Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei den Arbeitsgerichten
im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) (Fn 2)
Auf Grund von
§ 46c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30),
wird verordnet:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 (Fn 4) Form der Einreichung
§ 2 (Fn 4)
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2. Unicode,
3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML (Extensible Markup Language),
6. TIFF (Tag Image File Format) oder
7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de
bekannt:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.
3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
§ 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 250); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Artikel 3 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 S. 18), sind beachtet worden. |
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Anlage geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 1. Juni 2014. |
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§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. |