Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Vom 21. September 1982 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 338), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV. NW. S. 669), wird verordnet:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 (Fn 17) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 17)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 121 LBG NRW sowie für entpflichtete Professoren (§ 134 LBG NRW), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW).
§ 2 (Fn 5) Nebentätigkeit
§ 2 (Fn 5)
Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als
1. Mitglied
a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände,
2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
4. ehrenamtlicher Richter,
5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht.
6. Mitglied
a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz),
b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW,
7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist,
8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen.
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 3
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für
1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
§ 4 Hauptamt und Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst
§ 4
Hauptamt und Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst
(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.
(2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.
§ 5 (Fn 17) Nebentätigkeiten auf Vorschlag
oder Veranlassung
§ 5 (Fn 17)
Nebentätigkeiten auf Vorschlag
oder Veranlassung
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.
Abschnitt II
Genehmigung
§ 6 (Fn 4) Genehmigung im Einzelfall
§ 6 (Fn
Genehmigung im Einzelfall
(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
(3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlich befaßt ist oder werden kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG NRW vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter, so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a) sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 49 Abs. 3 LBG NRW) oder
b) der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist.
§ 7 (Fn 16) Allgemeine Genehmigung
§ 7 (Fn 16)
Allgemeine Genehmigung
(1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
1. insgesamt einen geringen Umfang hat,
2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
§ 8 (Fn 6) Genehmigung von Nebentätigkeiten
in der Krankenversorgung
§ 8 (Fn 6)
Genehmigung von Nebentätigkeiten
in der Krankenversorgung
(1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
(2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im Krankenhaus abhängig gemacht werden.
(3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen.
(4) Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug.
§ 9 (Fn 18) Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten
§ 9 (Fn 18)
Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten
(1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein. Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht).
(2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein.
Abschnitt III
Anzeige von Nebentätigkeiten
§ 10 (Fn 4) Anzeigepflicht
§ 10 (Fn 4)
Anzeigepflicht
(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Abschnitt IV
Vergütung
§ 11 (Fn 15) Begriff
§ 11 (Fn 15)
Begriff
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 12 Vergütungsverbot
§ 12
Vergütungsverbot
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Eine Vergütung darf gewährt werden für
1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
3. Gutachtertätigkeiten,
4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann.
(3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn
a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können.
§ 13 (Fn 19) Höchstgrenzen; Abführungspflicht
§ 13 (Fn 19)
Höchstgrenzen; Abführungspflicht
(1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 11 126,27 Euro nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 27 815,69 Euro,
2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22 252,55 Euro,
3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16 689,42 Euro.
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11 126,27 Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied behandelt. Die Beträge nach Satz 1, 2 und 3 sind in einem Abstand von jeweils zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
(2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.
(3) Hat derBeamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für
1. Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,
2. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,
3. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
4. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
(4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
§ 14 (Fn 7) Ausnahmen
§ 14 (Fn 7)
Ausnahmen
(1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes),
3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.
§ 15 (Fn 8) Aufstellung über Nebeneinnahmen
§ 15 (Fn 8)
Aufstellung über Nebeneinnahmen
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.
Abschnitt V
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material
§ 16 (Fn 17) Genehmigung
§ 16 (Fn 17)
Genehmigung
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommenwerden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) Wird die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, davon abhängig gemacht, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird, so ist der Anteil unter Berücksichtigung des Wertes der von dem Personal erbrachten Leistung zu berechnen. Er soll 50 vom Hundert der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3) verbleibenden Vergütung nicht übersteigen, es sei denn, daß die Tätigkeit im wesentlichen auf der Mitwirkung des beteiligten Personals beruht. Wird ein Vergütungsanteil für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit gewährt, so gilt § 42 BeamtStG i.V.m. § 59 LBG NRW.
§ 17 Nutzungsentgelt
§ 17
Nutzungsentgelt
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden.
§ 18 (Fn 9, 10) Höhe des Nutzungsentgelts
§ 18 (Fn 9, 10)
Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material.
(2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.
(3) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen
1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993:
mindestens 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung. Die Kostenerstattung ist zu berechnen nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), in der jeweils geltenden Fassung.
2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992:
die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von mindestens 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung.
Höhere Vomhundertsätze als 35 bzw. 20 vom Hundert werden zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart.
Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(4) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 8) sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Dienstherrn erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt mindestens 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung im Kalenderjahr, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(5) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Arzt" oder ,,Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.
(6) Ist für eine Nebentätigkeit in der Krankenversorgung oder in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung und
2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten.
Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung.
§ 19 (Fn 11) Verfahren
§ 19 (Fn 11)
Verfahren
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 17, 18) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2500 Euro überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
§ 20 Gebührenverteilung
§ 20
Gebührenverteilung
Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muß die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden.
Abschnitt VI
Ausführung des § 56 des Landesbeamtengesetzes (Fn 17)
§ 21 (Fn 17) Nebentätigkeit bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses
§ 21 (Fn 17)
Nebentätigkeit bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses
(1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 56 LBG NRW besteht dann, wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber des Hauptamtes war.
(2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 22 (Fn 20) Ausnahmen
§ 22 (Fn 20)
Ausnahmen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
§ 23 (Fn 13) Übergangsvorschriften
§ 23 (Fn 13)
Übergangsvorschriften
(1) Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten.
(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt bleiben gültig.
(3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 - GV. NRW. S. 148).
§ 24 (Fn 12) Geltung für Richter
§ 24 (Fn 12)
Geltung für Richter
Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung.
§ 25 (Fn 14) Inkrafttreten
§ 25 (Fn 14)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1982 S. 605, ber. S. 689, geändert durch VO v. 6.11.1984 (GV. NW. S. 662), 26.5.1988 (GV. NW. S. 214), 6.12.1994 (GV. NW. S. 1069), 24.10.2000 (GV. NRW. S. 688), 3.4.2001 (GV. NRW. S. 187); Artikel 48 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 7 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1038), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (s. o. Norm ab 01.01.2025). |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 312. |
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§ 6 und § 10 zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 3.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 28. April 2001. |
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§ 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. |
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§ 14 Abs. 1 geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten am 17. Dezember 1994. |
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§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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§ 18 zuletzt geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. |
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§ 18 Abs. 6 angefügt durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. |
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§ 19 geändert durch VO v. 3.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 28. April 2001. |
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§ 24 geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. |
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§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 24.10.2000 (GV. NW. S. 688); in Kraft getreten am 23. November 2000. |
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§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. |
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§ 11 geändert durch VO v. 24.10.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten am 23. November 2000. |
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§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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§ 1, § 5, § 16 und § 21 sowie Überschrift von Abschnitt VI geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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§ 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 22 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |