Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
(HebGO NRW)

Vom 30. Juni 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich und Vergütungen

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, berechnen.

(2) Für die Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1600, 1601, 1602, 1610, 1611, 1612, 1700, 1701, 1702, 1710, 1711 und 1712 der Anlage 1.3 der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen.

(3) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn

1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder

2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.

Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale).

§ 2
Abrechnung der Vergütung

(1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.

(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.

§ 3 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 541); geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 3. September 2015; Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017; Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 2

§ 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 3. September 2015; Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017.