Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)
Vom 21. Dezember 2016 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 965), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 21. Dezember 2016 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Arten der Entschädigung
§ 1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 965), und der §§ 11 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung
1. Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) beziehungsweise Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger) (§ 2)
2. Fahrkostenerstattung (§ 3)
3. Übernachtungsgeld (§ 4)
4. Dienstreisevergütung (§ 5)
5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung (§ 6) und
6. Kinderbetreuungskosten (§ 7).
§ 2 Sitzungsgeld
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036). Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.
(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 100 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) Das nach der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten gemäß § 8 Absatz 1 können zusätzlich bis zu zwei weitere Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
§ 3 Fahrkostenerstattung
§ 3
Fahrkostenerstattung
(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen und Gruppen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden die Fahrkosten zum Sitzungsort / Veranstaltungsort, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort / Veranstaltungsort und zurück nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.
(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden, ihnen eine Zeitkarte für den ÖPNV innerhalb des Gebietes des Landschaftsverbandes Rheinland zur Verfügung gestellt wird, wenn diese gegenüber den Einzelabrechnungen im gleichen Zeitraum kostengünstiger ist oder die Kosten übernommen werden.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Entschädigungsverordnung zulässig.
(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar beim Benutzen von
1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse
2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und
3. Schlafwagen die Einbettklasse.
(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.
§ 4 Übernachtungsgeld
§ 4
Übernachtungsgeld
(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.
(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.
§ 5 Dienstreisevergütung
§ 5
Dienstreisevergütung
(1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.
(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.
(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310). Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.
(4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 6 Ersatz für Verdienstausfall
und Haushaltsführung
§ 6
Ersatz für Verdienstausfall
und Haushaltsführung
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll gerechnet. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR, der Höchstbetrag auf 80,00 EUR festgesetzt.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.
(5) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.
§ 7 Kinderbetreuungskosten
§ 7
Kinderbetreuungskosten
(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.
(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.
§ 8 Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(2) Sie erhalten keine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.
§ 9 Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertretungen, die Fraktionsvorsitzenden
und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
§ 9
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertretungen, die Fraktionsvorsitzenden
und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
(1) Die/der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, nicht mehr als zwei ihrer/seiner Stellvertretungen, Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen
a) mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine/ein stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender,
b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende
c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende
erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung den 9-fachen Satz;
2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung den 6-fachen Satz
3. bei Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen Satz
4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen Satz und
5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung den 1-fachen Satz
der ausschließlich monatlichen Pauschale nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 EntschVO. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a EntschVO begrenzt.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), die durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858) geändert worden ist, außer Kraft.
Köln, den 21. Dezember 2016
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. W i l h e l m
Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Die vorstehende Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 21. Dezember 2016
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106). |