Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

 

Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IIA3-27-50/1 u. d. Innenministeriums - 44.2-6344 v. 9.7.2003

Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder
zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IIA3-27-50/1
u. d. Innenministeriums - 44.2-6344
v. 9.7.2003

Hiermit gebe ich die „Gemeinsamen Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge“ vom 22.02.2001 nachrichtlich bekannt.

Gleichzeitig wird der gem. RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr –VA3-27-00/1-6/80 und des Innenministers –IVA 2-283 „Gemeinsame Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge“ vom 22.2.1980 aufgehoben.


Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

1
Aufgabe und Einsatzgebiet

Der deutsche Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) hat die Aufgabe, in Not befindliche Luftfahrzeuge innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland und des durch den ICAO-Regionalplan für die Flugsicherung zugewiesenen Seegebiets der Nord- und Ostsee sowie auf  Anforderung im übrigen Nord- und Ostseegebiet zu suchen, deren Insassen zu retten und im Rahmen des Möglichen Post und Fracht zu bergen.

2
Allgemeine Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesbehörden für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) bestimmt sich nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister der Verteidigung vom 15. Oktober 1965 (VMBl. Seite 15; Verkehrsblatt 1968, Seite 316). Der Zusammenarbeit dient ein SAR-Koordinierungsausschuss, der sich aus je einem Vertreter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und des Lufttransportkommandos Münster zusammensetzt.
Die Länder wirken auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern vom 8. August 1953 nach Anforderung durch den Bund mit.

3
Regionale Gliederung

Das Bundesgebiet ist für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in die SAR-Bereiche Glücksburg und Münster unterteilt.
1.
Der SAR-Bereich Glücksburg umfasst den Seebereich der Fluginformationsgebiete Bremen und Berlin einschließlich der vorgelagerten Inseln und Halbinseln sowie den Landbereich von Schleswig-Holstein und Hamburg.
2.
Der SAR-Bereich Münster umfasst den Landbereich des Fluginformationsgebietes Berlin, die Fluginformationsgebiete Düsseldorf, Frankfurt und München, das innerhalb Deutschlands gelegene Teilstück von Zürich sowie den  Teil von Bremen, der nicht zum SAR-Bereich Glücksburg gehört.


Nähere Angaben über die SAR-Leitstellen sind im Luftfahrthandbuch Deutschland, Abschnitt SAR und im SAR-Handbuch veröffentlicht.

4
Aufgaben der mitwirkenden Stellen

4.1
Die SAR-Leitstellen veranlassen in ihrem Bereich die erforderlichen Such- und Rettungsmaßnahmen, leiten diese und koordinieren sie, wenn erforderlich, auch mit den Bereichssuchstellen der Länder und bei grenzüberschreitendem Flugverkehr mit benachbarten SAR-Leitstellen. Sie sind verantwortlich für den Abschluss aller Maßnahmen und deren Dokumentation.
4.2
Die SAR-Einheiten der Bundeswehr führen die von den SAR-Leitstellen angeordneten Such- und Rettungsmaßnahmen durch.
4.3
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH führt den Alarmdienst durch. Sie benachrichtigt die Halter ziviler Luftfahrzeuge, soweit ihr diese bekannt sind. Sie stellt den SAR-Leitstellen ihr Leitungsnetz, insbesondere für Koordinierungsaufgaben, zur Verfügung und unterstützt durch RADAR-Replay.
4.4
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung benachrichtigt den Luftfahrzeughalter, falls dieser der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nicht bekannt ist und unterrichtet bei zivilen ausländischen Luftfahrzeugen den Eintragungsstaat. Die Bundesstelle für  Flugunfalluntersuchung entscheidet bei zivilen Luftfahrzeugen nach Absprache mit der zuständigen SAR-Leitstelle über die Beendigung einer ergebnislosen Suchaktion.
4.5
Der Bundesgrenzschutz unterstützt auf Ersuchen der zuständigen SAR-Leitstelle mit seinen Einsatzmitteln die erforderlichen Such- und Rettungsmaßnahmen.
4.6
Die Bereichssuchstellen führen auf Ersuchen der zuständigen SAR-Leitstelle die angeforderten Such- und Rettungsmaßnahmen mit Hilfe anderer Landesbehörden und der verfügbaren Hilfsorganisationen durch. Die Bereichssuchstellen ergeben sich aus dem Luftfahrt-Handbuch Deutschland, Band I, Abschnitt SAR.

5
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes

5.1
Benachrichtigung und Alarmierung

5.1.1
Meldungen
über einen Luftnotfall sind über
- Flugsicherungsstellen
- Polizeidienststellen
- Bodenfunkstationen und Bremen- Rescue (UKW-Kanal 16/Kanal 70 DSC)
direkt an die zuständige SAR-Leitstelle zu leiten.

Nach Möglichkeit ist folgender Weg einzuhalten:
Meldungen von
- Polizeidienststellen über die zuständige Bereichssuchstelle
- Bremen- Rescue über die Bereichssuchstelle 8
- FS-Dienststellen und Bodenfunkstellen der Luftfahrt über die zuständige FS- Regionalstelle.

Die genannten Dienststellen ergreifen, sofern sie dazu in der Lage sind, die erforderlichen Hilfsmaßnahmen und ergänzen die Meldungen durch die Angabe der bereits veranlassten Maßnahmen.

5.1.2
Für den Alarmdienst der Flugsicherung sind die FS-Regionalstellen Sammelstellen für alle Meldungen über Notfälle von Luftfahrzeugen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet.

5.1.2.1
Die FS-Regionalstellen legen die erforderliche Alarmstufe
- Ungewissheitsstufe (INCERFA)
- Bereitschaftsstufe (ALERFA)
- Notstufe (DETRESFA)
gemäß SAR-Handbuch fest und leiten die Meldung unverzüglich an die zuständige SAR-Leitstelle weiter. Gleichzeitig stellen sie Nachforschungen über den Verbleib des vermissten oder in Not befindlichen Luftfahrzeugs an.

5.1.2.2
Die Meldung an die SAR-Leitstelle soll, soweit verfügbar, folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung der Alarmstufe;
2. Meldende Dienststelle;
3. Art des Notfalls;
4. Inhalt des Flugplans;
5. Zeit des letzten Kontaktes, aufnehmende Stelle und benutzte Frequenz;
6. Letzte Standortmeldung und  Art der Standortbestimmung;
7. Farbe und auffällige Merkmale des Luftfahrzeugs;
8. Von der meldenden Stelle bereits getroffene Maßnahmen;
9. Andere zweckdienliche Angaben, insbesondere Art der mitgeführten Notsender und Notausrüstung.
In Ergänzung zu den in der Meldung gemachten Angaben ist der SAR-Leitstelle unverzüglich folgendes mitzuteilen:
- Angaben über die Entwicklung der Lage in den aufeinander folgenden Alarmstufen;
- Beendigung der Notlage.
5.2
Maßnahmen der SAR-Leitstelle

Die SAR-Leitstelle prüft die bei ihr eingegangenen Meldungen, wertet sie aus und leitet die entsprechenden Maßnahmen ein. Ist die Meldung nicht von einer FS- Dienststelle eingegangen, so legt die SAR-Leitstelle - sofern die Umstände es rechtfertigen - die Alarmstufe fest und übermittelt diese der zuständigen FS-Regionalstelle. Nach Festlegung einer der drei Alarmstufen veranlasst die SAR-Leitstelle Maßnahmen, die nach der gegebenen Lage als erforderlich und geeignet erscheinen.
5.3
Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen / grenzüberschreitende SAR-Einsätze

5.3.1
Die Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen und die Verfahrensweisen bei grenzüberschreitenden Einsätzen sind in den jeweiligen Einsatzplänen der SAR-Leitstellen festgelegt.
5.4
Maßnahmen der SAR-Einrichtungen

Zur Durchführung der von der SAR-Leitstelle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen werden diejenigen SAR-Einrichtungen herangezogen, die auf Grund der Art des Notfalls, der geographischen Lage, der Wetterlage, ihres Bereitschaftsstandes und ihrer Ausrüstung geeignet erscheinen.
5.4.1
SAR-Einrichtungen führen die einzelnen Maßnahmen auf Anweisung der zuständigen SAR-Leitstelle durch. Die Koordinierung dieser Maßnahmen obliegt der SAR-Leitstelle. Die SAR-Einrichtungen unterrichten die SAR-Leitstelle fortlaufend - ggf. über eine mit der Leitung im Suchgebiet beauftragte Dienststelle/Einheit (ON SCENE COORDINATOR OSC) - über den Ablauf und das Ergebnis der Suchaktion.
5.4.2
Erhalten SAR-Einrichtungen unmittelbar oder von Außenstehenden Kenntnis über einen Luftnotfall, so haben sie dies unverzüglich der zuständigen SAR-Leitstelle zu melden. Eine solche Meldung entbindet die SAR-Einrichtungen nicht von der Verpflichtung zur Einleitung von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen.

Für Rettungsmaßnahmen im unmittelbaren Rettungsbereich von Flugplätzen gelten die öffentlichen Alarmpläne ergänzend, sofern sie nicht diesen Gemeinsamen Regelungen widersprechen.

Die SAR-Leitstelle übernimmt die Koordinierung, sofern die Aktion den örtlichen Rahmen überschreitet.

5.4.3
Der ON SCENE COORDINATOR (OSC) wird durch die zuständige SAR-Leitstelle bestimmt. Seine Aufgaben werden bei Auftragserteilung festgelegt. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Führungsmöglichkeiten kann die SAR-Leitstelle dem OSC folgende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen:

- Koordinierung aller im Suchgebiet eingesetzten Kräfte,
- Herstellen, Durchführen, Überwachen des Fernmelde- und Funkverkehrs,
- Suchgebietszuweisung und Festlegung des/der Suchverfahren,
- Abgabe von Lageberichten, Informationsabgleich mit der SAR-Leitstelle.

Der OSC ist der Vertreter der SAR-Leitstelle.

Bei der Rettung bzw. Bergung von Überlebenden ist darauf zu achten, dass durch sachgemäßes Hantieren am Luftfahrzeug weiterer Schaden vermieden wird und nach Möglichkeit das Wrack des Luftfahrzeugs oder die von diesem verursachten Spuren nicht verändert werden.

Die zur Bergung von Insassen, Wertgegenständen und Post notwendigen Veränderungen an der Unfallstelle sollen in einem Protokoll und - wenn möglich - durch Lichtbildaufnahmen festgehalten werden. Die betreffenden Fundstellen sind in einem Lageplan einzuzeichnen. Vergängliche Spuren sind sofort zu sichern.

Die Unfallstelle ist bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung abzusperren und zu bewachen. Ein Zutritt ist nur Vertretern der Unfalluntersuchungsbehörde, von diesen ermächtigten Personen und Vertretern der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes gestattet.

Sie müssen sich ausweisen.

Die Bewachung des Luftfahrzeugs muss ausreichenden Schutz gegen weitere Beschädigung, Diebstahl und Wertminderung gewährleisten. Die Rettungsleiter haben dafür zu sorgen, dass nach den Rettungsarbeiten bis zum Eintreffen des Vertreters der Unfalluntersuchungsbehörde das Luftfahrzeug, dessen Inhalt und andere Beweismittel nicht berührt werden. Der Vertreter der Unfalluntersuchungsbehörde oder eine von ihm ermächtigte Person entscheidet über die Freigabe des Wracks. Die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden bleiben davon unberührt.

6
Einsatzpläne

6.1
SAR-Leitstellen

Jede SAR-Leitstelle stellt für ihren SAR-Bereich einen Einsatzplan auf.

Der Plan hat u.a. zu enthalten

- Rechtsgrundlagen

- National
- International,

- Organisation des SAR-Dienstes
- Gebietsaufteilung
- SAR-Einrichtungen 1. u. 2. Grades
- Fernmeldeverbindungen,

- Durchführung von SAR-Aktionen
- Alarmierung, Alarmstufen
- Maßnahmen bei der Alarmierung
- Suchplanung und –durchführung
- Zusammenarbeit mit anderen Leitstellen
- Rettungsmaßnahmen,

- Auswertung und Dokumentationen.

6.2
Bereichssuchstellen

Jede Bereichssuchstelle stellt für ihren Bereich einen Einsatzplan auf, nach dem die Such- und Rettungsaktionen durchzuführen sind, und teilt ihn, soweit erforderlich, den beteiligten Stellen mit. Der Plan soll enthalten:

1. die Namen, Privatanschriften und Fernsprechnummern des Einsatzleiters und seines Stellvertreters;
2. die Dienstellen sowie die Namen und das Fernsprechverzeichnis aller Stellen, die für die Weitergabe der Meldungen und für Hilfeleistungen nach Landesrecht in Frage kommen;
3. ein Namens-, Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Hilfsorganisationen, die bei einem Einsatz herangezogen werden können;
4. den Meldeweg für die Hin- und Rückmeldungen;
5. eine Karte mit den Grenzen des eigenen Suchbereichs und der angrenzenden Suchbereiche.

7
SAR-Übungen

Jede SAR-Leitstelle soll nach Möglichkeit einmal im Jahr eine SAR-Übung mit allen oder Teilen der in ihrem Bereich am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen durchführen, um Erfahrungen über die Eignung der Fernmeldeverbindungen und der im Einsatz festgelegten Verfahren zu sammeln und auszuwerten.

8
Berichte über Bereitschaft und Einsatz

8.1
Bereitschaftsberichte

8.1.1
Die am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen melden der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich wesentliche Veränderungen ihrer Einsatzmittel sowie Änderungen von Post-, Fernsprech- und Fernschreibanschriften.

8.2
Berichte über Einsätze und Übungen

8.2.1
Nach Abschluss eines SAR-Einsatzes oder einer SAR-Übung geben die daran beteiligten Dienststellen der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich einen schriftlichen Bericht.

Die Bekanntmachung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Die Bekanntmachung der Gemeinsamen Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vom 6. März 1969 (NfL I - 66/69) und die Änderung dazu vom 8. Sept. 1992 (NfL I - 296/92) werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 796.