft.
Die Ergänzung tritt als Anlage zu Ziffer 6.2 der Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bei künftig vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bildet die Anlage die Grundlage.
Gleichzeitig wird die "Bekanntmachung der Grundlagen des Berufsbildes für Sachbearbeiter für Luftaufsicht" vom16.01.1995 (NfL II – 11/95) aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 69, geändert durch RdErl. v. 17.7.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 798), 8.8.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 23).


Anlagen: