Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Elternbeiträgen
für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS)
an den LVR-Förderschulen

Vom 21. Dezember 2016 (Fn 1)

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 6 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, und § 5 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland in ihrer Sitzung am 21. Dezember 2016 folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an den LVR-Förderschulen beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen, deren Träger der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist und in denen OGS-Betreuungen angeboten werden. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in der OGS angemeldet haben.

§ 2
Offene Ganztagsschule

(1) Der LVR betreibt in einer Vielzahl seiner Förderschulen „Offene Ganztagsschulen“ nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85, zuletzt geändert durch Runderlass vom 9. März 2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 38), nachfolgend als Ganztagserlass bezeichnet.

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Gemäß dem Ganztagserlass des MSW in der aktuellen Fassung erstreckt sich der Zeitrahmen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

(3) In diesem Zeitrahmen werden bei Bedarf (mindestens 12 Schülerinnen und Schüler der OGS) auch in den Schulferien Ferienangebote vorgehalten – mindestens aber ein zweiwöchiges Ferienangebot. Für die Ferienangebote kann der Träger der OGS von den Eltern ein gesondertes Entgelt verlangen.

(4) Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können nur Schülerinnen und Schüler der Schule und Kinder des Förderschulkindergartens der Schule nach Vollendung des dritten Lebensjahres teilnehmen, an der dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter in Abstimmung mit dem Träger der OGS nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(4) Der Betreuungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht rechtzeitig zum Schuljahresende gekündigt wird. Die Teilnahme an der OGS endet automatisch mit der Versetzung des Kindes in die Klasse 7.

(5) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

2. Wechsel der Schule oder

3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(6) Ein Kind kann vom LVR von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird oder

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 4
Elternbeiträge, Entstehung, Fälligkeit

(1) Der LVR erhebt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der OGS an den LVR-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Elternbeiträge werden vom LVR als Schulträger nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August. bis 31. Juli). Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Betrag anteilig zu zahlen.

(4) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines Monats, durch Banküberweisung an den LVR als Schulträger zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.

(5) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen. Ermäßigungen wie gegebenenfalls Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes oder aus dem Landesprogramm „Alle Kinder essen mit“ werden zwischen dem Träger der OGS und den Eltern gesondert geregelt.

§ 5
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

§ 6
Beitragshöhe/Beitragsermäßigung/Beitragsbefreiung

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden alle zwei Jahre jeweils zum Schuljahresbeginn (1. August) um 3 Prozent erhöht, erstmals zum Beginn des Schuljahres 2019/2020. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 10 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid.

(2) Die in § 5 Absatz 2 genannten Personen sind von den Elternbeiträgen befreit und der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe zuzuordnen.

(3) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z. B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(4) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche beitragspflichtige Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Nehmen Geschwister der OGS-Kinder des LVR zeitgleich an beitragspflichtigen Betreuungsangeboten kommunaler oder anderer Träger teil, entfällt der Elternbeitrag für das OGS-Kind des LVR für diesen Zeitraum. Die Eltern oder Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, haben dem LVR als Schulträger den gleichzeitigen Besuch außerunterrichtlicher beitragspflichtiger Angebote mehrerer Kinder nachzuweisen.

(5) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. S. 3243) geändert worden ist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist, oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs dieser Leistung beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung beziehen.

(6) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

§ 7
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind/die Schülerin/den Schüler, für das/die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung und entsprechenden Vorschriften ist kein anrechenbares Einkommen.

Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes genannten Betrags beim Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gewährten Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

§ 8
Maßgeblicher Einkommenszeitraum

(1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Davon abweichend ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf die Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Falle einer solchen Änderung für dieses Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

§ 9
Einkommensnachweis/Mitteilungspflichten

(1) Die Beitragspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei der Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen nachzuweisen. Dazu reichen sie eine Einkommenserklärung mit allen darin genannten Belegen beim LVR als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, dem LVR als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweils eingesetzten Träger der OGS dem LVR als Schulträger die Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern eintreten, unverzüglich mit.

§ 10
Beitragstabelle

Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die Elternbeiträge ab dem 1. August 2017 mit einer zweijährigen Erhöhung von jeweils 3 Prozent ab dem Schuljahr 2019/2020

bis zum Schuljahr 2025/2026.

Tabelle 1

Neue Einkommensstaffel

monatl. Beitrag ab 01.08.2017

monatl. Beitrag ab 01.08.2019

monatl. Beitrag ab 01.08.2021

monatl. Beitrag ab 01.08.2023

monatl. Beitrag ab 01.08.2025

bis

15.000 €

          -   €

              €

          -   €

            -   €

            -   €

bis

25.000 €

          30 €

          31 €

          32 €

            33 €

            34 €

bis

40.000 €

          50 €

          52 €

          54 €

            56 €

            58 €

bis

50.000 €

          80 €

          82 €

          84 €

            87 €

            90 €

bis

60.000 €

        100 €

        103 €

        106 €

          109 €

          112 €

bis

75.000 €

        120 €

        124 €

        128 €

          132 €

          136 €

bis

85.000 €

        150 €

        155 €

        160 €

          165 €

          170 €

über

85.000 €

        180 €

        185 €

        191 €

          197 €

          203 €

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 174) außer Kraft.

Köln, den 21. Dezember 2016

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3. die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. Dezember 2016

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).