Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IIA3-27-50/1 u. d. Innenministeriums - 44.2-6344 v. 9.7.2003
Gemeinsame
Regelungen des Bundes und der Länder
zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IIA3-27-50/1
u. d. Innenministeriums - 44.2-6344
v. 9.7.2003
Gleichzeitig
wird der gem. RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
–VA3-27-00/1-6/80 und des Innenministers –IVA 2-283 „Gemeinsame Richtlinien des
Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für
Luftfahrzeuge“ vom 22.2.1980 aufgehoben.
Gemeinsame Regelungen des Bundes
und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für
Luftfahrzeuge
1
Aufgabe und Einsatzgebiet
Der deutsche Such- und
Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) hat die Aufgabe, in Not
befindliche Luftfahrzeuge innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland und des durch den ICAO-Regionalplan für die Flugsicherung
zugewiesenen Seegebiets der Nord- und Ostsee sowie auf Anforderung im übrigen
Nord- und Ostseegebiet zu suchen, deren Insassen zu retten und im Rahmen des
Möglichen Post und Fracht zu bergen.
Allgemeine Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der
Bundesbehörden für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für
Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) bestimmt sich nach der Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister der Verteidigung
vom 15. Oktober 1965 (VMBl. Seite 15; Verkehrsblatt 1968, Seite 316). Der
Zusammenarbeit dient ein SAR-Koordinierungsausschuss, der sich aus je einem
Vertreter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, der DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH und des Lufttransportkommandos Münster zusammensetzt.
Die Länder wirken auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den
Ländern vom 8. August 1953 nach Anforderung durch den Bund mit.
Regionale Gliederung
Das Bundesgebiet ist für die
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in die SAR-Bereiche Glücksburg und
Münster unterteilt.
Der SAR-Bereich Glücksburg umfasst den Seebereich der Fluginformationsgebiete
Bremen und Berlin einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halbinseln sowie
den Landbereich von Schleswig-Holstein und Hamburg.
Der SAR-Bereich Münster umfasst den Landbereich des Fluginformationsgebietes
Berlin, die Fluginformationsgebiete Düsseldorf, Frankfurt und München, das
innerhalb Deutschlands gelegene Teilstück von Zürich sowie den Teil von
Bremen, der nicht zum SAR-Bereich Glücksburg gehört.
Nähere Angaben über die SAR-Leitstellen sind im Luftfahrthandbuch Deutschland,
Abschnitt SAR und im SAR-Handbuch veröffentlicht.
Aufgaben der mitwirkenden Stellen
Die SAR-Leitstellen veranlassen in ihrem Bereich die erforderlichen
Such- und Rettungsmaßnahmen, leiten diese und koordinieren sie, wenn
erforderlich, auch mit den Bereichssuchstellen der Länder und bei
grenzüberschreitendem Flugverkehr mit benachbarten SAR-Leitstellen. Sie sind
verantwortlich für den Abschluss aller Maßnahmen und deren Dokumentation.
Die SAR-Einheiten der Bundeswehr führen die von den SAR-Leitstellen
angeordneten Such- und Rettungsmaßnahmen durch.
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH führt den Alarmdienst durch. Sie
benachrichtigt die Halter ziviler Luftfahrzeuge, soweit ihr diese bekannt sind.
Sie stellt den SAR-Leitstellen ihr Leitungsnetz, insbesondere für
Koordinierungsaufgaben, zur Verfügung und unterstützt durch RADAR-Replay.
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung benachrichtigt den
Luftfahrzeughalter, falls dieser der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nicht
bekannt ist und unterrichtet bei zivilen ausländischen Luftfahrzeugen den
Eintragungsstaat. Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung entscheidet bei
zivilen Luftfahrzeugen nach Absprache mit der zuständigen SAR-Leitstelle über
die Beendigung einer ergebnislosen Suchaktion.
Der Bundesgrenzschutz unterstützt auf Ersuchen der zuständigen
SAR-Leitstelle mit seinen Einsatzmitteln die erforderlichen Such- und
Rettungsmaßnahmen.
Die Bereichssuchstellen führen auf Ersuchen der zuständigen
SAR-Leitstelle die angeforderten Such- und Rettungsmaßnahmen mit Hilfe anderer
Landesbehörden und der verfügbaren Hilfsorganisationen durch. Die
Bereichssuchstellen ergeben sich aus dem Luftfahrt-Handbuch Deutschland, Band
I, Abschnitt SAR.
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes
Benachrichtigung und Alarmierung
5.1.1
Meldungen über einen Luftnotfall sind über
- Flugsicherungsstellen
- Polizeidienststellen
- Bodenfunkstationen und Bremen- Rescue (UKW-Kanal 16/Kanal 70 DSC)
direkt an die zuständige SAR-Leitstelle zu leiten.
Nach Möglichkeit ist folgender
Weg einzuhalten:
Meldungen von
- Polizeidienststellen über die zuständige Bereichssuchstelle
- Bremen- Rescue über die Bereichssuchstelle 8
- FS-Dienststellen und Bodenfunkstellen der Luftfahrt über die zuständige FS-
Regionalstelle.
Die genannten Dienststellen
ergreifen, sofern sie dazu in der Lage sind, die erforderlichen Hilfsmaßnahmen
und ergänzen die Meldungen durch die Angabe der bereits veranlassten Maßnahmen.
5.1.2
Für den Alarmdienst der Flugsicherung sind die FS-Regionalstellen
Sammelstellen für alle Meldungen über Notfälle von Luftfahrzeugen in dem betreffenden
Fluginformationsgebiet.
5.1.2.1
Die FS-Regionalstellen legen die erforderliche Alarmstufe
- Ungewissheitsstufe (INCERFA)
- Bereitschaftsstufe (ALERFA)
- Notstufe (DETRESFA)
gemäß SAR-Handbuch fest und leiten die Meldung unverzüglich an die zuständige
SAR-Leitstelle weiter. Gleichzeitig stellen sie Nachforschungen über den
Verbleib des vermissten oder in Not befindlichen Luftfahrzeugs an.
5.1.2.2
Die Meldung an die SAR-Leitstelle soll, soweit verfügbar, folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung der Alarmstufe;
2. Meldende Dienststelle;
3. Art des Notfalls;
4. Inhalt des Flugplans;
5. Zeit des letzten Kontaktes, aufnehmende Stelle und benutzte Frequenz;
6. Letzte Standortmeldung und Art der Standortbestimmung;
7. Farbe und auffällige Merkmale des Luftfahrzeugs;
8. Von der meldenden Stelle bereits getroffene Maßnahmen;
9. Andere zweckdienliche Angaben, insbesondere Art der mitgeführten Notsender
und Notausrüstung.
In Ergänzung zu den in der Meldung gemachten Angaben ist der SAR-Leitstelle
unverzüglich folgendes mitzuteilen:
- Angaben über die Entwicklung der Lage in den aufeinander folgenden
Alarmstufen;
- Beendigung der Notlage.
Maßnahmen der SAR-Leitstelle
Die SAR-Leitstelle prüft die bei ihr eingegangenen
Meldungen, wertet sie aus und leitet die entsprechenden Maßnahmen ein. Ist die
Meldung nicht von einer FS- Dienststelle eingegangen, so legt die
SAR-Leitstelle - sofern die Umstände es rechtfertigen - die Alarmstufe fest und
übermittelt diese der zuständigen FS-Regionalstelle. Nach Festlegung einer der
drei Alarmstufen veranlasst die SAR-Leitstelle Maßnahmen, die nach der
gegebenen Lage als erforderlich und geeignet erscheinen.
Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen / grenzüberschreitende
SAR-Einsätze
5.3.1
Die Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen und die
Verfahrensweisen bei grenzüberschreitenden Einsätzen sind in den jeweiligen
Einsatzplänen der SAR-Leitstellen festgelegt.
Maßnahmen der SAR-Einrichtungen
Zur Durchführung der von der
SAR-Leitstelle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen werden diejenigen
SAR-Einrichtungen herangezogen, die auf Grund der Art des Notfalls, der
geographischen Lage, der Wetterlage, ihres Bereitschaftsstandes und ihrer
Ausrüstung geeignet erscheinen.
5.4.1
SAR-Einrichtungen führen die einzelnen Maßnahmen auf Anweisung der
zuständigen SAR-Leitstelle durch. Die Koordinierung dieser Maßnahmen obliegt
der SAR-Leitstelle. Die SAR-Einrichtungen unterrichten die SAR-Leitstelle
fortlaufend - ggf. über eine mit der Leitung im Suchgebiet beauftragte Dienststelle/Einheit
(ON SCENE COORDINATOR OSC) - über den Ablauf und das Ergebnis der Suchaktion.
5.4.2
Erhalten SAR-Einrichtungen unmittelbar oder von Außenstehenden Kenntnis
über einen Luftnotfall, so haben sie dies unverzüglich der zuständigen
SAR-Leitstelle zu melden. Eine solche Meldung entbindet die SAR-Einrichtungen
nicht von der Verpflichtung zur Einleitung von Sofortmaßnahmen in dringenden
Fällen.
Für Rettungsmaßnahmen im
unmittelbaren Rettungsbereich von Flugplätzen gelten die öffentlichen Alarmpläne
ergänzend, sofern sie nicht diesen Gemeinsamen Regelungen widersprechen.
Die SAR-Leitstelle übernimmt die
Koordinierung, sofern die Aktion den örtlichen Rahmen überschreitet.
5.4.3
Der ON SCENE COORDINATOR (OSC) wird durch die zuständige SAR-Leitstelle
bestimmt. Seine Aufgaben werden bei Auftragserteilung festgelegt. Unter
Berücksichtigung der verfügbaren Führungsmöglichkeiten kann die SAR-Leitstelle
dem OSC folgende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen:
- Koordinierung aller im
Suchgebiet eingesetzten Kräfte,
- Herstellen, Durchführen, Überwachen des Fernmelde- und Funkverkehrs,
- Suchgebietszuweisung und Festlegung des/der Suchverfahren,
- Abgabe von Lageberichten, Informationsabgleich mit der SAR-Leitstelle.
Der OSC ist der Vertreter der
SAR-Leitstelle.
Bei der Rettung bzw. Bergung von
Überlebenden ist darauf zu achten, dass durch sachgemäßes Hantieren am
Luftfahrzeug weiterer Schaden vermieden wird und nach Möglichkeit das Wrack des
Luftfahrzeugs oder die von diesem verursachten Spuren nicht verändert werden.
Die zur Bergung von Insassen,
Wertgegenständen und Post notwendigen Veränderungen an der Unfallstelle sollen
in einem Protokoll und - wenn möglich - durch Lichtbildaufnahmen festgehalten
werden. Die betreffenden Fundstellen sind in einem Lageplan einzuzeichnen.
Vergängliche Spuren sind sofort zu sichern.
Die Unfallstelle ist bis zum
Abschluss der Unfalluntersuchung abzusperren und zu bewachen. Ein Zutritt ist
nur Vertretern der Unfalluntersuchungsbehörde, von diesen ermächtigten Personen
und Vertretern der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes gestattet.
Sie müssen sich ausweisen.
Die Bewachung des Luftfahrzeugs
muss ausreichenden Schutz gegen weitere Beschädigung, Diebstahl und
Wertminderung gewährleisten. Die Rettungsleiter haben dafür zu sorgen, dass
nach den Rettungsarbeiten bis zum Eintreffen des Vertreters der
Unfalluntersuchungsbehörde das Luftfahrzeug, dessen Inhalt und andere
Beweismittel nicht berührt werden. Der Vertreter der Unfalluntersuchungsbehörde
oder eine von ihm ermächtigte Person entscheidet über die Freigabe des Wracks.
Die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden bleiben davon unberührt.
Einsatzpläne
SAR-Leitstellen
Jede SAR-Leitstelle stellt für ihren SAR-Bereich einen Einsatzplan auf.
Der Plan hat u.a. zu enthalten
- Rechtsgrundlagen
- National
- International,
- Organisation des SAR-Dienstes
- Gebietsaufteilung
- SAR-Einrichtungen 1. u. 2. Grades
- Fernmeldeverbindungen,
- Durchführung von SAR-Aktionen
- Alarmierung, Alarmstufen
- Maßnahmen bei der Alarmierung
- Suchplanung und –durchführung
- Zusammenarbeit mit anderen Leitstellen
- Rettungsmaßnahmen,
- Auswertung und Dokumentationen.
Bereichssuchstellen
Jede Bereichssuchstelle stellt für ihren Bereich einen Einsatzplan auf, nach dem die Such- und Rettungsaktionen durchzuführen sind, und teilt ihn, soweit erforderlich, den beteiligten Stellen mit. Der Plan soll enthalten:
1. die Namen, Privatanschriften
und Fernsprechnummern des Einsatzleiters und seines Stellvertreters;
2. die Dienstellen sowie die Namen und das Fernsprechverzeichnis aller Stellen,
die für die Weitergabe der Meldungen und für Hilfeleistungen nach Landesrecht
in Frage kommen;
3. ein Namens-, Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Hilfsorganisationen,
die bei einem Einsatz herangezogen werden können;
4. den Meldeweg für die Hin- und Rückmeldungen;
5. eine Karte mit den Grenzen des eigenen Suchbereichs und der angrenzenden
Suchbereiche.
SAR-Übungen
Jede SAR-Leitstelle soll nach
Möglichkeit einmal im Jahr eine SAR-Übung mit allen oder Teilen der in ihrem
Bereich am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen durchführen, um
Erfahrungen über die Eignung der Fernmeldeverbindungen und der im Einsatz
festgelegten Verfahren zu sammeln und auszuwerten.
Berichte über Bereitschaft und Einsatz
Bereitschaftsberichte
8.1.1
Die am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen melden der zuständigen
SAR-Leitstelle unverzüglich wesentliche Veränderungen ihrer Einsatzmittel sowie
Änderungen von Post-, Fernsprech- und Fernschreibanschriften.
8.2
Berichte über Einsätze und Übungen
8.2.1
Nach Abschluss eines SAR-Einsatzes oder einer SAR-Übung geben die daran
beteiligten Dienststellen der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich einen
schriftlichen Bericht.
MBl. NRW. 2003 S. 796