Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den zur Förderung des Zusammenschlusses der
Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr
zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen
(Fn 2)
Vom 16. Juli 1969 (Fn 1)
Der Landtag hat am 2. Juli 1969 dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai 1969/2. Juni 1969 zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den zur Förderung des Zusammenschlusses der
Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr
zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden Bund genannt -
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
- im folgenden Land genannt -
wird
- angesichts der Absicht von Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr (Muttergesellschaften), ihr Bergbauvermögen mit Aktiven und Passiven auf eine Gesamtgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) - Ruhrkohle Aktiengesellschaft - zu übertragen und
- zur Förderung dieses freiwilligen Zusammenschlusses
folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1 Bildung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
Artikel 1
Bildung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft
(1) Der Bund wird mit den Muttergesellschaften einen Vertrag (Grundvertrag) mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abschließen, um die Zusammenfassung des Steinkohlenbergbaus im Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr in der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Beteiligen sich nicht alle Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr an der Ruhrkohle Aktiengesellschaft, so wird der Bund den Grundvertrag nur abschließen, wenn hierüber Einverständnis zwischen ihm und der Landesregierung besteht. In dem Grundvertrag werden insbesondere geregelt:
- die Verpflichtung der Muttergesellschaften
- die Verpflichtung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und der betroffenen Muttergesellschaften
- die in Artikel 2 bis 5 dieses Vertrages näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.
a) zur Gründung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und zur Aufbringung des Grundkapitals in Höhe von sechshundert Millionen Deutsche Mark,
b) zur Übertragung des Bergbauvermögens auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft auf Grund von Einbringungsverträgen und nach Maßgabe besonderer Abgrenzungs- und Bewertungsrichtlinien,
c) zur Wahrung des sozialen Besitzstandes derjenigen Arbeitnehmer, in deren Arbeits- und Dienstverträge die Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach den abzuschließenden Einbringungsverträgen nicht eintreten wird,
d) die Interessen der Ruhrkohle Aktiengesellschaft und ihrer Belegschaft zu wahren und die Entwicklung der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu fördern, unbeschadet der Verantwortung der Muttergesellschaften gegenüber ihren eigenen Unternehmen und deren Belegschaften,
e) im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der sich aus der Übertragung des Bergbauvermögens gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft ergebenden Forderungen (Einbringungsforderungen) insgesamt einen Betrag von zwei Milliarden Deutsche Mark zur Errichtung und zur Erweiterung von Produktionsstätten in den Steinkohlenbergbaugebieten des Landes zu investieren (Reinvestitionsverpflichtung);
a) zum Abschluß von Lieferverträgen (Hütten- bzw. Kraftwerksvertrag), die als Ersatz für die aufzulösenden Verbundbeziehungen einerseits den Absatz von Kohle durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft und andererseits die Kohleversorgung der Hütten- und Kraftwerke bei den Muttergesellschaften sicherstellen sollen,
b) zum Abschluß von Verträgen über die Bewirtschaftung der Bergmannswohnungen durch die Ruhrkohle Aktiengesellschaft,
c) zum Abschluß von Verträgen über die Aufteilung des Bergschadensrisikos;
(2) Beim Abschluß des Grundvertrages ist sicherzustellen, daß
- das auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragende Sachanlagevermögen insgesamt nicht höher als mit rund fünf Milliarden zweihundert Millionen Deutsche Mark bewertet wird,
- die aus der Übertragung des Bergbauvermögens auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft für die Muttergesellschaften entstehenden Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insgesamt nicht mehr als rund zwei Milliarden dreihundert Millionen Deutsche Mark betragen und
- die auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft übergehenden langfristigen Fremdverbindlichkeiten der Muttergesellschaften den Betrag von insgesamt rund einer Milliarde sechshundert Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) Den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a) und e) sowie den in Absatz 2 genannten Beträgen liegt eine Beteiligung aller Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr an der Ruhrkohle Aktiengesellschaft zugrunde. Beteiligen sich nicht alle Bergbauunternehmen, so ermäßigen sich die genannten Beträge entsprechend; der für die Berechnung der Ermäßigung zugrunde zu legende Maßstab wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen Bund und Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ermittelt.
(4) Eine Änderung des Grundvertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.
Artikel 2 Bürgschaften
Artikel 2
Bürgschaften
(1) Bund und Land werden zur Förderung der Zusammenfassung des Steinkohlenbergbaus des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr in der Ruhrkohle Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Bürgschaften bis zum Höchstbetrag von insgesamt drei Milliarden dreihundert Millionen Deutsche Mark übernehmen, und zwar
- Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt zwei Milliarden einhundert Millionen Deutsche Mark für die auf die Einbringungsforderungen der Muttergesellschaften entfallenden Tilgungsbeträge sowie
- Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt einer Milliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark für die auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragenden langfristigen Fremdverbindlichkeiten der Muttergesellschaften.
Für die in Satz 1 genannten Höchstbeträge gilt Artikel 1 Abs 3 entsprechend. Die Bürgschaften, die Bund oder Land für auf die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu übertragende Verbindlichkeiten der Muttergesellschaften bereits vor Abschluß dieses Abkommens übernommen haben, treten zu den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Bürgschaften hinzu.
(2) Der Bund wird Bürgschaften für jeweils zwei Drittel, das Land für jeweils ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu verbürgenden Beträge übernehmen.
(3) Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaften ist, daß die Ruhrkohle Aktiengesellschaft mit dem Bund oder - soweit erforderlich - mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu verbürgenden Forderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft insbesondere die Verpflichtungen der Ruhrkohle Aktiengesellschaft gegenüber Bund und/oder Land sowie die Rechte von Bund und/oder Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Bürgschaften geregelt werden (Drittverträge).
(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Bürgschaften für die verschiedenen zu verbürgenden Verbindlichkeiten (Einbringungsforderungen, Fremdverbindlichkeiten) sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
(5) Bei der Verbürgung von Fremdverbindlichkeiten kann das zwischen Bund und Land nach Absatz 2 vorgesehene Verhältnis auch in der Weise hergestellt werden, daß einzelne Verbindlichkeiten in voller Höhe vom Bund, andere in voller Höhe vom Land verbürgt werden.
(6) Um die Einhaltung des Verhältnisses von zwei zu eins auch bei der Inanspruchnahme aus Bürgschaften zu gewährleisten, werden Bund und Land auf Grund ihrer Bürgschaftsverpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gezahlte Beträge, etwaige Rückflüsse sowie etwaige Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten in eine Schlußabrechnung einstellen und im Verhältnis von zwei zu eins ausgleichen. Zwischenabrechnungen sind auf Verlangen des Bundes oder der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vorzunehmen; Ausgleichszahlungen erfolgen in diesen Fällen nur insoweit, als sich eigene Bürgschaftsverpflichtungen des Ausgleichenden mindestens in Höhe seiner Ausgleichsverpflichtung durch Tilgung verbürgter Forderungen ermäßigt haben. Die Regelung des Satzes 1 und des Satzes 2 erster Halbsatz gilt für die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Bürgschaften mit der Maßgabe entsprechend, daß Bund und Land Ausgleichszahlungen nur bis zur Höhe von insgesamt je einhundert Millionen Deutsche Mark zu leisten haben.
(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Deutsche Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft - Treuarbeit - in Düsseldorf beauftragen, die Bürgschaften für Bund und Land zu verwalten.
Artikel 3 Zinszuschüsse
Artikel 3
Zinszuschüsse
(1) Der Bund wird die Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtungen der Muttergesellschaften (Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. e) dadurch fördern, daß er für die jeweiligen im Rahmen der Reinvestitionsverpflichtungen getätigten Investitionen für die Dauer von fünf Jahren Zinszuschüsse in Höhe von bis zu drei vom Hundert jährlich der jeweils für diese Investitionen geleisteten Zahlungen gewährt. Der Gesamtbetrag der Investitionssumme, für den Zinszuschüsse gewährt werden, ist auf zwei Milliarden Deutsche Mark begrenzt; für diesen Betrag gilt Artikel 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung sowie das Verfahren der Auszahlung der Zinszuschüsse werden durch Richtlinien geregelt, die vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erlassen werden; das Einverständnis ist auch für Änderungen der Richtlinien erforderlich.
(3) Soweit eine Bestätigung der Bewilligungsstelle (Artikel 8) Voraussetzung für die Erfüllung der Reinvestitionsverpflichtung einer Muttergesellschaft durch ein anderes Unternehmen ist, das weder Muttergesellschaft ist noch mit einer Muttergesellschaft einen Konzern im Sinne des Aktiengesetzes bildet, wird die Bewilligungsstelle die Bestätigung im Benehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erteilen.
Artikel 4 Stillegungsprämien
Artikel 4
Stillegungsprämien
Der Bund wird der Ruhrkohle Aktiengesellschaft einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Stillegungsprämie im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) in der jeweils geltenden Fassung für solche Stillegungen einräumen, die nach Maßgabe des Gesamtanpassungsplans durchgeführt werden, der die Zustimmung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) gefunden hat.
Artikel 5 Erblasten
Artikel 5
Erblasten
(1) Der Bund wird die Beiträge zu Wasserwirtschaftsverbänden und die Aufwendungen für untertägige Wasserhaltungsmaßnahmen übernehmen, die die Ruhrkohle Aktiengesellschaft infolge nach dem 31. Dezember 1966 durchgeführter Stillegungen zusätzlich aufzubringen hat (Erblasten).
(2) Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Übernahme von Erblasten werden in einem Vertrag geregelt, der vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossen wird; das Einverständnis ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich.
(3) Der Bund wird in dem mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abzuschließenden Erblastenvertrag sicherstellen, daß diese für die zukünftig durchzuführenden Wasserhaltungsmaßnahmen, die aus Anlaß von Stillegungen im Interesse ihrer weiter betriebenen Schachtanlagen durchgeführt werden müssen, einen Generalplan aufstellt, der der Zustimmung der Bewilligungsstelle bedarf. Die Bewilligungsstelle wird die Zustimmung nur dann erteilen, wenn sie das Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu dem Generalplan und zu erforderlich werdenden Änderungen eingeholt hat.
Artikel 6 Streckungslasten
Artikel 6
Streckungslasten
(1) Der Bund wird der Ruhrkohle Aktiengesellschaft diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die dieser dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder Landes verzögert wird (Streckungslasten).
(2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur im gegenseitigen Einverständnis stellen.
(3) Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in einem Vertrag geregelt, der vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossen wird; das Einverständnis ist auch für eine Änderung des Vertrages erforderlich.
Artikel 7 Mittelaufbringung undR>Freistellungsverpflichtung
Artikel 7
Mittelaufbringung und
Freistellungsverpflichtung
Das Land übernimmt ein Drittel der nach den Artikeln 3 bis 6 zu gewährenden Leistungen und stellt den Bund insoweit von gegen ihn gerichteten Ansprüchen frei.
Artikel 8 Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,R>Rückzahlung
Artikel 8
Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,
Rückzahlung
(1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Zinszuschüssen, Erblasten und Streckungslasten ist der Bundesbeauftragte oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmte Stelle.
(2) Die Bewilligungsstelle stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil fest und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks sowie des Bewilligungsbescheides an die Landeregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.
(4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.
(5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 7 nachgekommen ist.
Artikel 9 Einverständnis zwischen Bund und Land,R>gegenseitige Informationspflichten
Artikel 9
Einverständnis zwischen Bund und Land,
gegenseitige Informationspflichten
(1) Zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ist außer in den in Artikel 1 bis 3 sowie 5 bis 6 bezeichneten Fällen Einverständnis herbeizuführen:
- Zur Erteilung der nach dem Grundvertrag und den darauf beruhenden Vereinbarungen, Verträgen und Richtlinien (Vertragswerk) erforderlichen Zustimmungen von Bund oder Land zu Handlungen, Vorhaben oder Rechtsgeschäften,
- zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Forderungen, die nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf Bund oder Land übergegangen sind,
- hinsichtlich des Verhaltens bei einer nach dem Vertragswerk vorgesehenen Konsultation von Bund oder Land,
- zur Ausübung der nach dem Vertragswerk dem Bund oder Land zustehenden Kündigungsrechte und sonstigen Gestaltungsrechte.
Soweit nach dem Vertragswerk die Möglichkeit
- der Stellung eines Verlangens durch den Bund oder das Land oder
- einer Änderung von Vereinbarungen, Verträgen oder Richtlinien durch Bund oder Land
gegeben ist, werden der Bund und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle in Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung eintreten, wenn Bund oder Land ein Verlangen oder eine Änderung beabsichtigen oder für erforderlich halten.
(2) Soweit nach dem Vertragswerk Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber Bund oder Land bestehen, werden Bund und Land die ihnen zugehenden Informationen gegenseitig austauschen. Satz 1 gilt nicht, wenn nach dem Vertragswerk Berichte, Unterlagen, Mitteilungen und ähnliche Informationen sowohl dem Bund als auch dem Land zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind. Die gegenseitige Informationspflicht gilt auch hinsichtlich aller im Hinblick auf die Durchführung des Vertragswerks wesentlichen Tatsachen, die Bund oder Land bekannt werden.
Artikel 10 Prüfungsrechte
Artikel 10
Prüfungsrechte
(1) Die nach den Bürgschaften und Drittverträgen (Bürgschaftsregelungen) dem Bund und dem Land zustehenden Prüfungsrechte werden durch den Bund zugleich für das Land wahrgenommen, soweit sich nicht das Land allein verbürgt. Der Bund ist jedoch bereit, auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle die Prüfung an Stelle des Landes durchzuführen. Mit der Durchführung von Prüfungen kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Artikel 2 Abs. 7 beauftragt werden. Prüfungsberichte sind zwischen Bund und Land auszutauschen.
(2) Die Bewilligungsstelle wird die ihr nach den Richtlinien über die Gewährung von Zinszuschüssen, dem Vertrag über die Erstattung von Streckungslasten und dem Vertrag über die Übernahme von Erblasten vorzulegenden Nachweise zugleich für das Land prüfen und anerkennen. Die Bewilligungsstelle wird darüber hinaus auf Verlangen der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere Prüfungen zugleich für das Land oder an dessen Stelle durchführen. Die Bewilligungsstelle kann mit der Durchführung der Prüfungen einen Sachverständigen beauftragen. Die Nachweise und das Ergebnis der Prüfungen sind der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.
Artikel 11 Prozeßkosten
Artikel 11
Prozeßkosten
Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragswerkes entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (Fn 3)
Bonn, den 28. Mai 1969
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Düsseldorf, den 2. Juni 1969
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Fn 1 | GV. NW. 1969 S. 542. |
siehe auch Bek. v. 18. 12. 1974 (GV. NW. S. 1589/SGV. NW. 75). |
|
GV. NW. ausgegeben am 4. August 1969. |