Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).
Historisch:
Normüberschrift
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
(RettAPO)
Vom 4. Dezember 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW.S. 386) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Ausbildung
§ 1
Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Unterstützung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in
1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nach Anlage 1,
2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, Absolvierung vor der weiteren praktischen Ausbildung nach Nummer 3,
3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, wobei wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen sind und
4. einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.
(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in
1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und
2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes.
(3) Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.
(4) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.
§ 2 Ausbildungsstätten
§ 2
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.
(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind. Entsprechendes gilt für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.
(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer entspricht.
§ 3 Verkürzung der Ausbildung
§ 3
Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung wird auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter angerechnet, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Rettungshelferinnen- und Rettungshelfer-Ausbildung begonnen wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW.S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, nachgewiesen wird.
(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und
1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,
2. den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,
3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
4. ein amtliches Führungszeugnis vorlegt, welches zu Lehrgangsbeginn nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist.
§ 5 Ausbildungszeit
§ 5
Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens vier Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein. Die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.
(2) Fehlzeiten dürfen 10 Prozent der theoretischen Ausbildungszeit und 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit nicht überschreiten.
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang fällt und für die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.
(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, als Prüferinnen oder Prüfer und
3. bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.
(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag eines Prüflings auf Zulassung
1. zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und
2. zur Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung
bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung,
3. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach § 3 und
4. eine Erklärung des Prüflings, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.
(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung soll dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Bis zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens zwei Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweisen der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.
§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Sie kann innerhalb des Abschlusslehrgangs durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür stehen ihm bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde zur Verfügung. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.
(3) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten.
(4) Die fachpraktische Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst folgende Bereiche:
1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät nach dem Zwei-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer mit Wechsel der Teamführerfunktion,
2. Herz-Lungen-Wiederbelebung nach dem Ein-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer,
3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransports und
4. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge aus folgenden Bereichen der Notfallrettung: Internistik, Traumatologie oder Neurologie.
Die fachpraktischen Aufgaben sollen einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten. Die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.
(5) Die mündliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Beisein der oder des Vorsitzenden abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Die oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.
(6) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer dauert in der Regel nicht länger als 30 Minuten. Diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Hierbei sollten die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines periphervenösen Zuganges oder ähnliches, Inhalt der Prüfung sein. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung.
(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.
(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung des Prüflings auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge.
(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 9 Benotung
§ 9
Benotung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil sowie die Leistungen im fachpraktischen Prüfungsteil und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im mündlichen Prüfungsteil werden wie folgt benotet:
1. „sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. „gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind oder
6. „ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und der Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 10
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 11 Versäumnisfolgen
§ 11
Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.
§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet wurde. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in pflichtgemäßem Ermessen, ob nur der einzelne Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese soll an der Ausbildungseinrichtung stattfinden, an der der Abschlusslehrgang absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe kann als Täuschungsversuch gewertet werden. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die in Satz 2 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Ist die Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Nach bestandener Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.
(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer nicht bestanden, ist die theoretische Ausbildung und bei einer Wiederholungsprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.
§ 14 Niederschrift, Prüfungsunterlagen
§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Gleichwertige Ausbildungen
§ 15
Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.
§ 16 Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 16
Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossene Ausbildung kann anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 1 Satz 1 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.
(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung nach Absatz 2 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.
(4) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung nach Absatz 2 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
§ 17 Zuständige Behörden
§ 17
Zuständige Behörden
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Eine Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung vom 30.06.2012 abgeschlossen.
(2) Für die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten weiterhin als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gegeben sind und die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
§ 19 Inkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919). |