Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 75 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen
Vom 14. Juli 1992 (Fn 1)
§ 1 Errichtung
§ 1
Errichtung
(1) Zum 1. August 1992 wird die Fachhochschule Gelsenkirchen mit dem Sitz in Gelsenkirchen und einer Abteilung in Bocholt errichtet; zum 1. August 1995 wird ihr eine weitere Abteilung in Recklinghausen angegliedert.
(2) Die bisherige Abteilung Gelsenkirchen der Fachhochschule Bochum wird mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen in diese übergeleitet.
§ 2 Überleitung der Fachbereiche
§ 2
Überleitung der Fachbereiche
(1) Die Fachbereiche der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen werden mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen deren Fachbereiche. Entsprechendes gilt für die Fachbereichsorgane.
(2) Die Fachbereichsordnungen und die sonstigen zur Erfüllung der Aufgaben der Fachbereiche geschaffenen Ordnungen gelten fort.
§ 3 (Fn 2) Übernahme der Angestellten,
Beamtinnen und Beamten, Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie der Studierenden
§ 3 (Fn 2)
Übernahme der Angestellten,
Beamtinnen und Beamten, Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie der Studierenden
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, die an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen tätig sind, werden mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen Beamtinnen/Beamte an der Fachhochschule Gelsenkirchen.
(2) Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, die an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen tätig sind, werden auf ihren Antrag in die Fachhochschule Gelsenkirchen übernommen.
(3) Studierende der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen sind mit der Errichtung der Fachhochschule Gelsenkirchen deren Studierende.
§ 4 (Fn 3) Gründungsmaßnahmen
§ 4 (Fn 3)
Gründungsmaßnahmen
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung trifft die für den Aufbau der Fachhochschule Gelsenkirchen erforderlichen Maßnahmen. Es kann im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen Fachbereiche errichten und Studiengänge einführen.
(2) Die Rektorin/Der Rektor wird als Gründungsrektorin/Gründungsrektor im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen auf Vorschlag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung durch die Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Zur Rektorin/Zum Rektor kann vorgeschlagen werden, wer als Professorin/Professor an einer nordrhein-westfälischen Fachhochschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht.
(3) Die Kanzlerin/Der Kanzler wird im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen durch die Landesregierung ernannt.
(4) Das Gründungsrektorat besteht aus der Gründungsrektorin/dem Gründungsrektor, zwei Prorektorinnen/Prorektoren und der Kanzlerin/dem Kanzler. Die beiden Prorektorinnen/Prorektoren werden auf Vorschlag der Gründungsrektorin/des Gründungsrektors durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt. Von ihnen soll eine/einer als Professorin/Professor an der Abteilung Bocholt, die/der andere am Hauptsitz der Hochschule tätig sein.
(5) Dem Gründungssenat gehören die Gründungsrektorin/der Gründungsrektor, die Dekaninnen/Dekane sowie die insgesamt um einen Sitz geringere Zahl von Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden im Verhältnis 1:2 an. Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden werden gewählt (§ 12 FHG).
(6) Für neu errichtete Fachbereiche bestellt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Gründungsrektorin/des Gründungsrektors Gründungsdekaninnen/Gründungsdekane, die während ihrer vierjährigen Amtszeit auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen.
§ 5 Fortgeltende Vorschriften
§ 5
Fortgeltende Vorschriften
(1) Die an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen geltenden Zugangsregelungen, Einschreibungsordnungen, Studienordnungen, Prüfungsordnungen und sonstigen Ordnungen gelten mit der Überleitung bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen als Recht der Fachhochschule Gelsenkirchen fort. Das gleiche gilt für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechtsverhältnisse der an der bisherigen Abteilung Gelsenkirchen tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Entsprechendes gilt für die an der Abteilung Gelsenkirchen geltende Grundordnung der Fachhochschule Bochum, soweit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht.
§ 6 (Fn 4)
§ 6 (Fn 4)
§ 7 Inkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wissenschaft
und Forschung
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
GV. NW. 1992 S. 282, geändert durch Gesetz v. 3. 11.
1992 (GV. NW. S. 434). |
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§ 3 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992. |
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§ 4 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992. |
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§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1992. |