Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Verordnung
über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste
der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen
und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten
(Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten - AvArWahlVO)

Vom 17. Februar 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 108a Absatz 6 und des § 108b Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 108a Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert und § 108b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1 (Fn 3)
Mitteilung des Unternehmens oder der Einrichtung

Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens oder einer Einrichtung, das oder die von § 108a Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, erfasst ist, dem fakultativen Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter angehören, teilt das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten spätestens 18 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der nach § 108a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten mit, dass eine Vorschlagsliste zu wählen ist. Dabei sind der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Mindestzahl der von den Beschäftigten auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Die Wahl der Vorschlagsliste ist so durchzuführen, dass das Wahlergebnis mindestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Ratssitzung, in der die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter erfolgt, feststeht.

§ 2
Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung

(1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegen die Durchführung der Wahl der Vorschlagsliste und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein. Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in dem Unternehmen oder der Einrichtung vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden.

(4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen oder der Einrichtung schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.

§ 3
Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands

(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

(2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.

(3) Bekanntmachungen können durch Aushang und durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Unternehmen oder in der Einrichtung. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(4) Das Unternehmen oder die Einrichtung hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren unterrichtet werden.

§ 4
Wählerliste

(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.

(2) Das Unternehmen oder die Einrichtung hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter

1. in das Unternehmen oder die Einrichtung eintritt oder aus ihm oder ihr ausscheidet,

2. das 18. Lebensjahr vollendet

oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.

(4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Unternehmen oder in der Einrichtung und durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.

§ 5
Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung Einsicht nehmen können;

3. dass nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

6. die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen); soweit diese nach § 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beschäftigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein müssen, ist hierauf hinzuweisen;

7. dass der Betriebsrat und die Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

8. die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen);

9. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

10. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied bestellt ist;

11. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 7) eingereicht sind;

12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschlossen worden ist;

15. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

16. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste bekannt (§ 3 Absatz 3).

§ 6
Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.

§ 7
Wahlvorschläge

(1) Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als ordentliche und gegebenenfalls stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder vom Rat zu bestimmen sind. In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied  annehmen werden, sind beizufügen.

(3) Wenn keine andere unterzeichnende Person des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vorschlagsvertretung bezeichnet ist, wird die an erster Stelle unterzeichnete Person als Vorschlagsvertretung angesehen. Die Vorschlagsvertretung ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen.

§ 8
Wahlvorschläge für stellvertretende Mitglieder

Im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedes vorgeschlagene stellvertretende Mitglied  in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die beziehungsweise den es als stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9
Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt der Vorschlagsvertretung schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung die Vorschlagsvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 10
Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind oder

2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, im Falle der Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied anzunehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 3), nicht beigefügt sind,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

§ 11
Nachfrist für Wahlvorschläge

(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung aller eingegangenen gültigen Wahlvorschläge die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für Land Nordrhein-Westfalen) nicht erreicht wird.

§ 12
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 3).

§ 13
Stimmabgabe, Stimmzettel

(1) Die wahlberechtigte Person kann ihre Stimme nur für Bewerberinnen und Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagene   stellvertretende Mitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel  müssen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden können. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die wahlberechtigte Person  kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Sie darf höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie nach dem Wahlausschreiben von den Beschäftigten für den Aufsichtsrat mindestens vorgeschlagen werden müssen.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt sind, als es der im Wahlausschreiben angegebenen Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber entspricht,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

§ 14
Wahlvorgang

(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 3), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) Die wahlberechtigte Person  kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres oder seines Vertrauens bestimmen, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der wahlberechtigten Person zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wahlberechtigte.

(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird.

§ 15
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

(1) Einer wahlberechtigten Person, die eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1. das Wahlausschreiben,

2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, von der wahlberechtigten Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie

4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll der wahlberechtigten Person ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 16) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste.

(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Unternehmen oder in der Einrichtung anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der  wahlberechtigten Person bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1. für Teile des Unternehmens oder der Einrichtung, die räumlich weit vom Hauptsitz des Unternehmens oder der Einrichtung entfernt sind, oder

2. für das Unternehmen oder die Einrichtung, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16
Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die wahlberechtigte Person

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Vorschlagsliste für die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 17
Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

§ 18
Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten

Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sein (§ 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), so sind die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorschlagsliste gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

§ 19
Niederschrift des Wahlergebnisses

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

5. die Namen der auf die Vorschlagsliste gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

6. im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Namen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieder und

7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 20
Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Vorgeschlagenen

(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der auf die Vorschlagsliste Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die auf die Vorschlagsliste Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

(3) Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen einschließlich ihrer gegebenenfalls zu bestellenden stellvertretenden Mitglieder nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.

§ 21
Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen oder der Einrichtung. Das Unternehmen oder die Einrichtung bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

§ 22 (Fn 3)
Anfechtung der Wahl

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 11 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 20 Absatz 1) zulässig ist.

§ 23
Wahlschutz und Wahlkosten

§ 10 des Drittelbeteiligungsgesetzes gilt für die Wahl der Vorschlagsliste entsprechend.

§ 24
Entsprechende Anwendung der Vorschriften

(1) Über eine erforderliche Neuwahl oder Ergänzung der Vorschlagsliste (§ 108a Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) informiert das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung den Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, die Beschäftigten unverzüglich. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; die Frist des § 1 Satz 1 gilt nicht.

(2) Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind (§ 108a Absatz 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. § 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in Satz 3 geregelte Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Sitzung des Rates der Gemeinde mit der höchsten Beteiligungsquote an dem Unternehmen oder der Einrichtung maßgebend ist.

§ 25
Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 26 (Fn 2)
Anwendung in den Fällen des § 108b der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die §§ 1 bis 25 finden in den auf der Grundlage des § 108b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Fällen einer Ausnahme von der Drittelparität mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2 zur Einsichtnahme bereit zu haltenden Unterlagen auch die Regelung des § 108b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gehört.

§ 27 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 26 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.